Betriebliche Ersthelfer-Pflicht – Übergangsregelung ausgelaufen

06.07.2015

Betriebliche Ersthelfer sind in allen Unternehmen, die Arbeitskräfte beschäftigen, Pflicht. Das ist an sich nichts Neues, aber seit 1.1.2015 gilt die Übergangsregelung der Arbeitsstättenverordnung nicht mehr. Jetzt müssen auch Betriebe mit ein bis vier Mitarbeitern über einen Ersthelfer verfügen, der zumindest eine achtstündige Erste-Hilfe-Ausbildung hat.

Diese darf nicht älter als vier Jahre sein, und innerhalb dieser muss wieder eine Auffrischung von neuerlich acht Stunden oder innerhalb von zwei Jahren vier Stunden absolviert werden.

In Arbeitsstätten, in denen fünf oder mehr Arbeitsnehmer gleichzeitig beschäftigt sind, muss die Erste-Hilfe-Ausbildung der Ersthelfer 16 Stunden betragen, die Regelung der Auffrischung gilt wie bei den Betrieben unter fünf Beschäftigten.
Der Unternehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass während der betrieblich üblichen Arbeitszeit eine ausreichende Zahl an Ersthelfern bezogen auf die anwesenden Dienstnehmer anwesend ist.
Das sind bis zu 19 Arbeitnehmern ein Ersthelfer und für je zehn weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer. Für Büros und Betriebe mit „büroähnlichem Charakter“ muss bis 29 Arbeitnehmer ein Ersthelfer, und für je 20 weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer bereitgestellt werden. Es dürfen natürlich auch – und werden oft – Ersthelferinnen sein. (Die Verordnung ist übrigens korrekt gegendert – wir haben aus Gründen der Lesbar- und Verständlichkeit dieser nicht ganz einfachen Materie in der bisher gebräuchlichen Form geschrieben und meinen dabei immer beide Geschlechter.)
Ernstzunehmen ist diese Verordnung allemal: Die Strafen bei Nichteinhaltung können bis zu 8.324 Euro betragen und im Wiederholungsfall bis zu 16.659 Euro!

Erleichterung bei Arbeitszeitaufzeichnungen        
Neben allem Unerfreulichen, über das wir bereits im Dezember berichtet haben, hat das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen auch einige Erleichterungen gebracht:
• Für Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
• Durch Betriebsvereinbarung kann die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen an den Dienstnehmer delegiert werden – kontrolliert werden müssen sie trotzdem.
• Die Verpflichtung zur exakten Aufzeichnung der Ruhepausen (Dauer und zeitliche Lage) entfällt, wenn durch Betriebs- oder Einzelvereinbarungen Beginn und Ende der Ruhepausen (allenfalls auch ein diesbezüglicher Zeitrahmen) festgelegt und von dieser Vereinbarung auch nicht abgewichen wird.
• Bei fixer Arbeitszeiteinteilung muss der Dienstgeber lediglich die Einhaltung derselben bestätigen und nur allfällige Abweichungen entsprechend dokumentieren.

Download der Formulare für Arbeitszeitaufzeichnungen unter www.kowarik.at oder www.jupiter.co.at.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater,
Kanzlei Jupiter ­unter T 01/278 12 95, office@jupiter.co.at,
und Dr. Michael Kowarik unter T 01/892 00 55, info@kowarik.at,
gerne zur Verfügung. www.ratundtat.at

 

Redaktion

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