Mehrkostenforderungen
Bauablaufstörungen und Entgeltanpassung
Typische Fälle von Ablaufstörungen sind fehlende Vorleistungen, Verzögerungen bei der Beistellung von Plänen oder geänderte Umstände der Leistungserbringung wie z. B. eine fehlende serielle Abwicklung der einzelnen Arbeitsstellen, versperrte Wege, Baugrundverhältnisse, Witterung, der tiefere Künettenaushub und dergleichen. Nur in seltenen Fällen können die Auswirkungen auf das Entgelt weitgehend punktgenau mittels eines Einzelstörungsnachweises, der aus rechtlicher Sicht gern favorisiert wird, belegt werden. Die aus der Störung resultierende schlechte Produktivität vermischt sich im Regelfall mit der Soll-Produktivität. Nur abgrenzbare Auswirkungen (dazu zählen z. B. Wartezeiten) lassen sich mit Einzelnachweisen belegen. Vermischt sich aber die Auswirkung mit der Produktionsleistung für andere Leistungen oder überlagern sich Auswirkungen mehrerer Störungen, so muss auf andere Methoden zurückgegriffen werden. Das gilt auch für Fälle, in denen keine Kalkulation und damit auch keine Preisgrundlagen (K-Blätter) oder überhaupt keine Einzelpreise offenliegen (z. B. Pauschalpreis).
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass dem fordernden Auftragnehmer der Beweis des Anspruchsgrunds obliegt. Dafür muss der Beweis, dass eine Störung aus der Sphäre des Auftraggebers eingetreten ist und dass diese einen Einfluss auf den Arbeitsablauf hat, gelingen (anspruchsbegründender Beweis). Konfliktpunkt dabei ist häufig, was Inhalt des Bau-Solls ist, etwa welche Umstände der Leistungserbringung mit den vereinbarten Preisen bereits abgedeckt sind. Die weiteren Folgen – Auswirkung auf den Produktionsmitteleinsatz und die Zeit (der anspruchsausfüllende Beweis) – entziehen sich strengen Kausalitätsfolgen. Diese Darstellungen müssen plausibel sein. Mehrkosten lassen sich nie exakt ermitteln. Eine Behauptung, dass sich Mehrkosten, die aus einer Leistungsabweichung resultieren, punktgenau festlegen ließen, ist vermessen. Mögliche Methoden der Berechnung sind nachfolgend kurz vorgestellt.
Der Einzelnachweis
Voraussetzung, um überhaupt einen Einzelnachweis führen zu können, ist die Möglichkeit der Separierbarkeit. Die "Mehr"-Kosten müssen von jenen Kosten, die auch ohne Behinderung angefallen wären, separiert werden können. Beispiel: eine wegen einer Leistungsstörung auf Beschäftigung wartende Partie. Die Stunden der Wartezeit werden gezählt und mit einem Kostenansatz bewertet. Die mit dem Kostenansatz bewertete separierte Wartezeit stellt die Kosten dar. Auch manche nichterlösbringenden Zeiten, z. B. Wegzeiten wegen ungeplanten Umsetzens der Arbeitspartie, lassen sich, mit etwas Mühe und Aufwand, durchaus dokumentieren und die Mehrkosten in Form von Einzelnachweisen belegen. In manchen Fällen kann der "repräsentative" Einzelnachweis, samt Hochrechnung auf die Summe aller vergleichbaren Einzelstörungen, den Aufwand mindern.
Die Kennzahlenmethode
Die baubetriebliche Forschung hat Abhängigkeiten erforscht, welche Produktivitätsminderung bei welchen Störungseinflüssen auftreten (kann). Beispielsweise gibt es Kennzahlen zum Produktivitätsverlust wegen Witterungseinflüssen, Verlängerung der täglichen Arbeitszeit usw. Die Existenz von Kennzahlen hat den Vorteil, dass Trends und Größenordnungen aufgezeigt werden, was auch Schätzungen erleichtert. In manchen Fällen, z. B. bei Pauschalpreisen, stehen oft gar keine anderen Abschätzungsgrößen zur Verfügung. Die in der Regel in einer Bandbreite publizierten Werte müssen sachgerecht angewandt werden. Es ist erforderlich, die Ergebnisse aus der Kennzahlenmethode mit der Bauwirklichkeit in Einklang zu bringen. Die Bauwirtschaftslehre vertritt daher den Methodenmix und kombiniert die Kennzahlenmethode gern mit anderen Methoden, insbesondere mit dem Sollte-Ist-Vergleich.
Sollte-Ist-Vergleich
Einem Sollte-Ist-Vergleich können verschiedene Werte zugrunde liegen (Stunden, Materialmengen usw.). Beispiel: Ist die Leistungsmenge z. B. 1.000 Einheiten (EH) und der Kalkulationsansatz 1 Std./EH, so enthält die Kalkulation 1.000 Stunden, und mit der Vergütung des Vertragspreises erntet der Unternehmer auch den Gegenwert für den Aufwand von 1.000 Stunden. Da aber die geleistete Menge oft von der ursprünglich vereinbarten Menge abweicht, muss die tatsächliche Leistung (Ist-Menge) mit den kalkulierten Ansätzen (Soll-Aufwandswerte) verknüpft werden, was den sogenannten Sollte-Wert ergibt. Erst dieser Sollte-Wert kann dem Ist-Wert gegenübergestellt werden (z. B. Stunden gemäß Bautagesberichte).
Die große Herausforderung bei diesem Vergleich sind die erforderlichen Abgrenzungen (Zusatzleistungen, Regieleistungen oder Subunternehmer) und aussagefähig geführte BTB. Gleiches muss mit Gleichem verglichen werden. Das Ergebnis des Sollte-Ist-Vergleichs gibt keine Aussage darüber, wer von den Vertragspartnern ein allfälliges negatives Delta zu tragen hat. Mögliche Auswirkungen des Kalkulationsrisikos und des Dispositionsrisikos als Risiko in der Sphäre des AN vermengen sich im Sollte-Ist-Vergleich mit Einflüssen aus der Sphäre des AG. Ungeachtet dieses Mankos wird diese Methode auch bei Gericht anerkannt (z. B. (deutscher) BGH vom 20. 02. 1986, VII ZR 286/84). Trotz der pauschalen Berechnungsmethode ist damit der Schaden hinreichend vorgetragen. Eine weitere Aufgliederung, etwa in dem Sinne, dass der AN im Einzelnen darlegen müsste, an welchen Tagen genau welche Arbeitskräfte nicht voll beschäftigt waren und wie viele Arbeitskräfte deshalb an anderen Tagen zusätzlich notwendig waren, könne nicht ohne weiteres verlangt werden.
Die Referenzstreckenmethode
Bei dieser Methode wird die in einem gestörten Abschnitt (Leistungsperiode bzw. -teil) erzielte Produktivität jener in einem ungestörten Abschnitt gegenübergestellt. Die Abweichung zwischen der Produktivität wird als Verlust, der ausschließlich durch die Behinderung hervorgerufen wurde, betrachtet. Die Referenzstreckenmethode hat den Vorteil, dass keine abstrakten Kennzahlen für die Berechnung des Produktivitätsverlustes herangezogen werden oder pauschal mit dem Ergebnis des Sollte-Ist-Vergleichs ein Verlust ausgewiesen wird. So überzeugend diese Methode auch sein mag, ihre Anwendung scheitert zumeist an fehlenden Daten und/oder überhaupt am Vorliegen einer geeigneten (ungestörten bzw. sachlich vergleichbaren) Referenzstrecke.
Zusammenfassung und Empfehlung
Bauunternehmern ist anzuraten, den Bauablauf genau zu dokumentieren und bei Abweichungen vom vereinbarten und geplanten Bauprogramm auf die weiteren notwendigen Schritte zu achten. Insbesondere kommt der Willensbekundung, auf eine Entgelt- und Fristanpassung nicht zu verzichten (Anzeigepflicht!), große Bedeutung zu. Zur erfolgreichen Geltendmachung von Mehrkosten sind sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches Verständnis notwendig.
Buchtipp: (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
Auf rund 1.000 Seiten spannt Andreas Kropik, Professor an der TU Wien, in seinem neuen Nachschlagewerk den Bogen von der Vertragsgestaltung bis zur Berechnung der Forderungshöhe. Den Praxisbezug stellen über 300 Beispiele sowie 150 Anwenderhinweise und Mustertexte her.
Kropik, "(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag"
ISBN 978-3-950-42982-4, Eigenverlag 2021