Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer

02.04.2020

(Update: 25.06.2020)  Das Corona-Maßnahmenpaket für die Wirtschaft beinhaltet auch einen Härtefall-Fonds. Er soll für Kleinstunternehmer eine Hilfe in der Corona-Krise sein. Hier die wichtigsten Informationen zu den Förderrichtlinien.

Ziel dieser Förderung ist es, durch die Ausbreitung des Corona-Virus und der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Einbußen Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmern abzufedern. Der Corona Härtefall-Fonds dient zur Verbesserung der persönlichen Lebenshaltung der Selbstständigen. Seit 27. März kann die Förderung online beantragt werden. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. 

WER HAT ANSPRUCH AUF EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS?

Zulässige Förderungswerber sind:

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und maximal 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)

Grundsätzlich gilt, dass Anspruchsberechtigte von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch Covid-19 betroffen sein müssen. Das bedeutet das, dass

  • laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können, oder
  • man durch ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von Covid-19 betroffen ist, oder
  • man einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres hat.

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?

Die Förderung des Härtefall-Fonds besteht aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Sie wird in zwei Phasen ausgezahlt.

Auszahlungsphase 1 – Soforthilfe (abgelaufen, Antragstellung seit 17. April 2020 nichrt mehr möglich):

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro pro Jahr: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro pro Jahr: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Auszahlungsphase 2 – Zuschüsse für maxiimal sechs Monate (Antragstellung seit 20. April 2020 möglich):

  • Der Zuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat für maximal sechs Monate – also maximal 12.000 Euro gesamt.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbußen.
  • Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Anträge für den Härtefall-Fonds sind vorbehaltlich der budgetären Deckung bis längstens 31.01.2021 möglich.

PHASE 1 UND PHASE 2 – WAS SIND DIE UNTERSCHIEDE?

Nachdem in der ersten Phase (abgelaufen am 17.04.2020) für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung für die zweite Phase den Fonds auf aufgestockt und neue Richtlinien veröffentlicht (die inzwischen mehrfach überarbeitet wurden) Phase 2 ist mit 20.04.2020 gestartet. 

Die wichtigsten Änderungen zu Phase 1 inklusive nachträglicher Verbesserungen:

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensober- und -untergrenze entfällt. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
Erweiterung des Betrachtungszeitraums: Aufstockung von ursprünglich drei auf sechs wählbare Betrachtungszeiträume – innerhalb von insgesamt neun Monaten (16.03.2020 – 15.12.2020) können sechs beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. 
Nebeneinkünfte sind möglich: Zusätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (z. B. aus unselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft) und sonstige Einkünfte vorliegen.

Das Einkommen aus den Nebeneinkünften wird jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe entsprechend reduzieren.
Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
Gründer: Förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sieerhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d. h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.
Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.
Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung. 

WIE ERFOLGT DIE BERECHNUNG?

In Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds wird ein Zuschuss gewährt, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss für die Abgeltung des Einkommensverlustes wird grundsätzlich auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt, der auf Grundlage von Daten ermittelt wird, die aus einem Einkommensteuerbescheid eines Vorjahres abgeleitet werden. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt automatisiert.

In bestimmten Fällen wird eine pauschale Förderung von 500 Euro gewährt.

Abgerechnet wird nach fix vorgegebenen Betrachtungszeiträumen (Förderung für maximal sechs Monate, für die sechs Anträge notwendig sind):

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.03.2020 – 15.04.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.04.2020 – 15.05.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.05.2020 – 15.06.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.06.2020 – 15.07.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.07.2020 – 15.08.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.08.2020 – 15.09.2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.09.2020 – 15.10.2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 – 15.11.2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 – 15.12.2020

WELCHE DOKUMENTE/DATEN BENÖTIGT MAN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG?

  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation

Folgende Werte müssen im Online-Formular selbst angegeben werden:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z. B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020); vereinfacht ausgedrückt der „Umsatz“; Das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind.
  • Positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit).
  • KUR (Kennzahl des UnternehmensRegisters) oder GLN (Global Location Number), wenn bei der Hand.
  • Inländische Kontoverbindung, die auf Ihren Namen lautet. Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Antragsteller vorkommt.
  • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19-Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen. 

WO KANN MAN DIE FÖRDERUNG BEANTRAGEN?

Die Abwicklung erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich. Eine Beantragung ist ausschließlich dort möglich.
Weitere Informationen, zahlreiche FAQ und das Antragsformular finden Sie hier

HINWEIS: Lesen Sie mehr zu den aktuellen Änderungen der Phase 2 in unserem Beitrag.

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