Baustellengemeinkosten im Bundesvergabegesetz 2018
Baustellengemeinkosten führen aufgrund ihres „Eigenlebens“ oft zu Diskussionen, obwohl deren Ausschreibung im Bundesvergabegesetz 2018 deutlich vorgegeben ist.
Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) enthält deutliche Vorgaben, wie Beustellengemeinkosten (BGK) auszuschreiben sind.
BGK in der Ausschreibung
Bei konstruktiver Leistungsbeschreibung ist die Gliederung von Leistungen nach „gleicher oder unterschiedlicher Art und Preisbildung“ maßgeblich (§ 105 Abs. 2 BVergG). Daher sollten zeitgebundene Leistungen, einmalige Leistungen und Leistungen, die nach Mengen zu kalkulieren sind, bei konstruktiver Leistungsbeschreibung nicht in gemeinsamen Positionen ausgeschrieben werden. Begleitend sieht auch Punkt 5.2.1 der ÖNorm B 2061:1999 (Preisermittlung von Bauleistungen) vor, dass BGK grundsätzlich in eigenen Positionen zu erfassen sind. Soweit Auftraggeber standardisierte Leistungsbeschreibungen (etwa die LB-HB) für ihre Ausschreibung heranziehen, werden die BGK entsprechend getrennt ausgeschrieben, und zwar im Wesentlichen nach Einheitspreisen (zeitgebundene Kosten) bzw. Pauschalpreisen (einmalige Kosten Einrichten und Räumen der Baustelle).
Die inzwischen fast vollständige Bedeutungslosigkeit der „Normenbindung“ im BVergG (Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, geeignete Leitlinien wie z. B. standardisierte Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung heranzuziehen) ist im Ergebnis nicht relevant, weil die sonstigen Bestimmungen des BVergG zumindest für konstruktive Leistungsbeschreibungen indirekt eine Ausschreibung nach jenen Grundsätzen, die auch standardisierte Leistungsbeschreibungen verfolgen, erzwingen.
Dazu gehört auch der zentrale Grundsatz des § 88 Abs. 2 BVergG, dass die Ausschreibung vergleichbare Angebote ohne Übernahme nichtkalkulierbarer Risiken ermöglichen muss. Da dies gemäß § 259 Abs. 2 BVergG nicht nur für öffentliche Auftraggeber, sondern auch für Sektorenauftraggeber gilt, sind auch Sektorenauftraggeber im Ergebnis dazu verpflichtet, konstruktive Leistungsverzeichnisse entsprechend zu gestalten. Eine Vermischung beispielsweise von zeitgebundenen Kosten oder einmaligen Leistungen einerseits und sonstigen nach Mengen oder Pauschalen ausgeschriebenen Leistungen andererseits würde bedeuten, dass bei nachträglichen Änderungen der Auftragnehmer das – nichtkalkulierbare – Risiko haben würde, dass er die BGK unter Umständen nicht vollständig vergütet erhält.
Die fallweise anzutreffenden Vertragsbestimmungen in Ausschreibungen, dass BGK auf die Leistungspositionen umzulegen sind, aber Mengenänderungen in dieser Hinsicht zu keinerlei Nachforderungen berechtigen, wären in diesem Sinne ebenso nicht zulässig.
BGK bei Rahmenvereinbarungen und -verträgen
Die obigen Grundsätze gelten auch für die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge, also von Leistungen, die über einen bestimmten Zeitraum einen gewissen „Grundbedarf“ des Auftraggebers abdecken sollen, ohne dass der Auftraggeber die in diesem Zeitraum anfallenden Leistungen noch genau kennt. Lediglich der letzte Satz von § 105 Abs. 2 BVergG macht hier eine Ausnahme: Die Vorgabe, dass alle Leistungen in der Ausschreibung „so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen“ sind, soll dafür nicht gelten.
Tatsächlich ist das aber, wie auch die einschlägige Judikatur belegt, falsch. Der Auftraggeber kann zwar bei Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen den Bedarf weniger genau als bei bereits konkret bekannten Leistungen bestimmen, aber er muss seinen Bedarf sehr wohl „so genau wie möglich“ mengenmäßig bestimmen. Das bedeutet insbesondere, dass er aufgrund der vergangenen Erfahrungswerte und der künftig vorhersehbaren Umstände seinen voraussichtlichen Leistungsbedarf möglichst genau eruieren und – auch für die BGK – konkrete Zahlen (zumindest kalkulierbare Bandbreiten von Mengen; jedenfalls keine „Fantasiezahlen“ oder bloße Mengenvordersätze von 1) ausschreiben muss.
Der Praxistipp
Wenn eine Ausschreibung die BGK nicht nachvollziehbar und kalkulierbar berücksichtigt, sollte zunächst eine Anfrage bzw. das Ersuchen an den Auftraggeber, dies zu berichtigen, gestellt werden. Alternativ dazu bzw. falls diesem Ersuchen nicht nachgekommen wird, ist auch eine Anfechtung der Ausschreibung beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Beides muss aber möglichst rasch, jedenfalls deutlich vor Ende der Angebotsfrist (Näheres zur Anfechtungsfrist siehe in § 343 BVergG), erfolgen.