Normen: Die getrennte Lieferung von Türen und Beschlägen

Beschläge
23.03.2020

Die getrennte Lieferung von Türen und Beschlägen ist laut einer vom deutschen FVSB beauftragten Fachanwältin un­problematisch. Eine österreichische Einschätzung. 
Aus normativer und rechtlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit zur vollständigen Lieferung einer „üblichen“ Tür, so das Urteil des Fachverbands Schloss- und Beschlagindustrie.
Aus normativer und rechtlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit zur vollständigen Lieferung einer „üblichen“ Tür, so das Urteil des Fachverbands Schloss- und Beschlagindustrie.

Die getrennte Lieferung von Türen und Beschlägen ist ein Thema, das Hersteller von Baubeschlägen und Türen – ­speziell in Deutschland und Österreich – seit ­einigen Jahren immer wieder beschäftigt. Eine vom deutschen Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie (FVSB) beauftragte Fachanwältin kam nun in einem Kurzvermerk eindeutig zu dem Ergebnis, dass Türen nicht mit allen erforderlichen Beschlägen komplett geliefert werden müssen. Anlass hierfür war eine anderslautende Behauptung eines Herstellers, welche für Verunsicherung am Markt gesorgt hat.
Hauptpunkt ihrer Argumentation ist, dass die Beschlagkomponenten ­keinen Einfluss auf die Leistungseigen­schaften der Tür haben. Dieser Meinung ist auch Herbert Maté, Vorsitzender der ­Austrian Standards Arbeitsgruppe für Baube­schläge. „Heutige Außen- und Innen­türen haben eine Vielzahl an unterschiedlichen Leistungsmerkmalen, die in der Leistungserklärung DOP/LE deklariert werden muss. Es ist aber davon auszugehen, dass keine Leistungsmerkmale durch den Austausch oder die Abänderung von Bau­produkten wie Drückergarnituren, Schließzylinder etc. verändert werden.“ ­Voraussetzung sei natürlich, dass diese wiederum durch Bauprodukte ersetzt ­werden, die das gleiche oder ein höheres Leistungsspektrum nach ihrer entsprechenden freiwilligen EN Norm aufweisen. 
Ferner, so heißt es in dem Kurzvermerk der Anwältin, werde in den europäischen Normen für Außentüren (EN 14351-1) und Innentüren (EN 14351-2) nicht auf ­einzelne Beschlagkomponenten hinge­wiesen. „­Eine Ergänzung von Komponenten, die ­keine Auswirkung auf die für den Verwendungszweck erforderlichen Leistungs­eigenschaften haben, ist ohnehin ­immer ­möglich.“ Mehrere Fundstellen in den Normen würden zudem eindeutig auf die Austauschbarkeit beziehungsweise Ergänzungsfähigkeit hinweisen. Das entspreche laut Maté auch der gängigen Praxis: „Eine Außentür ohne spezielle Anforderungen wird heute nur mit dem Einsteckschloss beziehungsweise der Mehrfachverriegelung oder E-Öffner an die Baustelle geliefert. Alle anderen Baubeschlagteile, wie Türdrücker, Schließzylinder etc., werden erst bauseits montiert, da sie in Österreich ein eigenes Gewerk darstellen.“

Sonderregelung Brandschutztüren

Ausgenommen hiervon sind Türen für den Brandschutz nach EN 16034, allerdings nur Außentüren, da die Norm für Innentüren nicht als harmonisierte Norm gilt. „Seit dem 1. 11. 2019 gelten bei Feuer- und Rauchschutztüren neue europäische Regelungen. Hier ist die EN 14351-1 (­Außentüren) mit der EN 16034 (mit ­Feuer- und Rauchschutzeigenschaften) verbunden“, erklärt Maté. Eine Feuer- und Rauchschutztür darf demnach nur mit Komponenten ausgeliefert werden, die bereits an dieser Türkonstruktion mitgeprüft wurden oder Vergleichswerte der Feuer- und Rauchschutzeigenschaften aus anderen gleichartigen Prüfungen bestehen.
Für Brandschutz-Innentüren ­gelten auch weiterhin unverändert ­nationale Reglungen. Laut Maté ist das aber etwas, das dringend geändert werden ­sollte. „Die Regelung der Außentüren mit Feuer- und Rauchschutzanforderungen ist leider nicht mehr als die halbe Miete. Durch die baulichen Gegebenheiten sind in jedem Gebäude mehr Innentüren mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften ­vorgeschrieben als Außentüren. Da die EN 14351-2 – Innen­türen nicht reguliert ist, sind Innentüren mit Feuer- und Rauchabschluss, die Brandabschnitte ­voneinander trennen, noch nach altbewährten ­nationalen ­Normen in Kraft. In Österreich ist dafür die ÖNORM B 3850 mit ÜA Kennzeichnung zuständig.“
Für Türen mit besonderen Sicherheits- oder anderen Anforderungen schlägt die Rechtsanwältin zudem konkret das Beifügen einer Liste mit möglichen Produkten vor. Zu beachten diesbezüglich ist ­allerdings, dass Bänder dabei als Mindestbestandteil der Tür eingestuft werden und nicht austauschbar sind, da diese das Türblatt mit der Zarge verbinden. 

Der richtige Schluss

Für den FVSB und auch für Maté ist die ­Conclusio damit klar: Beschlagkompo­nenten seien austauschbar und ergänzungsfähig, bis auf die Ausnahmen Brandschutztür und Türen mit besonderen Anforderungen, wie beispielsweise Fluchttüren. Aus normativer und rechtlicher Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit zur vollständigen Lieferung einer „üblichen“ Tür. Das bisherige Lieferverhalten kann damit ohne ­Änderung weitergeführt werden.

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