BUAG-Novelle beschlossen

13.07.2020

Die Maßnahmen zur Durchbeschäftigung im Winter am Bau stehen fest.

Mit dem Beschluss der Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) wird eine Reihe von Maßnahmen, welche die Bau-Sozialpartner auf Kollektivvertrags-Ebene ausverhandelt haben, per Gesetz auf Schiene gebracht. 

Die BUAG-Novelle sieht eine Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage vor. Das bedeutet, dass Firmen, die über den Winter ihre Mitarbeiter in Beschäftigung halten, bei den Lohnnebenkosten begünstigt werden. Als weiterer finanzieller Anreiz ist eine Absenkung des Zuschlagsfaktors für die Arbeitgeber im Sachbereich Überbrückungsgeld für den Zeitraum Dezember bis März vorgesehen. Hinzu kommt eine Ausdehnung der Nebenleistungen bei den Lohnkosten bei der Winterfeiertagsvergütung von 17 Prozent auf 30,1 Prozent. „Gerade der Winter stellt eine saisonabhängige Branche wie den Bau immer wieder vor wirtschaftliche Herausforderungen. Eine geringere finanzielle Belastung im Bereich der Lohnnebenkosten und die niedrigeren Zuschläge für den Sachbereich Überbrückungsgeld erleichtern den Betrieben die Durchbeschäftigung von Arbeitnehmern im Winter“, so Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel.

Weitere Maßnahmen zur BUAG-Novelle

Neben den Maßnahmen zur besseren Durchbeschäftigung im Winter sieht die BUAG-Novelle vor, dass ab 1. Jänner 2021 Bauarbeiter den Anspruch auf die sechste Urlaubswoche bereits nach 20 Arbeitsjahren (konkret nach 1.040 BUAG-Beschäftigungswochen) erhalten. Bisher waren 22 Arbeitsjahre dafür notwendig. Und schließlich soll für im Sommer 2020 als arbeitslos gemeldete Bauarbeiter die Möglichkeit bestehen, per Antrag einen Vorgriff auf Ansprüche ihrer Abfertigung alt per Gesetz zu ermöglichen. „Dieses Gesamtpaket ist eine Win-win-Situation für alle Beteiligten, sowohl für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und auch den Staat. So funktioniert gelebte Sozialpartnerschaft!“, so der Vorsitzende der Gewerkschaft Bau-Holz Josef Muchitsch. 

Jahresarbeitszeitmodell

Im Zuge der Vor-Verhandlungen zu dieser Novelle haben die Bau-Sozialpartner außerdem ein Jahresarbeitszeitmodell konzipiert. Dieses ist im Wesentlichen für Betriebe gedacht, die saisonal stark schwankenden Beschäftigungszeiten ausgesetzt sind. Das (optionale) Modell ermöglicht eine optionale Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für die höchstzulässige Arbeitszeit. Der derzeitige 17-wöchige Durchrechnungszeitraum kann somit auf bis zu 52 Wochen verlängert werden und dient damit auch Arbeitnehmern als Verstetigung der jährlichen Beschäftigung.  Das neue Arbeitszeitmodell kommt nur zur Anwendung, wenn es als Option per Betriebsvereinbarung beschlossen wird.

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