News für das Baunebengewerbe

24.02.2020

Aktuelle Informationen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler aus dem Wirtschafts- und Gewerberecht.

Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 2020
Im neuen Jahr kommen diverse gesetzliche Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht auf uns zu. Bei der gänzlichen Neuregelung der Sozialversicherung kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5.
Weiters gelten Änderungen bei der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit, eine weitere schrittweise Anhebung des Zugangsalters für die Altersteilzeit sowie Änderungen im Pensionsrecht und gewisse Lohnnebenkostensenkungen. So wird beispielsweise der IESG-Beitrag von 0,35 Prozent auf 0,25 Prozent gesenkt. Das bedeutet eine Entlastung für Betriebe um 170 Mio. Euro pro Jahr. Zudem entfällt die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber bei bestimmten Beendigungen von Dienstverhältnissen zahlen müssen.

Durchrechnung der zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden
Bis jetzt konnte die gemäß § 9 Abs. 4 AZG zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden in einem festen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen erreicht werden.
In einem fixen 17 Wochen Zeitraum durften in einigen Wochen bis zu 60 Wochenstunden gearbeitet werden, in anderen Wochen deutlich weniger. Im Durchschnitt durften innerhalb der festgelegten 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Der Durchrechnungszeitraum umfasste z. B. 1. bis 17. Kalenderwoche, 18. bis 34. Kalenderwoche etc.
Durch ein EuGH Urteil ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs. 4 AZG künftig verpflichtend rollierend durchzurechnen.

  • Eine „rollierende“ Durchrechnung bedeutet, dass die Durchrechnung in folgenden Zeiträumen zu erfolgen hat: 1. bis 17. Kalenderwoche, 2. bis 18. Kalenderwoche, 3. bis 19. Kalenderwoche etc.
  • Der 48-Stunden-Schnitt muss somit in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden.
  • Da das AZG die Wochenarbeitszeit als Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) definiert, hat die Durchrechnung jedenfalls immer nur innerhalb von aus Kalenderwochen bestehenden Durchrechnungszeiträumen zu erfolgen. Der Durchrechnungszeitraum beginnt somit mit einem Montag und endet – im Normalfall 17 Wochen später – mit einem Sonntag.

Abschiebestopp für Asylwerber in Lehre
Durch den neu eingeführten befristeten Abschiebestopp für Asylwerber in Lehre mit Rückkehrentscheidung beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Beendigung des Lehrverhältnisses oder mit dem festgesetzten ersten Prüfungstermin zur Lehrabschlussprüfung zu laufen.
Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Mitteilung über das Bestehen eines Lehrverhältnisses an das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) durch den Asylwerber oder den Lehrberechtigten. Da für Asylwerber im Rechtsmittelverfahren kurze Fristen gelten, empfehlen wir, entsprechende Schritte möglichst rasch zu setzen.

Verpflichtende elektronische Zustellung ab 01.01.2020
Unternehmer sind grundsätzlich seit dem 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der neuen elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke verpflichtet. Außer das Unternehmen verfügt über keinen Internetanschluss oder unterschreitet die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Viele Unternehmen wurden durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im Teilnehmerverzeichnis angelegt und die Behörden können bereits ab 01. Dezember 2019 an Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis elektronisch zustellen. Im Unternehmensserviceportal können Sie als Postbevollmächtigter u. a. die E-Mail-Adresse für Verständigungen über neue Nachrichten eingegeben.
Nähere Informationen findet man unter https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/news/ueber_das_usp….

Redaktion

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