Neue Recycling-Baustoffverordnung – zur „Novelle der Novelle“
Seit mehr als einem Jahr ist die neue Recycling-Baustoffveordnung (RBVO) in Kraft. Nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 wurde sie schon wieder novelliert.
Die geänderten Bestimmungen sind ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und gelten seit dem 28. 10. 2016. Welche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aufgrund dieser „Novelle der Novelle“ für die Bauwirtschaft? Ein kurzer „Abriss“.
Geänderte Bestimmungen bringen zum Teil Erleichterungen
Erklärtes Ziel der RBVO ist bekanntlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Materialeffizienz, dies bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen (§ 1). Der Verordnungsgeber (BMLFUW) versuchte von Anfang an, dass er dieses Ziel im Wege einer durchgehenden Regelung des Stoffkreislaufes erreicht. Hauptkritikpunkt an der Verordnung (vor der Novelle) war, dass die Vorgaben in einigen Bereichen zu streng und nicht praktikabel sind. Der Verordnungsgeber hat reagiert und Vereinfachungen vorgesehen.
Nach wie vor bestehen im Zusammenhang mit dem Thema Rückbau massive Widersprüche zwischen der RBVO und der ÖNorm B 3151, die nunmehr mit dem Verordnungstext kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Es bleibt zu wünschen, dass der Verordnungsgeber die Widersprüche beseitigen wird. Andernfalls sind Auslegungsfragen vorprogrammiert, die für die praktische Anwendung wenig hilfreich sind.
Orientierende Schad- und Störstofferkundung erst ab 750 Tonnen
Die Kleinmengenregelung, bei deren Überschreiten eine orientierende Schad- und Störstofferkundung nach ÖNorm B 3151 durchzuführen ist, wurde angehoben. Zuvor war eine Grenze von 100 t Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushub) vorgesehen, nunmehr beträgt die Grenze 750 t. Übersteigt der Brutto-Rauminhalt zudem die Schwelle von 3.500 m3, ist eine Schad- und Störstofferkundung nach ÖNorm EN ISO 16000-32 durchzuführen („große Schadstofferkundung“). Die ON-Regel 1932 wurde aus der RBVO gestrichen (nicht so nach der ÖNorm B 3151!). Linienbauwerke und Verkehrsflächen sind seit der Novelle von der Verpflichtung zur Schad- und Stöfstofferkundung generell ausgenommen.
HGW-100-Regelung entfällt
Der Entfall der „HGW 100 + 1 m“-Regelung wurde allgemein begrüßt (= Kote des höchsten Grundwasserstands mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit plus 1 Meter). § 3 Z 12 in der Fassung vor der Novelle wurde ersatzlos gestrichen, womit wieder die Rechtslage vor der RBVO gilt. Es gilt also die Regelung „im und unmittelbar über dem Grundwasser“, etwa für das Verbot der Verwendung von Asphaltmischgut der Qualitätsklasse B–D (bituminöse Bindung) oder der Qualitätsklasse D (Stahlwerkschlacke).
Keine Beschränkung der Verwendung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U–A
Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U–A (Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz, innerhalb der Grenzwerte nach Anhang 2 Tabelle 1) sind aus § 13 zur Gänze gestrichen worden. Damit unterliegen Recycling-Baustoffe dieser Kategorie nicht den Einsatzbeschränkungen des § 13. Sie sind für jede Verwendung gemäß Anhang 4 Tabelle 1 zur RBVO zulässig. Die Abfalleigenschaft entfällt aber erst mit der Übergabe durch den Hersteller an einen Dritten samt entsprechender Dokumentation. Mit dem Ende der Abfalleigenschaft nach der RBVO entfällt auch die Abfalleigenschaft nach dem ALSAG.
Fazit und Ausblick
Mit der Novelle der RBVO hat der Verordnungsgeber der Kritik aus der Praxis Rechnung getragen und tatsächlich Erleichterungen vorgesehen. Einige Fragen sind aber immer noch unbeantwortet, so etwa jene nach der Zulässigkeit des Einsatzes von EOS-Schlacke. Auch hier würde sich die Bauwirtschaft, Auftraggeber wie Auftragnehmer, endlich Klarheit und Rechtssicherheit wünschen. Der Gesetzgeber hat für 1. 7. 2017 eine Novelle zum ALSAG in Aussicht gestellt. Dies wäre eine gute Gelegenheit, um auch die RBVO – noch einmal – nachzubessern.