Coronavirus und Arbeitsrecht
Muss ich für den Arbeitnehmer unter Quarantäne weiter Entgeld bezahlen? Darf ich Homeoffice einseitig anordnen? Was passiert wenn ich als Unternehmer erkranke? Die Rechtsexperten der Wirtschaftskammer beantworten FAQs zum Thema Arbeitsrecht in Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Ein Mitarbeiter in meinem Betrieb ist erkrankt- was muss ich tun?
Besteht ein Verdachtsfall (akute Symptome, Aufenthalt in einem gefährdeten bzw. gesperrten Gebiet sowie Kontakt mit einem bestätigten Fall), hat der Arbeitgeber auch aufgrund der Fürsorgepflicht die gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer 1450 zu informieren.
Ist eine Erkrankung bereits erwiesen, sollte der Arbeitgeber/Arbeitsmediziner unverzüglich mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt, Arbeitsinspektorat) in Kontakt treten.
Bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder weiterer Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden wird empfohlen, den betroffenen Mitarbeiter in einem eigenen Raum unterzubringen. Bis zum Eintreffen des Amtsarztes sollte kein Mitarbeiter das Gebäude verlassen.
Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?
Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (z. B. für Internet, Handy) zu übernehmen.
Kann Homeoffice auch während einer Quarantäne angeordnet werden?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig, also nicht krank. Er befindet sich folglich als Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz).
Es liegen die Voraussetzungen für Homeoffice vor (siehe vorherige Frage).
Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als EPU/Unternehmer erkranke?
Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung), haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund.
Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden.
Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?
Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.
Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Achtung: Der Antrag muss binnen sechs Wochen bei der Behörde einlangen (materiell-rechtliche Frist)!
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:
Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“
Bezeichnung der Firma
Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin
Zeitpunkt der Absonderung (ggf. Bescheid über Anordnung)
Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung (ggf. Bescheid über Aufhebung)
Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter (z.B. Lohnzettel oder Überweisung etc.) und ggf. auch über den Erhalt des Entgelts
Kontoverbindung des Unternehmens
Hinweis: Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.