Austauschkosten bei Lieferung eines mangelhaften Bauteils
Bei Lieferung eines mangelhaften Bauteils kann der Auftraggeber (AG) aus dem Titel der Gewährleistung den Austausch verlangen. Es gibt jedoch einen Haken: Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf das mangelhafte Produkt, nicht auch auf die Aus- und Einbaukosten.
Jüngst hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) folgenden Sachverhalt zu beurteilen (Entscheidung vom 20. 12. 2017, 10 Ob 65/17g): Der AG, ein privater Bauherr, beabsichtigte in der Mansarde seines Hauses eine aus mehreren Fensterelementen bestehende Fixverglasung einzubauen. Der AG wollte einen „optimalen Lichteinfall“ erzielen und gleichzeitig den Energieverlust gering halten. Auf eine Beschattung der Räume konnte nicht verzichtet werden, da die Räume ansonsten nicht bewohnbar gewesen wären. Die Auftragnehmerin (AN) fungierte als Zwischenhändlerin und lieferte (verkaufte) die Glaselemente an den AG. Mit der Anfertigung der Verglasung beauftragte die AN die Produzentin. Diese hatte auch vor Ort die erforderlichen Maße genommen.
Im Zuge des Einbaus bemerkte der AG, dass die Fensterelemente um 10 cm zu hoch waren. Dadurch konnte die zwischen Fenster und Decke geplante Isolierung nicht angebracht werden. Auch für die Montage der Beschattung – Rollokästen, Vorhangstangen – war kein Platz. Der AG begehrte von der AN den Tausch der Fensterelemente sowie den Ersatz der Aus- und Einbaukosten – zu Recht?
Ersatz der Aus- und Einbaukosten nur beim Verbrauchergeschäft
Im vorliegenden Fall stützte der AG seine Ansprüche auf Gewährleistungsrecht, dies aus gutem Grund. Die Ursache, weshalb die Fensterelemente nicht passten, war ein Fehler des Produzenten bei der Aufnahme der Naturmaße. Die AN fungierte nur als Zwischenhändlerin (Lieferantin) und hatte diesen Fehler weder verursacht noch verschuldet. Die Rechte aus Gewährleistung stehen dem AG unabhängig davon zu, ob den AN am Mangel ein Verschulden trifft.
Auch im Fall einer mangelhaften Lieferung, wie etwa hier der Lieferung zu großer Fensterelemente, schuldet der AN aus dem Titel der Gewährleistung in erster Linie die Verbesserung oder den Austausch (§ 932 Abs 2 ABGB). Dabei kann der AG vom AN aber nicht in jedem Fall auch den Ersatz der Kosten des Ausbaus und anschließenden Wiedereinbaus verlangen.
Trifft den Lieferanten selbst kein Verschulden am Mangel, hängt die Entscheidung davon ab, ob der Vertrag als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist. Nur in einem solchen Fall (es liegt ein Verbrauchergeschäft vor) sind vom Anspruch des AG auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus umfasst. In der Praxis macht dies einen gravierenden Unterschied, bedenkt man, dass die für den Aus- und Einbau anfallenden Kosten, zum Beispiel für Arbeit, Transport und Entsorgung, nicht selten ein Vielfaches der Kosten des mangelhaften Produkts ausmachen.
Beteiligung an den Aus- und Einbaukosten?
Während der AG, wenn er selbst Unternehmer ist, auf diesen Kosten „sitzen bleibt“, hat der Verbraucher aus dem Titel der Gewährleistung auch Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Nach der Rechtsprechung sind aber auch diesem Anspruch Grenzen gesetzt. Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch, darf der Lieferant (AN) den Austausch zwar nicht von vornherein ablehnen. Allerdings kann er die Durchführung des Austausches von einer angemessenen Kostenbeteiligung des AGs abhängig machen. Weigert sich der AG, einen Teil der Kosten zu übernehmen, ist der AN nicht verpflichtet, den Austausch auf eigene Kosten durchzuführen oder die Kosten hierfür vorzuschießen.
Wann der Austausch unverhältnismäßig und der AG somit zur Kostenbeteiligung verpflichtet ist, hängt vor allem vom Wert der mangelfreien Leistung sowie von der „Schwere“ des Mangels ab. So sah der OGH in einer jüngeren Entscheidung (1 Ob 209/16s) einen Kostenaufwand in der Höhe von 120.000,00 Euro für den Austausch von Steinplatten im Außenbereich eines Hauses als unverhältnismäßig an, da die Kosten ein Vielfaches des Preises für das Plattenmaterial ausmachten und lediglich optische Mängel (uneinheitliches Steinbild) vorhanden waren.
Fazit
Bei Lieferung eines mangelhaften Bauteiles kann der AG nur bei einem Verbrauchergeschäft aus dem Titel der Gewährleistung auch den Ersatz der Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus der (mangelhaften) Teile verlangen. Sind die Austauschkosten unverhältnismäßig hoch, ist der AG verpflichtet, eine angemessene Beteiligung an den Kosten zu leisten. Weigert er sich, hat er keinen Anspruch auf Austausch.