Haftungen bei Subunternehmen
Kontroll- und Verständigungspflichten bei Beauftragung von Subunternehmern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
In der Baubranche ist hinreichend bekannt, dass man bei der Beschäftigung von Leiharbeitern darauf achten muss, dass die überlassenen Arbeitskräfte auch berechtigt sind, in Österreich zu arbeiten. Weniger bekannt ist, dass in der Zwischenzeit auch ähnliche Regelungen für Subunternehmer, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen, erlassen wurden.
Strafen und Haftungen bei Verletzung der Vorschriften des AuslBG
Das Ausländerbeschäftigungsgesetzes („AuslBG“) enthält für die Beauftragung von Subunternehmern zwei zentrale Straf- bzw. Haftungsbestimmungen. § 28 Abs 6 AuslBG sieht vor, dass ein Unternehmen, das die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem Subunternehmer zu bestrafen ist, wenn es
- eine Übertretung der Bestimmungen des AuslBG durch den Subunternehmer wissentlich geduldet hat oder
- seiner Meldeverpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist. Zusätzlich sieht § 29a AuslBG vor, dass der Auftraggeber neben dem Subunternehmer als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das Entgelt der zur Erbringung der Leistung eingesetzten Ausländer, das diesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistung gebührt, und auf Ersatz der Kosten für eine Auslandsüberweisung des Entgelts haftet, wenn er eine Übertretung der Bestimmungen des AuslBG durch den Subunternehmer wissentlich geduldet hat oder seiner Meldeverpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.
Kontroll- und Verständigungspflichten – Haftungsbefreiung
Nach dem Wunsch des Gesetzgebers sollen Auftraggeber dafür sensibilisiert werden, dass auch sie eine Verantwortung trifft, wenn ihre Subunternehmer das AuslBG nicht einhalten. Bei Kenntnis der Übertretung des AuslBG durch den Subunternehmer begeht der Auftraggeber in jedem Fall eine Verwaltungsübertretung und haftet im schlechtesten Fall, z. B. bei Insolvenz des Subunternehmers, auch für die offenen Entgeltansprüche des illegal Beschäftigten. Von der Haftung bzw. von der drohenden Verwaltungsstrafe für die fahrlässige Unkenntnis, dass der Subunternehmer illegal ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, kann sich der Auftraggeber nur befreien, wenn er seiner Verständigungspflicht nach § 26 Abs. 6 AuslBG nachkommt. Gemäß § 26 Abs 6 AuslBG ist der Auftraggeber verpflichtet, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer vorzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat der Auftraggeber umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen („ZKO“) zu verständigen. Es empfiehlt sich daher, dem Subunternehmer gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln. In diesem Schreiben sollte die einwöchige Antwortfrist angeführt sein, und der Subunternehmer sollte auf die Konsequenzen hingewiesen werden, wenn er nicht fristgerecht antwortet. Kommt der Subunternehmer der Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die ZKO zu verständigen. Im Fall der Verständigung der ZKO haftet der Auftraggeber nicht für die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern seines Subunternehmers, außer er duldet diese wissentlich.
Fazit
Bei der Beschäftigung von Subunternehmen sind unbedingt vor Beschäftigung die Dokumente im Sinne des § 26 Abs 6 AuslBG anzufordern bzw. – wenn die Unterlagen nicht übermittelt werden – Meldung an die ZKO zu erstatten. Nur durch nachweisliche Erfüllung dieser Pflichten ist sichergestellt, dass es bei der Beschäftigung von Subunternehmern zu keiner Haftung bzw. Bestrafung nach dem AuslBG kommt. Die wissentliche Duldung einer illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Subunternehmer ist jedenfalls strafbar und führt auch immer zu einer Ausfallshaftung nach § 29a AuslBG.