Die Bau-Arge neu nach der Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aus rechtlicher Sicht stellt eine Bau-Arge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Seit 1. Jänner gelten andere gesetzliche Rahmenbedingungen.
Ziel der Reform war die Erhöhung der Rechtssicherheit. Die gesetzlichen Grundlagen der GesbR beruhten auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Die Bestimmungen waren vielfach veraltet; auch haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Am 1. 1. 2015 trat das GesbR-Reformgesetz in Kraft. Es enthält eine völlige Neuregelung des gesamten Rechtsgebiets.
Im Wesentlichen wurde die GesbR (geregelt in §§ 1175 bis 1216e ABGB) an die Regeln über die Offene Gesellschaft („OG“) angeglichen. Im Gegensatz zur OG bleibt die GesbR aber nicht rechtsfähig, kann also nicht in eigenem Namen Rechte und Pflichten begründen. Vereinfacht ausgedrückt, haften aus einem mit einer GesbR abgeschlossenen Vertrag nach wie vor die dahinterstehenden Unternehmen und nicht die GesbR selbst.
Dispositives Recht
Wie bisher sind die §§ 1175 ff ABGB weitgehend dispositives Recht, können also – mit wenigen Ausnahmen – einzelvertraglich abbedungen werden. Wie bisher ist es daher ratsam, einen Arge-Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen.
Rechtsverhältnisse zu Dritten
Bisher konnte ein Arge-Mitglied seine Arge-Partner gegenüber Dritten – also bspw. gegenüber dem AG – nicht rechtswirksam verpflichten, also keine Verbindlichkeiten begründen, für die seine Arge-Partner mithaften. Dies wurde – aus Gründen des Vertrauensschutzes – geändert: Entgegen der bisherigen Rechtslage werden bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war. Aufgrund dieser im Außenverhältnis wirkenden weitgehenden Haftung ist erhöhte Sorgfalt bei der Auswahl des Arge-Partners und bei der Vertragsgestaltung geboten. Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter nach § 1199 ABGB grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, wenn nichts anderes mit dem Dritten vereinbart ist.
Insolvenz eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft
Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ändert am Bestand der GesbR nichts. Bei Konkurs sieht § 1208 ABGB die Auflösung der GesbR vor. Die übrigen Gesellschafter können die Fortsetzung der GesbR beschließen; im Konkursfall hat dazu eine Erklärung an den Masseverwalter zu erfolgen, der Schuldner gilt als mit Konkurseröffnung ausgeschieden (§ 1214 ABGB).
Wird eine infolge Gesellschafterinsolvenz aufgelöste GesbR nicht fortgesetzt, folgt die Liquidation. § 1215 ABGB sieht allerdings ein Erlöschen ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. In diesem Fall geht das Gesellschaftsvermögen (ausgenommen bücherliche Rechte) an den verbleibenden Gesellschafter im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über.
Übergangsbestimmungen
Für GesbR, die vor dem 1. 1. 2015 errichtet wurden, bleibt weiterhin die alte Rechtslage anwendbar, und zwar zunächst bis Ende Juni 2016, im Fall einer rechtzeitigen Erklärung eines Gesellschafters, die alte Rechtslage beibehalten zu wollen, bis Ende des Jahres 2021. Danach ist die neue Rechtslage anzuwenden.
Fazit
Mit der Novelle hat der Gesetzgeber die bisher herrschende Rechtspraxis kodifiziert und damit Rechtssicherheit geschaffen. Die für die (Bau-)Praxis relevanteste Änderung ist, dass ein Arge-Gesellschafter die übrigen Arge-Gesellschafter Dritten gegenüber verpflichten kann. Es heißt daher umso mehr: Prüfe, an wen du dich bindest!
Zum Autor
Dr. Bernhard Kall
ist Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte
Rockhgasse 6, A-1010 Wien
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