Covid-19: Erleichterung bei Liquiditätsengpässen

Liquidität
18.03.2020

 
Die Stundung von Steuervoraus- und Zuschlagszahlungen kann Bauunternehmen bei Liquiditätsengpässen Zeit zum Durchatmen verschaffen. Die wichtigsten Maßnahmen lesen Sie hier. 

Das Bundesministerium für Finanzen hat nachstehende Maßnahmen für Steuerpflichtige, die konkret auf Grund der COVID-19-Krise von Liquiditätsengpässen betroffen sind, bekanntgegeben und angeordnet, dass sämtliche diesbezüglichen Anträge sofort zu bearbeiten sind. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA hat die beschlossenen Maßnahmen zusammengefasst.

  • Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020: Steuerpflichtige, die durch das COVID-19-Virus bedingt von einer Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 auf bis zu Null Euro stellen.
  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen: Wird der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen: Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren würden.
  • Stundung und Entrichtung in Raten: Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe zu stunden oder die Entrichtung in Raten zu gewähren.
  • Stundungszinsen: Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen.
  • Säumniszuschläge: Der Steuerpflichtige kann weiters beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung eines derartigen Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit durch die COVID-19-Krise glaubhaft gemacht wurde.

Auch die Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse wird laut ihrer Website in der jetzigen Krise natürlich auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe besonders Rücksicht nehmen.

  • Es werden ab sofort - vorläufig bis 30.4.2020 - keine Mahnungen versandt, keine Exekutionen beantragt oder Insolvenzanträge gestellt.
  • Die Stundung von Zuschlagsforderungen sowie die Aufschiebung von Ratenzahlungen und laufenden Exekutionen ist auf Antrag möglich. Emails bitte an rechtswesen@buak.at

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