Anwendbarkeit des neuen Bundesvergabegesetzes
Ab wann und vor allem für welche Vergabeverfahren ist das neue Bundesvergabegesetz anwendbar?
Die Frage ist, ab wann beziehungsweise für welche Vergabeverfahren das neue BVergG anwendbar ist. Dies ist, wie (fast) alle vergaberechtlichen Fragen, differenziert zu beantworten.
Geltung für Vergabeverfahren
Fast alle Bestimmungen des neuen BVergG treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt – also um 0.00 Uhr des nächstfolgenden Tages – in Kraft. Das bedeutet für Vergabeverfahren:
• Für Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet waren, gelten die Bestimmungen des alten BVergG 2006.
• Für Vergabeverfahren, die erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, gilt das neue BVergG.
Die „Einleitung“ eines Vergabeverfahrens ist die Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber. Wann diese Bekanntmachung für die interessierten Unternehmer verfügbar ist, ist nicht relevant. Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung werden mit der ersten nach außen in Erscheinung tretenden Entscheidung des Auftraggebers eingeleitet. Das ist regelmäßig die Einladung zur Angebotslegung.
Beispiel
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber (anders als Sektorenauftraggeber) ein offenes Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen BVergG bereits eingeleitet hatte, muss er zwingend die Teilnahme der Bieter zur Angebotsöffnung zulassen. Wenn er das Vergabeverfahren erst nach Inkrafttreten des neuen BVergG eingeleitet hat, muss er dies nicht. Falls der Auftraggeber vorab eine sogenannte „Vorinformation“ über das Vergabeverfahren veröffentlicht, ist das nicht relevant. Eine Vorinformation leitet nicht schon das Vergabeverfahren ein.
Geltung für Rechtsschutzverfahren
Falls ein Rechtsschutzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen BVergG bereits eingeleitet ist, richtet sich dieses nach den Verfahrensbestimmungen des alten BVergG 2006 (im Zuständigkeitsbereich der Länder nach dem jeweiligen Landesrechtsschutzgesetz). Falls es erst danach eingeleitet wird, gelten die Verfahrensbestimmungen des neuen BVergG (bzw. der neuen Landesrechtsschutzgesetze, falls diese dann auch schon in Geltung stehen). Die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Zu beachten ist, dass nach der Judikatur außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anträge erst am nächstfolgenden Werktag als eingelangt gelten.
Beispiel
Wenn ein Bieter einen Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung im Unterschwellenbereich vor Inkrafttreten des neuen BVergG einbringt, und zwar neun Tage nach Zuschlagsentscheidung, ist der Antrag verfristet und wird zurückgewiesen (Anfechtungsfrist im Unterschwellenbereich laut BVergG 2006: sieben Tage). Wenn das neue BVergG bereits in Kraft steht, ist er rechtzeitig (Anfechtungsfrist laut neuem BVergG: zehn Tage auch im Unterschwellenbereich). Falls das Vergabeverfahren selbst noch nach den Bestimmungen des alten BVergG 2006 läuft, aber ein Nachprüfungsantrag erst nach Inkrafttreten des neuen BVergG eingebracht wird, so ist die Anwendbarkeit geteilt: Für die Inhalte des Vergabeverfahrens gilt das alte BVergG, für das Rechtsschutzverfahren die Verfahrensbestimmungen des neuen BVergG.
Ausnahmen
Wenige Bestimmungen des neuen BVergG 2018 treten erst später in Kraft, insbesondere:
• Die Verpflichtung für Auftraggeber, Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vollständig elektronisch durchzuführen, tritt am 18. 10. 2018 in Kraft.
• Die Verpflichtung für Auftraggeber, elektronische Rechnungen nach EN 16931-1:2017 zu akzeptieren, tritt erst am 18. 4. 2020 in Kraft (für „zentrale“ Auftraggeber, vor allem die Ministerien, bereits mit 18. 4. 2019).
Unsicherheitsfaktor
In der Übergangszeit verbleibt als Unsicherheit, dass aufgrund des österreichischen Verzugs mit der Umsetzung der Vergaberichtlinien diese (und damit auch wesentliche Inhalte des neuen BVergG) in Teilbereichen bereits seit April 2016 unmittelbar anwendbar sein und das alte BVergG verdrängen können. Ob das zutreffen kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.