Weitere Verbesserungen beim Härtefall-Fonds
(Update 25.06.2020) Die Hilfsmaßnahmen für Kleinstunternehmer bis zehn Mitarbeiter und EPU für die Bestreitung der persönlichen Lebenserhaltungskosten wurden weiter verbessert. Hier die wichtigsten Änderungen für Phase 2 des Härtefall-Fonds.
Beim Härtefall-Fonds blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Nach zahlreichen negativen Antworten auf Anträge und vermehrter Kritik von Unternehmern an der Praxistauglichkeit des Härtefall-Fonds wurden die Richtlinien für Phase 2, die am 20.04.2020 gestartet ist, mehrfach nachgebessert. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte der aktuellen Richtlinien:
- In Phase 2 des Härtefall-Fonds können für sechs Betrachtungszeiträume von insgesamt neun Betrachtungszeiträumen Zuschüsse beantragt werden.
- Pro Betrachtungszeitraum ist der Zuschuss zur Abgeltung des Einkommensentfalles mit 2.000 Euro begrenzt, insgesamt daher mit 12.000 Euro.
- Die neun möglichen Betrachtungszeiträume reichen vom 16.03.2020 bis 15.12.2020. Der Zuschuss kann für maximal sechs Betrachtungszeiträume bis 31.1.2021 beantragt werden.
- Im Unterschied zur Auszahlungsphase 1 wird der Förderungsbetrag zur Abgeltung des Einkommensentfalles nach dem Nettoverdienstentgang konkret berechnet. In Fällen, in denen das nicht möglich ist, erfolgt eine pauschale Förderung mit 500 Euro.
- Zudem gibt es eine Mindestförderhöhe von 500 Euro und einen zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro je Betrachtungszeitraum.
- Die Berechnung des Zuschusses erfolgt automatisiert im Rahmen der Antragstellung.
- Der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2 ausgeweitet. So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn:
– eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegt.
– Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit) erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt und können die Förderhöhe beeinflussen.
– Auch unternehmerisch tätige Pensionisten mit einer Eigen- oder Witwer/Witwenpension sind antragsberechtigt. - Eine Einkommensobergrenze und -untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.
Quelle: WKO (25.06.2020)
Weitere Informationen zum Härtefall-Fonds finden Sie unter www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html sowie zusammengefasst in unserem Beitrag „Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer“.