Zinsen und Zahlungsverzug im Überblick

10.05.2013

Im Zuge der Umsetzung der (neuen) EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Richtlinie 2011/7/EU) wurden wesentliche Änderungen bei den Verzugszinsen vorgenommen (Teile wurden durch das „Zahlungsverzugsgesetz“, BGBl I Nr. 50/2013, bereits umgesetzt; ausständig sind trotz Ablaufs der europarechtlichen Umsetzungsfrist am 15. 3. 2013 noch Sonderregeln für öffentliche Auftrag­geber, die im Bundesvergabegesetz umgesetzt werden).

Da immer wieder Zweifel über Reichweite und Folgen dieser Gesetze bestehen, wird in der Folge grob dargestellt, welche Auswirkungen ein Zahlungsverzug auf verschiedene Arten von Zinsen haben kann.

Verzugszinsen: Damit bezeichnet man jene Zinsen, die dem Gläubiger ab Fälligkeit seiner Forderung – also ab dem Tag, an dem der Schuldner die Forderung spätestens bezahlen hätte müssen – zustehen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sollen einen Ausgleich für den Schaden bringen, den der Gläubiger durch die verspätete Zahlung erleidet. 

Seit den EU-Zahlungsverzugsrichtlinien kommt den Verzugszinsen allerdings auch eine Abschreckungsfunktion zu, denn davor lag in Österreich der gesetzliche Verzugszinssatz allgemein zwischen vier und fünf Prozent p. a.; nun liegt er für Unternehmergeschäfte, wenn der Schuldner für den Verzug „verantwortlich“ ist, bei 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz (also insgesamt derzeit 9,56 Prozent p. a.). Dies soll Schuldner verstärkt zur pünktlichen Zahlung motivieren.

Bauzinsen: Das sind – grob gesagt – jene Kosten, die dem Bauunternehmer für die Vorfinanzierung seiner Leistungen bis zur Bezahlung durch den Auftraggeber entstehen. Sie sind gemäß ÖNorm B 2061 als Teil des Gesamtzuschlags zu kalkulieren und im Kalkulationsformblatt K3 der Höhe nach auszuweisen. Bauzinsen sollen also keinen „Schaden“ abdecken oder gar eine „Sanktion“ für Fehlverhalten sein, sondern sollen auch bei vertragsgemäßer Erfüllung dem Bauunternehmer gewisse Kosten – wenn auch in pauschalierter Form auf Basis der Angebotskalkulation – vergüten. Bauzinsen und deren Höhe werden von den gesetzlichen Maßnahmen gegen Zahlungsverzug nicht geregelt.

Allerdings kann Zahlungsverzug auch auf Bauzinsen Auswirkungen haben, denn: Der Bauunternehmer bekommt für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Bezahlung nicht nur keinen Werklohn, sondern muss zusätzlich eigenes Geld zur weiteren Vorfinanzierung aufwenden. Daher stehen ihm für die Zeit des Zahlungsverzugs grundsätzlich beide Zinsansprüche (Verzugszinsen und Bauzinsen) nebeneinander zu.

Zinsen über dem gesetzlichen oder vertraglichen Ausmaß: Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund von Zahlungsverzug kann es auch zu höheren Zinsforderungen als im Gesetz oder Vertrag festgelegt kommen, wenn der Gläubiger einen darüber hinausgehenden Schaden beweisen kann. Wenn der Bauunternehmer z. B. bei rechtzeitiger Zahlung einen offenen Kredit mit einem Zinssatz von zwölf Prozent abdecken hätte können, dann steht ihm die Differenz auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 9,56 Prozent zu; und wenn er nachweisen kann, dass die Vorfinanzierung der Bauleistungen tatsächlich vier Prozent statt der vertraglich vereinbarten 1,5 Prozent laut K3-Blatt gekostet hat, so steht ihm auch diese Differenz an Bauzinsen zu.

Dies gilt – wenn im Vertrag nichts anderes gültig vereinbart wurde – grundsätzlich in allen Fällen von Verzug, die beim anderen Vertragspartner Schadenersatzansprüche auslösen können (siehe § 1333 Abs. 2 ABGB). So etwa dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer dadurch einen Schaden zufügt, dass er die vertraglich vereinbarte Prüffrist für Rechnungen oder Forderungen nicht einhält (vgl. Punkt 7.4.3.3 ÖNorm B 2118); oder auch dann, wenn Überzahlungen (vgl. Punkt 8.4.3 zweiter Absatz ÖNorm B 2110) vom Auftragnehmer verspätet rückerstattet werden.

Zinseszinsen: Die nochmalige Verzinsung der Zinsen darf der Gläubiger nur dann verlangen, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden (§ 1000 Abs. 2 ABGB; Ausnahmen gibt es etwa für Kontokorrentvereinbarungen gemäß § 355 Abs. 4 UGB sowie ab dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit von Forderungen gemäß § 1000 Abs. 3 ABGB). Zinseszinsen sind kein Thema der gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln und auch nicht des Schadenersatzes.

Eine nähere Übersicht über Zahlungsverzug, insbesondere über zwingende Regeln zugunsten des Gläubigers, wird an dieser Stelle dann erfolgen, wenn die österreichische Umsetzung der erwähnten EU-Zahlungsverzugsrichtlinie endlich komplett ist.

Branchen

Bau

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
logo

Newsletter abonnieren

Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung vor allen anderen in der Branche und bleiben Sie mit unserem Newsletter bestens informiert.


Ich bin ein Profi