Aus für Zahlscheine vom Finanzamt

01.07.2016

Im Zuge der Modernisierung und Rationalisierung der Finanzverwaltung stellt diese ab dem zweiten Quartal 2016 den Versand der Zahlungsanweisungen (vormals Zahlscheine) bei den Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen ein.

Ab 1.4.2016 gibt es grundsätzlich nur mehr diese beiden Überweisungsformen:
„Finanzamtszahlung“ in den Onlinesystemen der Banken oder  „eps-Überweisung“ in FinanzOnline.

Wenn Sie bereits ein Electronic-Banking-System nützen, dann sind Sie aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. April 2016 verpflichtet, damit auch Überweisungen an das Finanzamt durchzuführen.

Achtung: Unbedingt bei Zahlungsart den Punkt „Finanzamtszahlung“ auswählen! Das garantiert die richtige Zuordnung und Buchung beim Finanzamt. Ab Juli 2016 haben alle Banken vorgesehen, dass bei elektronischen Überweisungen auf die IBAN eines Finanzamts automatisch eine sogenannte Finanzamtszahlung erfolgt.

Eine Verwendung von Zahlungsanweisungen für Finanzamtszahlungen ist nur noch dann zulässig, wenn kein Electronic-Banking-System genutzt wird. In diesem Ausnahmefall kann die weitere Zusendung von Zahlungsanweisungen beim Finanzamt beantragt werden. Wir erledigen das für unsere Klienten gern. Sprechen Sie Ihren Steuerberater diesbezüglich an. 
Auch für die Beantragung eines eigenen FinanzOnline-Zugangs sind wir für unsere Klienten der richtige Ansprechpartner.

Ersatz von Ausbildungskosten
Sollen vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungen vom Arbeitnehmer rückgefordert werden können, sind folgende Punkte zu beachten:
• Die erworbenen Kenntnisse müssen über eine Einschulung hinausgehen und auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sein.
• Das Dienstverhältnis muss durch Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sein.

Neu seit 1. Jänner 2016:
• Abschluss jeweils einer konkreten Einzelvereinbarung (Art, Datum und Kosten der Ausbildung sowie Rückzahlung) vor Beginn der Ausbildung. Eine Vorab- oder Rahmenvereinbarung genügt nicht!
• Die maximal zulässige Bindungsdauer für den Ausbildungskostenrückersatz darf nur noch vier (bisher fünf) Jahre betragen. Ebenso ist nunmehr eine monatliche Aliquotierung zwingend. Anderslautende Vereinbarungen sind zur Gänze nichtig!

Endgültig: GSVG-Pflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch wenn unseres Erachtens nicht verfassungskonform, zählen solche Ausschüttungen nunmehr auch de facto zur Beitragsgrundlage: In der KESt-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch seine SV-Nummer anzuführen.

Redaktion

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