COVID-19-Gesetzespaket – Auswirkung auf laufende Bauverträge

07.04.2020

Mit dem am 03.04.2020 vom Nationalrat beschlossenen 4. COVID-19-Gesetzespaket werden auch der Verzug bei der Leistungserbringung hinsichtlich der Pönalen sowie die Höhe der Verzugszinsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie temporär neu geregelt. Beide Regelungen gelten nur für Verträge, die vor dem 1. April 2020 geschlossen wurden. 

Ausschluss von Konventionalstrafen (Pönalen)

Die Neuregelung zu den Konventionalstrafen lautet (§ 4 2. COVID-19-JuBG):
„Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.“

Erläuterung:

Als Beispiel dafür, wann dem Schuldner die Erbringung seiner Leistung wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird, nennen die Erläuterungen zum Gesetz explizit „den Fall, dass ein Bauunternehmer – etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des ,social distancing’ – nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben.

Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen. Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird.“

Der Gesetzgeber betrachtet es demgemäß als „in der gegenwärtigen Krisensituation unbillig, dem Schuldner, dem wegen des Verzugs kein Vorwurf zu machen ist, die Zahlung einer solchen Konventionalstrafe oder eines sonstigen Pönales anzulasten.“ Dies gilt sowohl für verschuldensabhängige als auch verschuldensunabhängige Vertragsstrafen.

Die Erläuterungen stellen allerdings auch klar, „dass der Schuldner nur in dem Maß von der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit ist, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.“

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

Die Neuregelung zu den Verzugszinsen lautet (§ 3 2. COVID-19-JuBG):

„Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.“

Erläuterungen:

In den Erläuterungen zum Gesetzestext wird dazu festgehalten: „Zum einen wird die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4 % p.a. gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB begrenzt. Ohne vertragliche Vereinbarung hätte der Schuldner für einen offenen Betrag gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB Zinsen in Höhe von 4 % p.a. zu leisten (im Unternehmensrecht liegt die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zwar an sich viel höher, doch wird auch in dieser Bestimmung der Verzugszinssatz für Verzögerungen, für die der Schuldner nicht verantwortlich ist – und um die geht es hier ja beim Corona-bedingten Verzug –, wiederum auf das Maß des § 1000 Abs. 1 ABGB beschränkt). In vielen Verträgen werden jedoch wesentlich höhere Verzugszinsen vereinbart. Die von der Corona-Pandemie betroffenen Schuldner sollen aber vor der Verpflichtung zur Zahlung allzu hoher Verzugszinsen bewahrt werden. Deshalb ordnet § 3 an, dass der Schuldner für einen Zahlungsrückstand aus diesem ,sensiblen’ Zeitraum (2. Quartal 2020) jedenfalls nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % zu zahlen hat.

Zum anderen wird für diese besondere Konstellation die ansonsten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bestehende Verpflichtung des Schuldners aufgehoben, dem Gläubiger die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.“

Zudem stellen die Erläuterungen klar, dass die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrags nicht temporär ausgesetzt wird.

Quelle: Bundesinnung Bau und Fachverband der Bauindustrie, Stand 04.04.2020

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