Recht und Steuer – Werkvertrag – Fachkundig und sachverständig

Stephan Trautmann
12.01.2015

Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann informiert über die Prüf- und Warnpflicht des Unternehmers bei der Erfüllung eines Werkvertrags. Teil 1 der zweiteiligen Serie zur ÖNorm B 2110. 

Die Prüf- und Warnpflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der Verpflichtungen, die ein Unternehmer (Werkunternehmer) gegenüber seinem Auftraggeber (Werkbesteller) hat. Sie begleitet den Unternehmer von der ersten Aufnahme einer Geschäftsbeziehung über den Abschluss und der Durchführung eines Werkvertrags bis zu seiner Beendigung (z. B. Gewährleistung, Schadenersatz etc.). 
Die Unterlassung dieser Pflichten kann wesentliche Rechtsfolgen nach sich ziehen und ist deshalb sowohl in Gesetzen als auch in den ÖNormen sehr genau geregelt.  Die ÖNorm B 2110 ist eine Bauvertragsnorm, die neben der Prüf- und Warnpflicht weitere umfangreiche Bestimmungen enthält, welche die Vertragsbeziehung zwischen dem Werkunternehmer und dem Werkbesteller regeln.

Prüfen und warnen. Der Werkunternehmer bestätigt mit dem Vertragsabschluss in die dem Vertrag zu Grunde liegenden Unterlagen Einsicht genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Er bestätigt weiters, dass er auch durch die Besichtigung der Baustelle die örtlichen Gegebenheiten festgestellt hat, und dass er über die Mittel zur Ausführung der angebotenen Leistung verfügt. Damit übernimmt der Auftragnehmer das Erklärungsrisiko. Dies, also eine allfällige Warnpflicht, gilt natürlich auch bei Ausschreibungen. Der Werkunternehmer hat bereits auch im Vorfeld eine Warnpflicht. Schon hier trifft den Werkunternehmer aufgrund seiner Fachkenntnis eine Prüfpflicht. Diese Verpflichtung ist aber keine besondere Novität, sondern ergibt sich schon aus der Haftung als Sachverständiger (gem. § 1299 ABGB). Der Auftragnehmer muss seine Warnung derart konkretisieren, dass der Auftraggeber (Werkbesteller) auch konkret entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten kann.

Bedenken mitteilen. Die ÖNorm B 2110 definiert sehr konkret, welche Pflichten dem Werkunternehmer auferlegt werden. So hat er die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen, die erteilten Anweisungen, die beigestellten Materialien sowie die beigestellten Vorleistungen ohne Verzug zu prüfen und eben die entsprechenden Mängel und Bedenken schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Warnpflicht besteht also auch dann, wenn der Werkunternehmer aufgrund seines Fachwissens erkennen muss, dass andere Gewerke nicht entsprechend dem erforderlichen Stand der Technik fachgerecht gearbeitet haben (Vorarbeiten) und deshalb für den Werkbesteller eine Gefahr bestehen kann, dass der Auftrag nicht entsprechend den Vorgaben realisiert werden kann. Hier ist ein differenzierter Maßstab anzulegen, da der Werkunternehmer dafür keine eigenen erheblichen Untersuchungen anstellen muss.

Sachverständig. Auch hier muss wieder darauf verwiesen werden, dass der Werkunternehmer als Sachverständiger angesehen wird und ihn deshalb die Sachverständigenhaftung auch nach dem ABGB trifft (§§ 1299 et 1300 ABGB) womit auch klar ist, dass die notwendige Fachkenntnis des Sachverständigen als Maßstab herangezogen wird. Auch hier gilt: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung! Auch im Rahmen der Anbahnung für einen Vertragsabschluss können entsprechende Warnpflichten gegeben sein, da auch im Vorfeld eines Vertrages der Gesetzgeber besondere wechselseitige Verpflichtungen den (zukünftigen) Vertragsparteien auferlegt. Diese vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten nennt man „culpa in contrahendo“. Wenn der Werkunternehmer, als Sachverständiger, schon im Vorfeld des Vertragsabschlusses Gefahren erkennen könnte (oder müsste), die nachteilig für den Werkbesteller sein können, ist man verpflichtet, den Vertragspartner rechtzeitig und umfassend darüber aufzuklären. Bedenken Sie aber, dass auch Fachwissen des Werkbestellers nicht von dieser vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflicht befreit.

Zusammenfassung. Die Prüf- und Warnpflicht bezieht sich auf alle Belange, die zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind, also auch über den Leistungsgegenstand und seinen Umfang, seine Beschaffenheit, wirtschaftliche und technische Voraussetzungen, formale Erfordernisse (behördliche Genehmigungen etc.), aber auch alle erkennbaren Schwierigkeiten – letztlich natürlich auch, wenn mit der Erfüllung des Vertrags absolute Rechte wie Vermögenswerte oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden können.

Kontakt:

Dr. Stephan Trautmann
Ungargasse 4/2/10
1030 Wien
T 01/713 42 72
M 0664/326 52 58
trautmann@advocat.cc
ratrautmann@a1.net

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