Gleiches Recht für alle
In der letzten Nationalratssitzung vor der Wahl wurde die „Gleichstellung“ von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Eine Entscheidung mit wesentlicher Sonderregelung.
In der letzten Nationalratssitzung vor der Nationalratswahl wurde in einem Gesetzespaket mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und den Grünen die Harmonisierung des Arbeitsrechts der Arbeiter und Angestellten beschlossen. Was schon allein aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes eine längst fällige Entscheidung darstellen würde, ist jedoch nur eine Gleichstellung in drei Bereichen: bei den Dienstverhinderungsgründen, den Kündigungsmodalitäten und bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Für Bauarbeiter werden jedoch weiterhin eigene Regeln bezüglich der Kündigungsfristen gelten.
Qualitative Lohnfortzahlung
„Die Vereinheitlichung der Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist durchaus gelungen“, stellt Franz Marhold, Institutsleiter des Instituts für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, fest. „Für Arbeiter und Angestellte wird es zukünftig gleiche Regelungen geben, wenn sie im Krankheit- oder Unglücksfall Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten.“ Allerdings beinhaltet der Beschluss das Entstehen eines höheren Kontingentsanspruchs von acht Wochen, der die Entgeltfortzahlung vom zweiten bis zum fünften Arbeitsjahr beeinflusst. In Bezug auf Arbeitsunfälle bleibt die Rechtslage hingegen unverändert. Dieser Punkt ist laut dem Arbeitsrechtsexperten qualitativ ausgeführt und gelungen. Dies führt er vor allem auf „eine Einigung der Sozialpartner im Verhandlungsweg“ zurück, deren Umsetzung bis jetzt nur an den politischen Verhältnissen scheiterte.
Ebenso wird es laut dem Beschluss zukünftig nicht mehr möglich sein, den grundsätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten kurzzeitigen Dienstverhinderungen aufgrund wichtiger persönlicher Gründe kollektivvertraglich einzuschränken. Dies war bei Arbeitern zulässig. Auch die Lehrlinge wurden etwas entlastet. Künftig werden sie im Krankheitsfall acht statt bisher vier Wochen lang die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen statt zwei ein Teilentgelt erhalten. In Kraft treten werden die Änderungen im Entgeltfortzahlungsrecht mit 1. Juli 2018.
Gleichstellung mit Sonderregelung
„Der Ausgangspunkt der Reform ist richtig: Der Unterschied in der Dauer der Kündigungsfristen zwischen Angestellten und Arbeitern ist nicht sachgerecht“, meint Marhold. So habe bereits 1990 das deutsche Bundesverfassungsgericht die unterschiedlich langen Kündigungsfristen im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Weiterführend wurde festgehalten, dass die Rechtfertigungslinie jedoch nicht entlang der Grenze zwischen Arbeiter und Angestellten verlaufe, sondern „tatsächlich in den produktionsspezifischen Bedürfnissen einer Branche begründet sein muss“. Somit wurden die Kündigungsfristen auf die Tarifverträge, das deutsche Äquivalent der Kollektivverträge, verlagert. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte, dass Branchenbedingungen kürzere Kündigungsfristen rechtfertigen können, den Sozialpartnern wurde zugesprochen, am besten beurteilen zu können, ob diese in einem Wirtschaftszweig notwendig sind oder nicht.
Diesen Weg geht man in Österreich nun teilweise auch. Nachdem lange Zeit die Übertragung aller Kündigungsfristen für Angestellte so, wie sie sind, auf die Arbeiter im Raum stand, dürfen nun Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, auch weiterhin abweichende Regelungen durch Kollektivverträge festlegen. Ein wichtiger Punkt für die Baubranche, da ansonsten Kündigungsfristen von mindestens sechs Wochen tragend geworden wären. Nun gelten bis auf weiteres die Kündigungsfristen sowie -termine aus den Kollektivverträgen, und man greift bei diesen weiterhin auf die Sachkenntnisse der Kollektivvertragsparteien zurück. Die neue Regelung bezüglich des Kündigungsschutzes gilt ab dem Jahr 2021.
Eine genaue Abschätzung der Mehrkosten der beschlossenen Maßnahmen liegt momentan noch nicht vor. Als Mehraufwand werden von offiziellen Seiten Zahlen bis zu 150 Millionen Euro angegeben, in Wirtschaftszweigen mit hoher Personalfluktuation muss laut Experten mit einer bis zu achtprozentigen Steigerung der Arbeitskosten gerechnet werden.
Höchste Zeit – harter Schlag – am Thema vorbei
Für Franz Marhold führt der Beschluss keineswegs eine Vereinheitlichung des Arbeitsvertragsrechts von Arbeitern und Angestellten herbei, da „aus der noch immer anwendbaren Gewerbeordnung (GewO) 1859 lediglich der § 77 über die Kündigungsfristen aufgehoben wurde“. So bleiben beispielsweise weiterhin veraltete Entlassungsgründe – ist ein Arbeiter mit einer abschreckenden Krankheit behaftet, hat er einen zu unordentlichen Lebenswandel und weitere – nach § 82 GewO bestehen. „Mit dem punktuellen Herausgreifen einzelner Regelungen ist eine große Chance verspielt worden, eine umfassende Vereinheitlichung des Arbeiter- und Angestelltenrechts voranzutreiben“, stellt Marhold fest. „Die Hoffnung, dass durch diese Vorgangsweise die Sozialpartnerschaft keinen nachhaltigen Schaden erleidet, ist gering.“
Kam im Vorfeld der Beschlüsse heftige Kritik an einer möglichen Übernahme der Kündigungsfristen von Angestellten für Arbeiter der Baubranche aus der Bundesinnung Bau, ist man nun erleichtert, mit einem blauen Auge davongekommen zu sein. „Die im Nationalrat beschlossene Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung ist ohne Zweifel ein harter Schlag für viele heimische Unternehmungen“, so Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel. „Ich bin erleichtert, dass die besonderen Umstände, unter denen die Bauwirtschaft als witterungsabhängige Branche agieren muss, in der Letztfassung der Gesetzesinitiative doch noch Eingang gefunden haben.“ Nicht zuletzt sei es aufgrund sozialpolitischer Sonderlösungen im Interesse der Bauarbeiter legitim und gerechtfertigt, im Gegenzug bei den Kündigungsfristen auf die branchenspezifischen Bedürfnisse der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen.
„Höchste Zeit“ war es für die arbeitsrechtliche Gleichstellung hingegen für Josef Muchitsch. „Es sei nicht zu erklären, dass im 21. Jahrhundert Arbeiter zum Beispiel beim Krankenentgelt eine schlechtere Regelung haben als Angestellte“, stellt der Vorsitzende der Gewerkschaft Bau-Holz fest. Man sei zufrieden mit den beschlossenen Regelungen – auch mit den Sonderregelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen –, und mit einheitlichen Kündigungsfristen ab 1. Jänner 2021 sei den „Branchen ausreichend Zeit gegeben worden, sich darauf einzustellen“, so Muchitsch.