Sichere Ausstiege auf Flachdächer
Für Ausstiege auf Flachdächer werden gern öffenbare Lichtkuppeln eingebaut. Ing. Werner Linhart erörtert, für welche Zwecke diese sinnvoll und zulässig sind und wie solche Ausstiege zu sichern sind.
Die inzwischen durchaus bekannte und in der Praxis verwendete ÖNorm B 3417 – Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung führte zu einer nachhaltigen Verbesserung der Ausstattung der Dächer mit Anschlagpunkten oder Seilsystemen. Natürlich ergeben sich bei den heute oft durchaus ernst gemeinten Planungen der Sicherheitseinrichtungen auf Dächern neue Fragestellungen. Wo und unter welchen Bedingungen dürfen Dachausstiege über Lichtkuppeln und ähnliche Dachöffnungen geplant werden? Und wenn, wie sind sie zu sichern? Solche oder ähnliche Fragen landen in letzter Zeit immer wieder am PC des Autors.
Dachausstiege – wozu?
Aus den Arbeitnehmerschutzvorschriften und der ÖNorm B 3417 ergibt sich, dass bei Dächern über fünf Meter Höhe der Dachkante ein fester Aufstieg oder ein innenliegender Ausstieg zu planen ist. Die fünf Meter sind jene Höhe, bis zu der ein Zugang mittels Anlegeleiter zulässig ist (dies gilt im Übrigen auch für Baustellen! Bei Dachhöhen über fünf Meter ist der Zugang über einen Gerüstturm oder innenliegende Zugänge zu organisieren!). In vielen Fällen ist es daher naheliegend, eine (vorhandene) Lichtkuppel als Ausstieg zu verwenden. Namhafte Lichtkuppel-hersteller bieten dafür Ausstiegskomponenten wie Gasdruckfeder und Verriegelung an. Für Ausstiege in Verbindung mit Dachbodentreppen gilt das hier Gesagte sinngemäß.
Als Alternativen zu diesen relativ kostengünstigen Lösungen sind oft nur aufwändige Sonderkonstruktionen oder ein Dachaufbau mit entsprechender Tür und innenliegender Stiege oder Leiter möglich.
Für welche Nutzungskategorien sind Dachausstiege über Lichtkuppeln oder Dachtreppen zulässig? Aus den Richtlinien lässt sich ableiten, dass Ausstiege durch Lichtkuppeln oder ähnliche Dachelemente lediglich für Zugänge zu Wartungszwecken (also Ausstattungsklasse 1–3) geplant werden dürfen. Für Ausstattungsklasse 4 – wie z. B. ein Zugang zu einer Dachterrasse – wären alle Bestimmungen der jeweiligen Bauordnungen einzuhalten (also z. B. Durchgangshöhen, Breiten, Stufenverhältnis etc.).
Wie müssen (offene) Dachausstiege gesichert werden?
Vielfach wird die Frage gestellt, ob geöffnete Ausstiege gegen Hineinfallen gesichert sein müssen bzw. ob eine Ausstiegskuppel auch gegen Durchsturz zu sichern ist? Man wird dazu heute (noch) keine konkreten technischen oder rechtlichen Regelungen finden, daher sind in Analogie zu ähnlichen Anwendungen sinnvolle Sicherungen zu überlegen.
Ausstiege bei Lichtkuppeln sind am ehesten mit Leiteraufstiegen zu vergleichen, daher gilt es – wie beim Überstand von Leitern – eine Anhaltemöglichkeit zu schaffen, die einen sicheren Aus-/und Einstieg ermöglicht. Eine besondere Sicherung durch ein zusätzliches Gitter ist weder sinnvoll noch erforderlich, sofern die Kuppel eine übliche Durchstiegsgröße hat (also etwa 100/100 Zentimeter). Bei größeren Kuppeln ist die Restfläche zu sichern.
Da mitunter die Kuppel während der Dacharbeiten geschlossen ist, sollte die Kuppel zumindest durchsturzsicher ausgeführt sein.
Text: Werner Linhart