Neue Schwellenwerte im Vergaberecht
Für Ausschreibungen gelten aufgrund der aktuellen EU-Bestimmungen ab 1. 1. 2020 geänderte Schwellenwerte für jene Grenze, ab der eine Ausschreibung EU-weit bekanntgemacht werden muss.
Es folgt aus diesem Anlass ein Überblick über alle ab 1. 1. 2020 geltenden Schwellenwerte, auch jene im Unterschwellenbereich.
Grundsätzliches
Für alle Schwellenwerte ist der geschätzte Auftragswert exklusive USt heranzuziehen, den jeder Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens fachkundig ermitteln muss.
Diese Auftragswertschätzung hat wesentliche Auswirkungen auf das Vergabeverfahren (insbesondere Wahl der Verfahrensart, Fristen, Zusammenrechnungsregeln bei los- bzw. gewerksweisen Vergaben). Wenn der Auftragswert nicht fachkundig (also falsch) geschätzt wird, kann dies das gesamte Vergabeverfahren zum Scheitern bringen.
Wenn der Auftragswert aber fachkundig (also richtig) geschätzt wird und die Angebote dann vom fachkundig geschätzten Auftragswert abweichen, weil sich die Wettbewerbssituation anders als vom Auftraggeber eingeschätzt darstellt, ändert das nichts am vorab richtig geschätzten Auftragswert und am Vergabeverfahren.
EU-Schwellenwerte
Ab folgenden Schwellenwerten müssen Vergabeverfahren, die nach dem 1. 1. 2020 eingeleitet werden, EU-weit bekanntgemacht werden:
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge aller Auftraggeber | 5.350.000,00 |
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber | 214.000,00 |
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zentrale öffentliche Auftraggeber (Anhang III BVergG 2018) | 139.000,00 |
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Sektorenauftraggeber | 428.000,00 |
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge alle Auftraggeber | 5.350.000,00 |
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge alle Auftraggeber | 5.350.000,00 |
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge alle Auftraggeber | 428.000,00 |
Subschwellenwerte für Bauaufträge in Österreich
Die Subschwellenwerte aufgrund des BVergG 2018 und der Schwellenwerteverordnung 2018 haben sich nicht geändert. Zur Vollständigkeit werden sie für Bauaufträge nachstehend dargestellt (ausgenommen besondere Ausnahmetatbestände, z. B. nach den §§ 35 bis 37 BVergG 2018, sowie ausgenommen besondere Verfahrensarten, z. B. wettbewerblicher Dialog):
Subschwellenwerte | Mögliche Verfahrensarten |
≥ 5.225.000,00 | Offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung |
< 5.225.000,00 | Offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung |
< 1.000.000,00 | Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung |
< 1.000.000,00 | Nichtoffenes Verfahren ohne Bekanntmachung |
< 100.000,00 | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung |
< 500.000,00 | Direktvergabe mit Bekanntmachung |
< 100.000,00 | Direktvergabe |
≥ 5.225.000,00 | Offenes Verfahren, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung |
< 5.225.000,00 | alle Verfahrensarten ausgenommen Direktvergabe (soweit aufgrund von Wert/Gegenstand des Auftrags erforderlich, ist ein Verfahren zu wählen, das einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet |
< 500.000,00 | Direktvergabe mit Bekanntmachung |
< 100.000,00 | Direktvergabe |