Corona-Info: Schließung von Betrieben – bin ich betroffen?

Redaktion Bauzeitung
16.03.2020

Laut einer Aussendung der WKO und auf Basis des aktuellen Wissensstands (Stand 15.3.2020) gelten ab Montag, 16.3.2020 aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise für die Schließung von Geschäftslokalen folgende Regelungen. Hier die spezifischen Informationen für Unternehmen des Baugewerbes.

Wichtige Info: Die verkündete Verkehrs-/Ausgangsbeschränkung gilt für die Freizeit. Mitarbeiter, die an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen, dürfen den Weg zur Arbeit antreten.

HANDEL
Baustoffhandel:
 
Nur offen für den Verkauf von Tierfutter etc.
Rest darf nicht verkauft werden

Advertorial

Belieferung von Baustellen durch den Baustoffhandel:
Zulässig

Großhandel (Versorgung Industrie und Gewerbe etc.)
Zulässig: Belieferung aller Produkte der Produktionsbetriebe, Handels- und Gastronomie
Offen: Lebensmittel, Futtermittel, Drogerieartikel, Agrarhandel, Medizinische Produkte, Heilbehelfe etc.
Geschlossen: Verkaufsgeschäfte des Großhandels für gewerbliche Kunden

Onlinehandel: 
Offen, da Ausnahme Lieferdienste

GEWERBE
Baugewerbe, Bauhilfsgewerbe:

Offen, da Produktionsbereich

Baustellen:
Offen, da Produktionsbereich (unabhängig ob bewohnte Baustelle oder nicht bewohnte)
Verschärfung möglich, durch zu erwartenden Verordnungstext – sodass auch Betretungsverbot für Kunden auf Baustellen erlassen wird!

Handwerksbetriebe wie Maler, Glaser, Tischler usw.: 
Offen: Werkstätte, Montagen zulässig
Geschlossen: Verkaufsgeschäfte

Montagen:
Zulässig, da Produktionsbereich  

Montagen:
Zulässig, da Produktionsbereich 

Hinweis für Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause:

  • Montagen (etwa durch Dienstleistungs- bzw. Produktionsbetriebe) sind zulässig, Lieferungen sind zulässig;
  • Beratungsdienstleistungen beim Kunden in dessen Betriebsstätte sind unzulässig (Alternative: Online, Telefon etc.)
  • Akute Schadensbehebung sind als Notfall-Dienstleistungen zulässig;

Achtung:
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

Hinweis:
Die WKO informiert laufend über aktuelle Entwicklungen auf wko.at/corona, die Infoline 0590905-1111 ist täglich – auch am Wochenende – erreichbar.

Anmerkung der Redaktion: Wir aktualisieren sämtliche Informationen natürlich ebenfalls laufend.