Corona-Kurzarbeit: Neuerliche Nachjustierung
Am 14. März präsentierte die Bundesregierung ein neues Modell für die „Corona-Kurzarbeit“, das bis heute mehrmals überarbeitet wurde. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.
In den letzten Tagen wurde das Kurzarbeitsmodell mehrfach überarbeitet und bietet nun auch für die Arbeitgeberseite eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Mitarbeiterabbau. Ein Überblick:
Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit gibt es?
Unternehmen, die aufgrund der derzeitigen Situation Auftragsrückgängezu verzeichnen haben, können für Mitarbeiter Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Ausnahmen: Bund, Gemeinden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien.
Wie lange gilt die Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nur für3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Die beantragte Kurzarbeit kann während der Laufzeit sowohlgeändertals auch verlängertwerden.
Für wen gilt die Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit kann für bestimmte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, nur für bestimmte Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen.
In welchem Ausmaß kann die Arbeitszeit reduziert werden?
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.
Muss der gesamte Urlaub aufgebraucht werden?
Vor oder während der Inanspruchnahme der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber einen etwaigen offenen Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren und etwaige Zeitguthaben aus Mehr- und/oder Überstunden „tunlichst“ aber nicht zwingend verbrauchen (Arbeitgeber müsste beweisen, dass Betriebsrat oder Mitarbeiter Abbau abgelehnt hat).Durch das am 20.03.2020 im Nationalrat beschlossene 2. COVID-19-Gesetz kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch einseitig anordnen, wenn es keinen Betriebsrat gibt und die Mitarbeiter aufgrund einer COVID-19-Maßnahme keine Arbeitsleistungen erbringen können.
Alt-Urlaub und Zeitguthaben können auch während der Kurzarbeit konsumiert werden. Die Folge ist allerdings, dass insoweit keine Förderung zusteht.Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer mit allen anderen Arbeitnehmern gleichzeitig zur Kurzarbeit anzumelden und in den anzugebenden Zahlen zu berücksichtigen sind, die Kurzarbeit für diese Arbeitnehmer dann aber eben erst entsprechend später wirksam wird.Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind im Zeitraum der Verlängerung drei Wochen des Urlaubsanspruches aus dem laufenden Urlaubsjahr zu konsumieren. Bei Urlauben, Guttagen und Krankenständen (mit denen vermehrt zu rechnen ist) während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Diese Entgelte sind wie bisher vom Arbeitgeber zu tragen. Während der Kurzarbeit wird ganz normal Urlaub aufgebaut.
Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer?
Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS garantiert ein Mindesteinkommen. Bei bis zu 1700 Euro Nettoeinkommen beträgt das Entgelt 90 Prozent des bisherigen Gehalts, bei bis zu 2685 Euro sind es 85 Prozent, ab 2686 Euro sind es 80 Prozent des bisherigen Gehalts. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage = 5370 Euro Brutto), nicht das Unternehmen.
Dürfen Firmen Ihre Mitarbeiter kündigen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit die Anzahl an Beschäftigten aufrechtzuerhalten. Kündigungen sowie einvernehmliche Auflösungen von Arbeitsverträgen während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit können daher zu einem Verlust der Förderung durch das Arbeitsmarktservice führen. Wollen Sie sich von Arbeitnehmern trennen, muss dies vor Beginn der Kurzarbeit geschehen. Werden Kündigungen zum Beispiel aus persönlichen Gründen, trotzdem ausgesprochen, müssen die ausfallenden Mitarbeiter durch neu aufzunehmende Mitarbeiter ersetzt werden. Bei einvernehmlicher Auflösung ist nur dann nachzubesetzen, wenn es vor der einvernehmlichen Auflösung keine Beratung des Arbeitnehmers mit der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer gegeben hat. Beachten Sie, dass nach Ende der Kurzarbeit die Mitarbeiter wieder zur ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit sowie zu den anderen ursprünglich vereinbarten Konditionen zurückkehren.
Wann können Dienstgeberbeiträge übernommen werden?
Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Durch eine neue Einigung der Sozialpartner mit der Bundesregierung können Dienstgeberbeiträge nun aber ab dem ersten Monat übernommen werden.
Wie sieht es mit Urlauben und Krankenständen aus?
Kurzarbeit gebührt NICHT bei Urlaub, Zeitausgleich, Pflegeurlaub. Geht ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit in den Krankenstand wird ein Teil der Kosten vom AMS übernommen. Wird die Arbeitszeit etwa von 40 auf zehn Stunden reduziert, dann werden drei Viertel des Krankenstands vom AMS getragen, ein Viertel bezahlt das Unternehmen.
Darf für geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge Kurzarbeit beansprucht werden?
Für Lehrlinge kann Kurzarbeit beantragt werden.Geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.