Die Kalkulation des Subunternehmers

25.03.2015

Die Richtlinien von Angeboten bei Ausschreibungen öffentlicher Auftrageber hinsichtlich ­Subunternehmer werden weiter verschärft, die Fehlerquellen nicht geringer.

Subunternehmer sind die „Achillesferse“ mancher Angebote bei Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber. Da die vergaberechtlichen Anforderungen hinsichtlich Subunternehmer mit der kommenden Novelle des Bundesvergabegesetzes (BVergG) voraussichtlich verschärft werden, wird diese Fehlerquelle in Angeboten nicht geringer.

Unterschiedliche Betrachtung

Betrachtet man nur das allgemeine Vertragsrecht (Zivilrecht), sind Subunternehmer fast unbedeutend. Nach dem ABGB ist der Auftragnehmer für seine Subunternehmer verantwortlich wie für seine eigenen Tätigkeiten, der Subunternehmer „existiert“ zivilrechtlich also für den Auftraggeber (fast) nicht. Im Gegenzug für diese volle Haftung darf sich der Auftragnehmer seine Subunternehmer – wenn nicht anders vereinbart – frei auswählen: Da der Auftraggeber rechtlich keinen Nachteil haben kann, hat er auch nichts mitzureden.

Vergaberechtlich sieht das völlig anders aus. Nicht nur ist die freie Auswahl der Subunternehmer eingeschränkt, sondern es sind auch oft auch die Preise der Subunternehmer ein heikler Punkt, an dem Angebote scheitern können.

Die Offenlegung der Kalkulation

Soweit der Bieter im Vergabeverfahren seine Kalkulation offenlegen muss, gilt dies auch für Subunternehmerleistungen. Die bloße Angabe von „SUB Lohn/Sonstiges“ in K7-Blättern ist nicht ausreichend. Wenn der Auftraggeber die Detailkalkulation gewisser (oder aller) Positionen kennen und prüfen will, dann will er dies auch für Subunternehmerleistungen. 

Es wird fallweise die untaugliche „Ausrede“ verwendet, dass der Subunternehmer dies nicht kann. Wenn der Subunternehmer tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Kalkulation gemäß den Anforderungen der ÖNorm B 2061 und der vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 BVergG darzustellen (insbesondere also plausibel darzustellen, dass alle Kosten, die laut jeweiliger Positionsbeschreibung für die jeweilige Leistung anfallen, auch in diese Position kalkuliert wurden sowie dass alle Mindestlohn- und Kollektivvertragsbestimmungen eingehalten wurden), muss ihn der Bieter eben dabei unterstützen, um nicht das Ausscheiden seines Angebots zu riskieren.

Diskrepanz zwischen Angebot und K7-Blättern

Immer wieder kommt es vor, dass in den K7-Blättern ein Subunternehmer für Leistungen angeführt wird, für die in der Subunternehmerliste des Angebots kein Subunternehmer genannt wurde (also der Auftraggeber von der Eigenleistung des Bieters ausgehen konnte). Das ist zwar bei Subunternehmern, die der Bieter nicht für die Eignung (z. B. Umsatz, Referenzen, Gewerbeberechtigungen) im Vergabeverfahren benötigt, oft noch reparierbar, da die Judikatur überwiegend bereits die „liberale“ Linie vertritt, dass solche Subunternehmer auch noch nach Angebotslegung nachnominiert werden dürfen; aber wenn es sich um eignungsrelevante Subunternehmer handelt oder in der Ausschreibung das Nachnominieren von Subunternehmern allgemein als unbehebbaren Mangel festgelegt wurde, ist wiederum das Angebot akut gefährdet.

Die Begründung, dass im K7-Blatt bloß versehentlich ein Subunternehmer genannt wurde, in Wahrheit aber Eigenleistungen geplant sind, wird nur in seltenen Fällen glaubwürdig sein.

Der Praxistipp

Ein Angebot in einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers ist mit hoher Sorgfalt zu erstellen, um weder formale noch inhaltliche Fehler zu riskieren, die zum Ausscheiden des Angebots führen (nicht alle Fehler sind im Nachhinein behebbar). Dies ist gerade unter dem Zeitdruck der Angebotsfristen und hinsichtlich der Subunternehmer auch deshalb, weil diese oft nur schleppend jene Unterlagen schicken, die der Bieter benötigt, nicht einfach. Wer für eine solche Angebotslegung verantwortlich ist, sollte daher einerseits entsprechend gut geschult sein und sich andererseits – da es nicht möglich ist, dass eine Person in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht über das vollständige Detailwissen verfügt – auf ein gutes Team verlassen können.  

Zum Autor

RA Mag. Thomas Kurz 

ist Rechtsanwalt bei Heid Schiefer Rechtsanwälte OG

Landstraßer Hauptstraße 88/2–4, A-1030 Wien
www.heid-partner.at

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