Pönaleforderungen ohne Schaden?
Bei der Abrechnung eines Projekts kommt es zu Abzügen aufgrund von Vertragsstrafen ohne entstandene Schäden. Ist dies zulässig? Und was wären mögliche Mäßigungskriterien?
Oftmals kommt es im Zuge der Abrechnung eines Projekts mit Schlussrechnung zu Abzügen des Auftraggebers aufgrund von Vertragsstrafen; dies, obwohl dem Auftraggeber überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit solcher Forderungen und der Möglichkeit zur Mäßigung.
Zur Vertragsstrafe
Die Vertrags- oder Konventionalstrafe soll dem vereinfachten Ausgleich jener Nachteile dienen, welche dem Vertragspartner aufgrund einer Vertragsverletzung entstehen können.2 Um dies zu erreichen, vereinbaren die Parteien vorab eine Pauschalierung des Schadenersatzes. Diese „Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens“ dient dazu, die meist schwierige Schadensfeststellung zu vermeiden. Gleichzeitig soll die drohende Strafe die Einhaltung des Vertrags fördern. Die Vereinfachung des Schadensnachweises ist somit nicht der einzige Zweck einer Vertragsstrafe; hinzu kommt die Druckfunktion. Die (drohende) Vertragsstrafe soll den Schuldner zu korrekter Erfüllung veranlassen.
Zum Mäßigungsrecht
Vorab ist festzuhalten, dass das richterliche Mäßigungsrecht zwingendes Recht ist und vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Das Mäßigungsrecht eröffnet dem Richter gemäß § 1336 Abs 2 ABGB die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle. Durch das Mäßigungsrecht kann die Vertragsstrafe herabgesetzt werden, wenn sie sich als „übermäßig“ erweist. Bei der Mäßigung sind Art und Ausmaß des Verschuldens, die Höhe des eingetretenen Schadens und der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allenfalls vorhersehbare Schaden zu berücksichtigen. Weiters sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, die Abwägung der beiderseitigen Interessen und die Billigkeit zu berücksichtigen.
Nach h. A. ist die Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe besteht grundsätzlich auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist. Dies bedeutet, dass eine Vertragsstrafe nicht schon dann jedenfalls auf null zu mäßigen ist, wenn es am Eintritt eines tatsächlichen Schadens mangelt, da sie auch den Erfüllungsdruck im Auftraggeberinteresse schützt. Der Erfüllungsdruck soll die Gefahren abwenden, die bei der Nichterfüllung bzw. nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind.
Im Rahmen der richterlichen Mäßigung könnte es beispielsweise darauf ankommen, ob der Auftraggeber ein besonderes Interesse an pönalisierten Zwischen- oder Fertigstellungsterminen hatte (z. B. Folgeaufträge, Vermietungszusagen).
Fazit
Vertragsstrafen können auch dann gefordert werden, wenn tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, stellt aber ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Dabei ist aber auch das mit der Konventionalstrafe möglicherweise verbundene Ziel, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben, zu beachten.
1 Harrer in Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskommentar3 (2006) zu § 1336 ABGB, RZ 1ff.
2 Harrer in Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskommentar3 (2006) zu § 1336 ABGB, RZ 23.
3 Müller/Stempkowski (Hrsg), HB Claim-Management2 (2015) 633.
4 ZAS 1985, 27.
5 WBl 1994, 23.
6 Lindenmaier – Möhring, Nachschlagewerk des (deutschen) Bundesgerichtshofs § 339 BGB Nr 2; BAGNJW1971, 2007; Gottwald in MünchKomm, 3. Auflage, Rz 17 zu § 343; Lindacher in Soergel, 12. Auflage,
Rz 15 zu § 343.
7 OGH 24.10.2005 9 ObA 136/05y.