Der Subunternehmer – das unbeherrschbare Wesen?

Thomas Kurz
20.05.2016

Seit 1. März 2016 bestehen erhöhte Anforderungen an die Nennung von Subunternehmern im Vergabeverfahren.  

Was ist ein „Subunternehmer“?
Gemäß § 2 Z 33a BVergG ist Subunternehmer, wer „Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt“. Daher fallen darunter auch sämtliche Unternehmer der nachfolgenden Stufen,­ die ihren Auftrag nicht direkt vom Auftragnehmer erhalten ­(Subsubunternehmer etc.).

Welche Subunternehmer sind im ­Vergabe­verfahren zu nennen?

Im Angebot (oder bei zweistufigen Verfahren bereits im Teilnahme­antrag, soweit möglich) sind – ohne Geringfügigkeitsgrenze – sämtliche Subunternehmer zu nennen (§ 83 Abs 2 BVergG). Der Auftraggeber darf dies allerdings in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen auf „wesentliche Teile des Auftrags“ beschränken.
Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist gemäß § 108 Abs 1 Z 2 BVergG zulässig, damit man als Bieter die Möglichkeit hat, nach Zuschlag den jeweils besten oder billigsten Subunternehmer zu ermitteln.

Welche Nachweise sind für die Subunternehmer vorzulegen?

Spätestens ab Aufforderung durch den Auftraggeber – unter Umständen aber auch schon im Teilnahmeantrag bzw. Angebot (die konkrete Ausschreibung ist genau zu beachten) – sind grundsätzlich folgende Unterlagen für Subunternehmer vorzulegen:

● Eine vor Ende der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist abgegebene Erklärung des Subunternehmers, dass er im Auftragsfall für die genannten Leistungen zur Verfügung stehen wird (in Ausschreibungen meist als „Subunternehmererklärung“ bezeichnet, fallweise gibt es dafür Formularvorgaben in den Ausschreibungen).

● Nachweise für die Zuverlässigkeit des Subunternehmers (insbesondere Firmenbuchauszug, Strafregisterauskünfte der Geschäftsführung, Kontoauszüge von Sozialversicherung und Finanzamt).

● Nachweise für die Befugnis des Subunternehmers für den jeweiligen Leistungsteil.

● Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Subunternehmers. Hier ist die Entscheidung des Bundesverwaltungs­gerichts vom 9. 10. 2015, W139 2112388-2, zu beachten, nach der ein Subunternehmer­ ­­die technische Leistungsfähigkeit für seinen Leistungsteil auch dann selbst erfüllen muss, wenn der Bieter diese bereits erfüllt. Das bedeutet am Beispiel von Referenzen: Wenn dem Bieter die ­Referenzen für einen Leistungsteil fehlen, kann er diese durch einen Subunternehmer, der über die Referenzen verfügt, substituieren. Der umgekehrte Weg wäre aber nach ­dieser Entscheidung nicht zulässig. Anders wäre das wohl dann (die ­Entscheidung hat sich allerdings damit nicht beschäftigt), wenn der Subunternehmer wiederum einen Subunternehmer damit beauftragt und dieses letzte Glied der Kette zumindest über die Referenzen verfügt. Mit anderen Worten: Nach dieser Entscheidung benötigt jedenfalls der Unternehmer, der Leistungen tatsächlich selbst ausführt und nicht in Sub weitergibt, die technische Leistungsfähigkeit.

Schwierig wird es, wenn ein Subunternehmer nur einen Teil jener Leistungen ausführen soll, für die gewisse Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit laut Ausschreibung bestehen­ (also z. B. nur 40 Prozent der Bauleistungen). Ob der Subunternehmer dann neben dem Bieter selbst dennoch die Anforderungen vollständig erfüllen muss oder nur entsprechend geringere Anforderungen, ist eine schwierige Frage des Einzelfalls (ab­gesehen davon, dass gewisse Anforderungen wie z. B. der Einsatz eines Bauleiters mit bestimmter Mindestausbildung nicht teilbar sind).

● Kalkulationsdetails für die Subunternehmerleistungen, soweit sie laut Ausschreibung gefordert sind (also z. B. K3- und K7-Blätter;­ der bloße Verweis auf Subunternehmerleistungen oder die bloße Aufteilung auf „Lohn“ und „Sonstiges“ in K7-Blättern wäre unzureichend).

Praxistipp
Die Anforderungen zeigen, dass der Einsatz von Subunternehmern einen sehr hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Da auch die Fristen in Vergabeverfahren knapp sind und es grundsätzlich oft schwierig ist, die erforderlichen Unterlagen von ­Subunternehmern rasch zu bekommen, sollte die Bedeutung einer strukturierten und frühzeitigen Vorbereitung von Teilnahme­anträgen und Angeboten keinesfalls unterschätzt werden.

logo

Newsletter abonnieren

Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung vor allen anderen in der Branche und bleiben Sie mit unserem Newsletter bestens informiert.


Ich bin ein Profi