Die Preisgleitung bei öffentlichen Aufträgen

23.06.2016

Die vertragliche Regelung von veränderlichen Preisen ist ein wichtiger Bestandteil jedes Bauvertrags. 

Anknüpfend an den Beitrag von DI Peter Scherer in der Ausgabe 09/2016 über die aktuellen Baukostenindizes der Statistik Austria und Baukostenveränderungen für Hoch- und Sonderbau des BMWFW werden in der Folge die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) dargestellt.

Festpreise oder veränderliche Preise?

§ 24 Abs 6 BVergG legt fest, dass Einheits-, Pauschal- und Regiepreise feste oder veränderliche Preise sein können. Allerdings liegt dies gemäß § 24 Abs 7 BVergG nicht im Belieben öffentlicher Auftraggeber:

● Die Festpreisfrist darf „grundsätzlich“ (eine ausnahmsweise ­längere Festpreisfrist muss entsprechend sachlich begründet sein) die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

● Festpreise sind für „Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind“ (z. B. Rohstoffe, die börsennotiert sind oder deren Preis sonst wettbewerbsbedingt stark schwankt) überhaupt unzulässig, wenn dadurch für die Vertragspartner „unzumutbare Unsicherheiten entstehen“.

Geltende ÖNormen

Ergänzend sind gemäß § 99 Abs 1 Z 4 BVergG (sogenannte ­„Normenbindung“) in der Ausschreibung „bei veränderlichen ­Preisen – sofern entsprechende ÖNormen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen.“

Da gemäß § 99 Abs 2 BVergG grundsätzlich „geeignet Leitlinien“ wie ÖNormen heranzuziehen sind, werden in der Praxis regelmäßig die ÖNormen B 2110 oder B 2118 (Werkvertragsnormen für Bauleistungen) und ergänzend die ÖNorm B 2111 (Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen) verwendet.

ÖNorm B 2110 und der Anwendungsbereich für Festpreise

Die ÖNorm B 2110 enthält allerdings einen teilweise engeren, teilweise weiteren Anwendungsbereich für Festpreise als § 24 Abs 7 BVergG.

● Einerseits sind gemäß Punkt 6.3.1.1 ÖNorm B 2110 Festpreise nur für Leistungen vereinbart, die nach dem Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind oder die – wenn keine Leistungsfrist vereinbart ist – tatsächlich innerhalb dieser sechs Monate beendet werden.

● Andererseits gelten diese kürzeren Festpreisfristen aber auch für stark schwankende Kostenanteile, für die laut § 24 Abs 7 BVergG überhaupt keine Festpreise zulässig wären. Sektorenauftraggeber unterliegen übrigens weder der „Normenbindung“ noch einer sonstigen Regelung für veränderliche oder Festpreise gemäß BVergG, sind allerdings dadurch eingeschränkt, dass auch sie Angebote ohne Übernahme nichtkalkulierbarer ­Risiken ermöglichen müssen (§ 235 Abs 3 BVergG).

Verhältnis von BVergG und ÖNormen

Die Frage lautet nun, ob die allgemeine Bestimmung des § 24 Abs 7 BVergG vorrangig – da direkt auf gesetzlicher Ebene normiert – oder nachrangig – da die ÖNormen die spezielleren Regeln für Bauleistungen enthalten – zu den ÖNormen gilt. Dies ist nicht einfach zu beantworten, aber Zweck der „Normenbindung“ ist wohl, dass „geeignete Leitlinien“ auch dann herangezogen werden dürfen, wenn sie im Detail eine andere Regelung gegenüber dem BVergG vorsehen.

Risiko Festpreis- und Indexvereinbarung

Überdies zielt das Verbot von Festpreisen für stark schwankende Kostenanteile gemäß § 24 Abs 7 BVergG eher auf Beschaffungen ab, die zentral davon betroffen sind, denn nur dann werden im Sinne dieser Bestimmung „unzumutbare Unsicherheiten“ für die Vertragspartner entstehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass jede Festpreis- und Indexvereinbarung ein Risiko für beide Vertragspartner darstellt, da man im Vertragszeitpunkt nicht vorhersehen kann, wie sich die tatsächlichen Kosten gegenüber den Annahmen entwickeln werden. Ein Unternehmer, der bewusst ein Risiko eingeht, muss dieses dann grundsätzlich auch tragen (siehe z. B. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 10. 2013, ­

6 Ob 70/13g, in der er diesen Grundsatz gerade für Preisgleitklauseln betonte).

Branchen

Bau

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
logo

Newsletter abonnieren

Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung vor allen anderen in der Branche und bleiben Sie mit unserem Newsletter bestens informiert.


Ich bin ein Profi