Netto oder brutto?

Der Schaden infolge eines Baumangels besteht für den Geschädigten in aller Regel in den Kosten der Sanierung. Wann ist bei einem Bauschaden die Umsatzsteuer (USt.) zu ersetzen?

Sind sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, stellt sich bei der Abwicklung eines Schadenfalles die Frage, wie mit der USt. umzugehen ist. Dazu folgendes Beispiel: Die Auftraggeberin (AG) betreibt eine Leichtmetall- und Eisengießerei. Sie lässt von der Auftragnehmerin (AN) auf ihrem Betriebsgelände eine Zwischendeponie für Gießereialtsande errichten. Im Zuge der Arbeiten ist u. a. ein Damm herzustellen, wofür die AN von einer nahegelegenen Deponie Schotter entnehmen muss. Beim Abgraben des Schotters wird eine Erdgasleitung beschädigt, die von einem Energieversorger betrieben wird. Es kommt zu einer Unterbrechung der Gasversorgung. Der Betrieb der AG steht für mehrere Stunden still. Durch den Betriebsausfall erleidet die AG einen Schaden von insgesamt netto 500.000,00 Euro (brutto 600.000,00 Euro). Für die Reparatur der Erdgasleitung entstehen Kosten in der Höhe von netto 50.000,00 Euro (brutto 60.000,00 Euro). AG und AN einigen sich darauf, dass die Reparatur von der AG durchgeführt wird. 

Netto bei „echtem Schadenersatz“

Je höher die Schadenssumme ist, desto mehr fällt klarerweise die 20-prozentige USt. ins Gewicht. Beim Schaden der AG macht die USt. in absoluten Zahlen 100.000,00 Euro aus. Beim Schaden an der Erdgasleitung sind es immerhin 10.000,00 Euro. Es lohnt sich also, genau hinzusehen, ob die USt. tatsächlich geltend gemacht werden kann. Steuerrechtlich, aber auch schadenersatzrechtlich ist danach zu fragen, ob es sich um einen „echten Schadenersatz“ handelt oder ob „unechter Schadenersatz“ vorliegt. Von echtem Schadenersatz ist immer dann die Rede, wenn eine Zahlung geleistet wird, weil der Schädiger einen Schaden verursacht bzw. für einen Schaden einzustehen hat und der Zahlung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Solche Zahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Im Beispielsfall kann die AG für den Betriebsausfall daher nur den Nettobetrag verlangen, nicht jedoch die USt. in der Höhe von 100.000,00 Euro. Denn der Zahlung durch die AN steht keine Leistung der AG gegenüber (vgl. OGH 3 Ob 235/97y). Aus demselben Grund (kein Leistungsaustausch) unterliegen sämtliche Leistungen, die der AN in Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erbringt, nicht der USt. Somit kann etwa der Generalunternehmer vom Subunternehmer im Regress nur die Nettokosten verlangen, wenn er dem AG aus dem Titel der Gewährleistung Ersatz geleistet hat. 

Brutto bei „unechtem Schadenersatz“

Anders verhält es sich beim unechten Schadenersatz. Es liegt ein Leistungsaustausch vor, denn die Ersatzleistung des Schädigers stellt in diesem Fall eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar. Als Beispiel nennt der Oberste Gerichtshof (OGH) etwa eine Schadensbehebung im Auftrag und Interesse des Schädigers (RIS-Justiz RS0030181). Zurück zum Beispiel: AG und AN einigen sich auf die Reparatur der Gasleitung durch die AG, womit unechter Schadenersatz vorliegt. Schließlich hat die AG, wie vom OGH verlangt, den Reparaturaufwand im Auftrag und Interesse der AN getätigt. Die AG hat somit Anspruch auf die USt. in Höhe von 10.000,00 Euro.

Und was gilt, wenn der Geschädigte im Rahmen der Ersatzvornahme Fachfirmen (Unternehmer) mit der Sanierung beauftragt und diese für ihre Leistungen 20 Prozent USt. verrechnen? Hier gilt Folgendes: Auch wenn der Geschädigte (zum Beispiel AG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er in einem Ersatzprozess den Bruttobetrag verlangen. Allerdings haben die Schädiger (zum Beispiel AN) gemäß Art XII Z 3 des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz (EGUStG) einen Rückersatzanspruch in Höhe des Vorsteuerbetrags. Dieser Anspruch steht dem Ersatzpflichtigen bereits dann zu, sobald der Geschädigte die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat, in aller Regel also mit Rechnungslegung.

Fazit

Ob die USt. als Teil eines Schadens (zum Beispiel der Sanierungskosten) verlangt werden kann, hängt davon ab, ob der Ersatzzahlung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, spricht man von „echtem Schadenersatz“, für den keine USt. verlangt werden kann bzw. abzuführen ist. Auch wenn der Geschädigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er bei einer Ersatzvornahme durch Fachfirmen (Unternehmer) in einem Ersatzprozess den Bruttobetrag verlangen. Allerdings steht dem Schädiger gemäß Art XII Z 3 EGUStG ein Rückersatzanspruch in der Höhe der Vorsteuer zu. 

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