Angebotsprüfung statt ­Preisdumping: unerfüllter Wunsch

11.03.2015

Die „vertiefte Angebotsprüfung“, also die Prüfung, ob Preise betriebswirtschaftlich plausibel kalkuliert wurden, ist in der Praxis kein Erfolgsmodell.

Das Bundesvergabegesetz (BVergG) legt in § 125 („vertiefte Angebotsprüfung“) recht klar fest, was Preise leisten müssen, damit ein öffentlicher Auftrag vergeben werden darf.

Die vertiefte Angebotsprüfung nach dem VwGH

Dass diese vertiefte Angebotsprüfung mühsam ist und ein entsprechender Sachverstand notwendig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in der Entscheidung vom 17. 9. 2014, 2012/04/0016, gezeigt.

Zunächst hatte der Auftraggeber im Anlassfall sogar eine vertiefte Angebotsprüfung begonnen und den Billigstbieter ausgeschieden. Dieser hatte sein Ausscheiden aber erfolgreich bekämpft, weil der Auftraggeber vergessen hatte, ihn im sogenannten „kontradiktorischen Verfahren“ mit den Ergebnissen zu konfrontieren; mit anderen Worten: Der Auftraggeber hätte dem Bieter vor dem Ausscheiden Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Erläuterung der „auffälligen“ Preise geben müssen.

Nachdem der Auftraggeber dies nachgeholt und der Bieter tatsächlich (für den Auftraggeber) plausible Erläuterungen geliefert hatte, wollte der Auftraggeber diesem Bieter nun den Zuschlag erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde nun aber vom zweitgereihten Bieter beim VKS Wien angefochten. 

Das für den Zuschlag vorgesehene Angebot wurde dann bis ins Detail geprüft, wie ein Auszug aus der VwGH-Entscheidung zeigt:

„[…] Außerdem sei bei Überprüfung der K7-Blätter festgestellt worden, dass bei 29 als wesentlich gekennzeichneten Positionen die Zeitansätze der zweitmitbeteiligten Partei deutlich von jenen der Basiskalkulation, aber auch der Mitbewerber abwichen und diese um mehr als die Hälfte unterschreiten würden sowie dass bei einigen Regiepositionen eine deutliche Unterdeckung vorliege. […] Hinsichtlich der Positionen 14.451403A ‚Stahlbeschichtung einfach‘ und 12.451203A ‚Holz deckend einfach‘ sei jeweils der Preisanteil ‚Sonstiges‘ kalkulatorisch nicht plausibel und führe zu einem zu niedrigen Einheitspreis.“

Zwar sagt der VwGH regelmäßig, dass die Preise in der vertieften Angebotsprüfung nicht „minutiös“, sondern nur „grob“ geprüft werden müssten, aber angesichts der Detailtiefe der einschlägigen Judikatur ist höchst unklar, welche Prüfschritte oder -tiefe ein Auftraggeber tatsächlich entfallen lassen dürfte.

Letztlich hat der VwGH den hohen Aufwand und die Komplexität der vertieften Angebotsprüfung auch im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren betont. Der VKS Wien hatte sich damit zufriedengegeben, dass der Auftraggeber die vertiefte Angebotsprüfung durch ein Sachverständigengutachten „abgesichert“ hatte. Dem VwGH war dies zu wenig: Im Nachprüfungsverfahren müssen die relevanten Fragen nochmals inhaltlich geprüft werden, also in der Regel nochmals ein Sachverständigengutachten durchgeführt werden.

Das Praxisproblem

Die vertiefte Angebotsprüfung ist das wichtigste Hilfsmittel gegen „Preisdumping“, denn vor Auftragserteilung ist die letzte Chance für einen Auftraggeber, effizient dafür zu sorgen, dass auch tatsächlich jene Qualität gebaut wird, die ausgeschrieben wurde, und dass der billigste Bieter beim Auftrag auch der billigste bei der Abrechnung bleibt.

Die meisten Auftraggeber prüfen die angebotenen Preise aber nicht im Detail, obwohl sie in vielen Fällen dazu gesetzlich verpflichtet wären. Dies liegt daran, dass die vertiefte Angebotsprüfung aufwändige und schwierige Detailarbeit ist. Das kostet zusätzliches Geld (wenn auch viel weniger als die Folgen eines Auftrags ohne Preisprüfung) und führt in manchen Fällen dazu, dass der Billigstbieter abhandenkommt. Leider steht oft das Interesse an einer möglichst raschen und billigen Auftragsvergabe im Vordergrund, wodurch eine – im Interesse aller Marktteilnehmer gelegene – wirksame Zurückdrängung von „Preisdumping“ verhindert wird.  

Zum Autor

RA Mag. Thomas Kurz ist Rechtsanwalt bei Heid Schiefer Rechtsanwälte OG

Landstraßer Hauptstraße 88/2–4, A-1030 Wien
www.heid-partner.at

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