BUAG für Spenglerbetriebe
(Weiterhin) Aufreger des Jahres
Das Thema "BUAG für Spenglerbetriebe" lässt die Branche so schnell nicht mehr los. Was ist in den vergangenen Monaten passiert? Ein kurzer Rückblick – und der Versuch einer Vorschau. (Anmerkung der Redaktion: Die Basisinformationen zum Thema finden Sie auch in unserem Artikel vom 19.8.2024.)
BUAG für Spenglerbetriebe – was bisher geschah
Am 4. Juli 2024 wurde eine Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BScheG) im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen sehen vor, dass Spenglerbetriebe ab 1. August 2024 ins BUAG und ab 1. November 2024 in BScheG einbezogen werden. Das war nicht zu verhindern, da der Gesetzgeber dies aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils so beschlossen hatte. Die Neuregelung "BUAG für Spenglerbetriebe" bedeutet für die meisten Betriebe organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen. Obwohl der Unmut in der Branche groß und verständlich ist ("Wieso hat die Bundesinnung dieser Branchenlösung zugestimmt?"), hat die Bundesinnung in aufwändigen und intensiven Verhandlungen sehr wohl in Form der von einigen Kollegen in Misskredit gebrachten "Branchenlösung" reagiert, um das Schlimmste abzuwenden. Denn: Tatsächlich hätte die BUAK, vereinfacht gesprochen, die gesetzlichen Möglichkeiten gehabt, rückwirkend für sieben Jahre beim Überbrückungsgeld sowie bei Abfertigung und Urlaub zwei Jahre plus laufendes Jahr die "nicht bezahlten" BUAK-Beiträge von den betroffenen Unternehmen zu fordern! Eine grobe Berechnung hat pro Mitarbeiter und pro Jahr einen Betrag von fast 30.000 Euro ergeben! Jeder kann sich selbst ausrechnen, welch ruinöse Auswirkungen solche Nachforderungen gehabt hätten.
Aufregung um die sechste Urlaubswoche
Dann kam im September im Zuge der Info-Veranstaltungen der BUAK für Spenglerbetriebe das Thema "Nachkauf sechste Urlaubswoche" auf.
Was bedeutet diese Regelung generell? Der Arbeitgeber zahlt für jeden Arbeitnehmer (egal ob fünf oder sechs Wochen Urlaub) den gleichen Zuschlag in den Urlaubstopf BUAK ein, aus dem die BUAK alle Kosten des Arbeitnehmers während des Urlaubs übernimmt (Lohn, Urlaubszuschuss anteilig und BUAG-Zuschläge). Damit die Arbeitnehmer nicht bei "null" in der BUAK starten, müssen diese Zeiten nachgekauft werden. Da sich der Nachkauf nach der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer richtet, umfasst dies einen Zeitraum von 0 bis 1.040 Wochen! Auch hier wäre ein weiterer, bislang in diesem Ausmaß nicht auszumachender finanzieller Brocken auf die Unternehmen zugekommen. Daher wurde dieser Teil umgehend Gegenstand weiterer (Nach-)Verhandlungen im Oktober und November. Denn diese neuerlichen Belastungen sowohl für Betriebe als auch Mitarbeiter lagen und liegen nicht nur für die Bundesinnung auf der Hand – trotz anderslautender, in der Öffentlichkeit kursierender Äußerungen.
Neue Verhandlungen – neue Lösungen
Es wurde also nochmals im Rahmen von zahlreichen Gesprächen und Verhandlungen zwischen Sozialpartnern, Bundesinnung und BUAK an einer weiteren Lösung gearbeitet, um die Kosten aus der (gesetzlich vorgeschriebenen) BUAK-Verpflichtung für die Betriebe nochmals abzufedern und neuerlich Schadensbegrenzung zu betreiben.
Da die Bundesinnung aber nicht über "ungelegte Eier" berichten wollte, mussten diese Gespräche – und letztendlich auch Beschlüsse in den Gremien – abgewartet werden. Diese wurden am 21. November 2024 finalisiert. Die neuen Erkenntnisse und Ergebnisse, die nun vorliegen, wurden auch bereits über die Landesinnungen ausgesendet.
Die neuen Ergebnisse/Lösungen in aller Kürze:
- Prozentsatz: Dieser konnte aufgrund neuer Berechnungen mit neuen Daten der eingemeldeten Arbeitnehmer (AN) auf 2,75 % (vorher 5,3 % bzw. 5,9 %) gesenkt werden.
- Pensionierungen: Auch hier wird es einen gesenkten Prozentsatz geben.
-> AN geht bis 31.12.2024 in Pension: Prozentsatz = 0 %
-> AN ist Jahrgang 1965 und älter: Prozentsatz = 0,75 %
-> AN ist Jahrgang 1966: Prozentsatz = 1,75 %
-> AN ist Jahrgang 1967: Prozentsatz = 2,25 % - Austritte: Austritte von 1.8.–31.10.2024: Prozentsatz = 2,25 %
- Einrechnung von Zivildienst/Präsenzdienst/Karenzen: Es findet keine Berechnung von Vordienstzeit-Zuschlägen für maximal 104 (vor dem 1.1.2024 liegenden) Anwartschaftswochen für Arbeitnehmer statt, die Präsenz- bzw. Zivildienst oder Karenzzeiten beim selben Arbeitgeber aufweisen.
- Einmeldefrist 1: Die Möglichkeit zur Eingabe der Vorabmeldung wurde bis zum 30.11.2024 verlängert.
- Einmeldefrist 2: Die Frist für Einmeldung von Gegenverrechnungen wird aufgrund der Weihnachtsfeiertage etc. bis zum 31.1.2025 verlängert.
- Ratenzahlungs- und Stundungsmöglichkeit: Es wird in einem noch festzulegenden Schema eine Ratenzahlungsmöglichkeit von bis zu 18 Monaten sowie Stundungsmöglichkeiten der Zahlungen zur sechsten Urlaubswoche bis Anfang Juni 2025 geben.
Fazit aus Sicht der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Die "reguläre" Variante (Einbeziehung nach § 27) wäre ohne Wenn und Aber – Kostenreduzierung, Fristverlängerungen etc. – unmittelbar auf alle betroffenen Betriebe anzuwenden gewesen. Die Branchenlösung bringt hingegen für ALLE Betriebe eine massive Reduzierung der zu zahlenden Beträge. Nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2024 musste die Bundesinnung – quasi aufgrund von "Gefahr im Verzug" – SOFORT reagieren, um das Schlimmste abzuwenden. Parallel dazu wurden in der Vergangenheit und werden in der Zukunft selbstverständlich weiterhin alle Möglichkeiten ausgelotet und abgewogen, und die Bundesinnung wird weiterhin im Sinne all ihrer Mitglieder handeln.
Der (gesetzlichen) Einbeziehung unserer Betriebe ins BUAG liegt eine unserer Ansicht nach schwer nachvollziehbare Gerichtsentscheidung zugrunde (wiewohl die Entscheidung des VwGH auf Basis des derzeit geltenden BUAG – leider – richtig ist). Keine Einbeziehung wäre selbstverständlich die beste Lösung gewesen. Nur durch die seit Sommer stattfindenden (Nach-)Verhandlungen seitens der Bundesinnung – und zwar OHNE öffentliche Aufforderung erzürnter Kollegen ("Ohne unseren Aufschrei wären die Spitzenfunktionäre der Wirtschaftskammer untätig geblieben.") und ohne ständige Verlautbarungen – konnte unserer Ansicht nach so weit in die Regelung eingegriffen werden, dass noch größere negative Folgen dieser Gesetzesänderung abgefedert und somit eine Schadensbegrenzung für die Branche und ihre Betriebe erreicht werden konnte. Ohne funktionierende Interessenvertretung wäre das nicht möglich gewesen – auch wenn es viele Stimmen gegeben hat und gibt, die anderer Meinung sind!
Es ist gut nachvollziehbar, dass bei solch einem Thema die Emotionen hochgehen, ja, manchmal sogar über das Ziel hinausschießen. Ursachen sind nicht selten eigenes Un- oder Teilwissen oder kursierende, aber schlicht unrichtige Informationen à la Stille Post. Und diese Emotionen entluden und entladen sich in persönlichen Anschuldigungen und Vorwürfen vor allem gegenüber dem Verhandlungsteam der Bundesinnung. Jeder möge sich dazu seine eigene Meinung bilden. Man kann jedoch davon ausgehen: Die Vertreter des Verhandlungsteams der Bundesinnung sind keine Politiker oder Beamte und sie „machen“ auch nicht die Gesetze, sondern – ganz im Gegenteil – sie sind selbst Unternehmer aus der Branche und von den aktuellen Entwicklungen ebenso betroffen. Das heißt: Wir alle sitzen im selben Boot, haben dieselben Absichten und Interessen und das Verhandlungsteam arbeitet sachlich, faktenbezogen und intensiv an einer tragbaren Lösung für ALLE Unternehmen.
(bt)
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein offizielles Statement der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler.