Steuertipps

Elektronische Zustellung: FinanzOnline und Abwesenheit

Wer einen FinanzOnline-Zugang besitzt, sollte tunlichst darauf achten, bei der elektronischen Zustellung eine Mailadresse einzutragen, um automatisch benachrichtigt zu werden, wenn in FinanzOnline eine neue Nachricht zugestellt wurde.

Eine hinterlegte Mailadresse ist nämlich wichtig, wenn Sie Ihrem Steuerberater die Zustellvollmacht nicht eingeräumt haben und wenn Sie auch in FinanzOnline der elek­tronischen Zustellung nicht widersprochen haben, weil dann Be­scheide, Benachrichtigungen etc. vom Finanzamt direkt in FinanzOnline zu­gestellt werden.

Versäumen Sie durch einen verspäteten Abruf der Nachricht eine Frist, dann ist es schier unmöglich, wieder in diese Frist ein­gesetzt zu werden. Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn es in Fi­nanzOnline abgerufen werden kann. Auf den Zeitpunkt des Abrufs der Nachricht durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn es in Fi­nanzOnline abgerufen werden kann.

Kanzlei Kowarik & Waidhofer

Eintragung der Abwesenheit im USP möglich

Im Unternehmensserviceportal (USP) kann, wenn Sie z. B. wegen eines Urlaubes nicht im Büro bzw. nicht zu Hause sind, eine Abwesenheit eingetragen werden. Sie erhalten dann von Behörden keine elektro­nische Zustellung, die zustellende Behörde wird in diesem Zeitraum unter Umständen das Schriftstück per Post zustellen. Nach Ablauf der im USP eingetragenen Abwe­senheit wird die elektronische Zustellung wieder automatisch aktiviert. Unterneh­men können sich für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen (Privatpersonen für die Dauer von maximal einem Jahr) von der elektronischen Zustellung abwesend mel­den.
Achtung: Diese im USP eingetragene Abwesenheits­meldung schlägt aber auf FinanzOnline nicht durch. In FinanzOnline gibt es keine entsprechende Funktion!

Empfehlung: automatische Mail-Benachrichtigung

Das Finanzamt schlägt generell vor, in FinanzOnline die automatische Mail-Benachrichtigung einzurichten. Es argumentiert auch, dass der Steuerpflich­tige die Nachricht in FinanzOnline auch während der Abwesenheit, somit auch im Urlaub, abrufen kann, denn das sei, wenn ein Internetzugang vorhanden ist, überall auf der Welt möglich.

Möchte man das nicht, dann schlägt das Finanzamt allen Ernstes vor, dass sich der Steuer­pflichtige für die Zeit der Abwesenheit von der elektronischen Zustellung in FinanzOnline abmelden (sic!) und nach seiner Rückkehr wieder anmelden soll – denn eine Abwesenheitsmeldung gibt es hier ja nicht.

Userfreundliche Lösung fehlt

Diese Vorgangsweise in FinanzOnline ist nicht State of the Art. Und warum gilt die Abwesenheitsmeldung im USP nicht auch gleich für FinanzOnline? Eine einfache, userfreundliche Möglichkeit der Bekannt­gabe der Abwesenheit sieht anders aus.

Daher lautet die Empfehlung, Ihrem/Ihrer Steuerberater*in für die Zeit Ihrer Abwesenheit die Zustell­vollmacht in FinanzOnline zu gewähren. So­ können die Schriftstücke Ihrem/Ihrer Steuerberater*in zugestellt werden und Sie versäumen keine Frist.

(bt)

Autor: Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer
kowarik-waidhofer.at

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