Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen

28.08.2019

In Ausschreibungen werden oft bestimmte „Qualitätsnachweise“ in dieser Form verlangt. Es entstehen jedoch immer wieder Diskussionen, wie weit dies zulässig ist.

Sind bei Ausschreibungen „Qualitätsnachweise“ gefordert, freut das nicht jeden potenziellen Auftragnehmer. Auf einige Punkte sollten Sie als Bieter achten.

Gütezeichen

Ein „Gütezeichen“ ist gemäß § 2 Z 19 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) „ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem bzw. der bestätigt wird, dass ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren bestimmte Anforderungen (Gütezeichen-Anforderungen) erfüllt“.

Testberichte und Zertifizierungen

Testberichte und Zertifizierungen sind Nachweise für die Übereinstimmung mit bestimmten technischen Spezifikationen der Ausschreibung, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt sind.

Eine „Konformitätsbewertungsstelle“ ist gemäß § 2 Z 21 BVergG „eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion durchführt und gemäß der Verordnung Nr. 764/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 339/93/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, akkreditiert ist“.

Vergaberechtliche Voraussetzungen

Solche zusätzlichen Anforderungen schränken den Wettbewerb ein, da – meistens zumindest – nicht jedes Unternehmen über die verlangten Gütezeichen etc. verfügt. Überdies sind die Angebots­fristen typischerweise zu kurz, damit ein Unternehmen, das nicht darüber verfügt, sich noch rechtzeitig solche Anforderungen besorgen könnte.

Da das Vergaberecht Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich skeptisch betrachtet, enthält das BVergG (in den §§ 108 und 109 für öffentliche Auftraggeber, in den §§ 276 und 277 für Sektorenauftraggeber) besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher ­„Auftraggeberwünsche“. Die Vorschriften für Gütezeichen sind umfangreicher, da sich Testberichte und Zertifizierungen definitionsgemäß (siehe oben) auf die konkret ausgeschriebenen

Leistungen (technische Spezifikationen) beziehen und für technische Spezifikationen an anderer Stelle des BVergG ohnehin umfangreiche Vorschriften bestehen. Gütezeichen können aber (wie z. B. bestimmte Umweltzeichen) über die technischen Spezifikationen – also die eigentliche Bau­leistung – hinaus Anforderungen enthalten.

Gütezeichen müssen beispielsweise diskriminierungsfrei für jeden Unternehmer (für „alle interessierten Kreise“) erhältlich sein, und die Anforderungen des Gütezeichens müssen von einem Dritten festgelegt werden, auf den der beantragende Unternehmer keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Wesentlich für Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen ist, dass der Auftraggeber nicht formal auf die Ausstellung durch eine bestimmte Stelle bestehen darf, sondern die vorgelegten Nachweise des Bieters inhaltlich beurteilen muss. Das bedeutet Folgendes:

  • Auch wenn der Auftraggeber einen bestimmten Aussteller verlangt, muss er andere Aussteller akzeptieren, wenn die inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind (also „Gleichwertigkeit“ vorliegt).
  • Wenn der Bieter „aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen“ – insbesondere, wenn die Angebotsfrist zu knapp ist – die laut Ausschreibung verlangten Gütezeichen, Testberichte oder Zertifizierungen nicht (rechtzeitig) erlangen kann, muss der Auftraggeber andere Nachweise akzeptieren, die die Erfüllung aller inhaltlichen Anforderungen belegen (also wiederum „gleichwertig“ sind).

Diese Vorschriften gelten ohne Unterschied für alle Einsatzmöglichkeiten in einer Ausschreibung (z.B. als Mindestanforderungen, die jeder Bieter erfüllen muss; oder auch als Zuschlagskriterium, für das neben dem Preis Qualitätspunkte in der Angebotsbewertung vergeben werden).

Der Praxistipp

Die Ausschreibung sollte jedenfalls auch in dieser Hinsicht sehr rasch und genau gelesen werden. Fallweise halten Auftraggeber die obigen vergaberechtlichen Voraussetzungen nicht vollständig ein.

In diesem Fall sollte umgehend eine entsprechende Frage an den Auftraggeber gestellt werden; wenn die Ausschreibung dann nicht berichtigt wird, wäre auch die Anfechtung der Ausschreibung bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde möglich.

Wenn nicht rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist eine Anfechtung erfolgt, werden auch gesetzwidrige Ausschreibungsinhalte grundsätzlich „bestandsfest“, sodass sie danach nicht mehr bekämpft werden können.

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Bau

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