Haftungsfrage bei falschen Gutachten
Judikatur-Update: Der Oberste Gerichtshof fällte ein Urteil zur Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Die tägliche Praxis zeigt, dass in beinahe jedem gerichtsverfangenen Bauprozess seitens des Gerichts ein Sachverständiger („SV“) beigezogen wird. Erfahrungsgemäß ist regelmäßig (zumindest) eine der Parteien dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Eine aktuelle OGH-Judikatur widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der bestellte SV den Parteien für die Erstattung eines falschen Gutachtens haftet.
Aufgabe des Sachverständigen im Zivilprozess
SV sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln bzw. mithilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen. Der SV ist in erster Linie Mitarbeiter des Gerichts, dem er Fachwissen verschafft, das es selbst nicht besitzt. Dabei wird er teilweise wie ein Richter behandelt (vgl. §§ 355, 359, 362 ZPO). Erst in zweiter Linie ist er (persönliches) Beweismittel; sein Gutachten soll so wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen.
Zur Haftung des Sachverständigen
Das Gerichtsgutachten eines SV ist in der Regel prozessentscheidend – und zwar unabhängig davon, ob dieses „richtig“ ist oder nicht. Nur in den seltensten Fällen bewilligt ein Gericht einen Antrag auf Bestellung eines weiteren SV zur Überprüfung des Erstgutachtens. Das „unrichtige“ Gutachten führt daher regelmäßig zu einem auf dieser Grundlage „unrichtigem“ Urteil, das – insbesondere aufgrund des Neuerungsverbots im Berufungsverfahren – mit wenigen Ausnahmen (z. B. Wiederaufnahmsklage) nicht mehr anfechtbar ist.
Die durch das unrichtige Gutachten belastete Partei unterliegt im Prozess; ihr entsteht dadurch ein Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein vom Gericht bestellter SV, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Damit dieser Schaden gegenüber dem Sachverständigen erfolgreich geltend gemacht werden kann, muss nachgewiesen werden, dass das unrichtige Gutachten kausal für das beschwerende Urteil ist.
Der Schadenersatzanspruch setzt somit voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die infrage stehende unter Mitwirkung des SV zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des SV auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. Erfolgsentscheidend ist daher, ob die für die Kausalität des Fehlverhaltens des SV für den eingetretenen Schaden behauptungs- und beweispflichtige geschädigte Partei der Nachweis gelingt, dass sie den Vorprozess gewonnen hätte, hätte der SV ein „richtiges“ Gutachten erstattet.
OGH-Entscheidung vom 16. 3. 2016, 3 Ob 258/15k
Durch einen Sturm wurden Dachstühle abgetragen, die von der im Vorprozess klagenden GmbH errichtet wurden. Die beklagte Gebäudeeigentümerin zahlte den Werklohn nicht, da ihrer Ansicht nach die mangelhafte Werkausführung durch die klagende Partei ursächlich für den Sturmschaden war. Das Gericht zog einen SV bei, der in seinem Gutachten feststellte, dass hohe Windgeschwindigkeiten (über den normgemäß zu berücksichtigenden Windstärken) den Schaden verursacht haben. Auf dieser Grundlage wurde der Werklohnanspruch der GmbH bejaht.
Im Folgeprozess – geführt von der Sachversicherung der Gebäudeeigentümerin gegen den SV des Vorprozesses als Beklagten – machte die klagende Partei geltend, dass ihr durch das unrichtige Gutachten ein Schaden entstanden ist. Hätte der SV in seinem Gutachten erkannt, dass gravierende Mängel an der Dachkonstruktion vorlagen, hätte das Gericht den Werklohnanspruch der GmbH verneint. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass das Gutachten des SV in mehreren Punkten unrichtig war.
Die Klage wurde dennoch in dritter Instanz abgewiesen, da es der beweispflichtigen klagenden Partei nicht gelungen ist nachzuweisen, dass auch ein mangelfreies Dach den Windstärken standgehalten hätte. Die Kausalität des unrichtigen Gutachtens für die Entscheidung wurde dadurch verneint. Den SV trifft demnach keine Haftung, da sein unrichtiges Gutachten nicht kausal für die Entscheidung war.
Fazit
Der gerichtlich bestellte SV haftet den Parteien unmittelbar für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens, wenn dieses Gutachten kausal zu einer unrichtigen Entscheidung des Gerichtes führt. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem SV muss vom Geschädigten bewiesen werden, dass ein „richtiges“ Gutachten zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Gelingt dieser Beweis nicht – weil beispielsweise auch andere Faktoren zu der Entscheidung des Gerichts führten –, haftet der SV nicht für die Folgen seines objektiv unrichtigen Gutachtens.