COVID-19: Änderungen bei der Kurzarbeit

Das Kurzarbeit-Modell der Sozialpartner für die Corona-Krise wurde noch einmal nachgebessert. Für den Arbeitgeber entfallen nun ab dem ersten Tag der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungskosten, die ab dem ersten Monat vom AMS übernommen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Arbeitszeit:

Die Arbeitszeit kann auch für längere Zeit auf 0 Stunden heruntergefahren werden. Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit und damit das Entgelt um maximal 90 Prozent reduziert werden.

Ein Beispiel für Null-Stunden-Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum:

Mit einem/einer Beschäftigten (38,5 Wochenstunden) werden zunächst 3 Monate Kurzarbeit mit der (niedrigst möglichen) Arbeitszeit von 10 Prozent vereinbart.


Gleichzeitig wird ausgemacht, dass zum Einstieg solange wie möglich 0 Stunden gearbeitet werden. 3 Monate entsprechen 13 Wochen. Die Gesamtarbeitszeit während der Kurzarbeitsperiode beträgt damit 13 x 3,85 Stunden = 50,05 Stunden = 50 Stunden 3 Minuten.


Damit kann der/die ArbeitnehmerIn zunächst die ersten 11 Wochen (!) zu Hause bleiben mit 80 bis 90 Prozent des Nettoentgelts und steigt dann in der 12. Woche mit 11 Stunden 33 Minuten wieder ein und leistet in der 13. Woche wieder 38,5 Stunden Vollarbeit.

Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers:

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers werden nun ab dem ersten Monat vom AMS übernommen. Beitragsgrundlage ist das Entgelt vor Kurzarbeit.

Wer kann in Kurzarbeit gehen?

Es kann sowohl für Vollzeit-Arbeitskräfte als auch für Teilzeit-Arbeitskräfte Kurzarbeit beantragt werden.

Seit 20. März 2020 ist es auch geregelt, dass Lehrlinge in Kurzarbeit gehen können. Sie bekommen in dieser Zeit 100 Prozent der Lehrlingsentschädigung, die Lehrzeit wird dadurch nicht verlängert.

Somit können auch Lehrlinge analog zu allen anderen Arbeitnehmern in Corona-Kurzarbeit geschickt werden.

Dauer:

Kurzarbeit kann zunächst bis zu drei Monate beantragt werden. Bei Bedarf kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Einkommen:

Für die erbrachte verkürzte Arbeitsleistung bekommen Beschäftigte weiterhin anteilsmäßig ihren Lohn beziehungsweise ihr Gehalt vom Arbeitgeber. Dazu kommt die Unterstützung vom AMS. In Summe ergibt das die sogenannte Nettoersatzrate, die Beschäftigte erhalten.


Die Nettoersatzrate liegt zwischen 80% und 90%:

90% bei einem monatlichen Entgelt bis € 1.700,- brutto

85% bei einem monatlichen Entgelt bis € 2.685,- brutto und

80% wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über € 2.685,- brutto liegt.

Kündigungsschutz:

Während der Kurzarbeit bis ein Monat nach der Kurzarbeit besteht grundsätzlich ein Kündigungsschutz.

Urlaubsverbrauch:

Die Arbeitnehmer müssen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr Zeitguthaben verbrauchen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr muss erst bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über die 3 Monate hinaus konsumiert werden.

Betriebsgröße + Branche:

Kurzarbeit ist für alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Größe und unabhängig von der jeweiligen Branche, möglich.

Bestätigung Schlüsselarbeitskräfte:

Für unverzichtbare Mitarbeiter wird empfohlen eine Bestätigung auszustellen, die bei Bedarf der Polizei vorgezeigt werden kann. Die Bestätigung kann in allen Betrieben verwendet werden, die aktuell zulässige Tätigkeiten nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz ausüben. Diese Tätigkeiten können unter den Begriff der „Daseinsvorsorge“ subsumiert werden.

Antrag stellen:

Die Betriebe müssen die Kurzarbeit beim AMS beantragen. Dazu müssen sie mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung abschließen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle betroffenen Arbeitnehmer die Vereinbarung unterzeichnen. Im Anschluss müssen die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaften) zustimmen. Kurzarbeit ist für Arbeitnehmer möglich, nicht für Lehrlinge und nicht für geschäftsführende Organe.  

Arbeitgeber, die Kurzarbeit umsetzen, kommen besser durch die Krise, weil sie ihre Schlüsselarbeitskräfte nicht verlieren. Im Gegensatz zu Kündigungen werden zudem keine Beendigungsansprüche fällig (Sonderzahlungen, Urlaub).

Weitere Informationen zur Corona-Kurzarbeit:

AMS:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-

WKO:

https://news.wko.at/news/wien/Kurzarbeit-als-ein-Weg,-Jobs-zu-halten.html

Hier finden Sie auch einen Link zu Mustervereinbarungen!

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html?shorturl=wkoat_coronavirus

Hier finden Sie auch einen Link zum Download der Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte!

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