Diese Bestimmungen gelten bei Bauleistungen
Oft gehen die Ausführungswünsche des Auftraggebers mit den gesetzlichen Vorschriften, die der Handwerker einzuhalten hat, schwer zusammen. Es kann auch vorkommen, dass die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen oder die Vorarbeiten durch einen anderen Handwerker die eigene Auftragsausführung erschweren.
In solchen Fällen treffen den davon betroffenen Handwerker von Gesetzes wegen und insbesondere im eigenen Interesse im Hinblick auf die Haftungsübernahme verschiedene Pflichten. Über die im "Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch" (ABGB) beschriebenen Bestimmungen hinausgehend regelt die ÖNORM B 2110 - Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (Werkvertragsnorm). Die ÖNORM kann allerdings nicht stillschweigend vereinbart werden, sondern sie muss ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben werden. Wird sie vereinbart, so gelten für den Auftragnehmer u.a. folgende Pflichten:
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, Anweisungen, beigestellten Materialien und Vorleistungen sind sobald wie möglich zu prüfen.
Die aufgrund der zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Dem Auftraggeber sind innerhalb einer zumutbaren Frist im Rahmen der fachlichen Möglichkeiten Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
Sollte der Auftragnehmer eine Warnung aussprechen müssen, sollte diese klar formuliert sein, die Bedenken konkret darlegen, die Folgen der Missachtung dem Auftraggeber deutlich vor Augen führen und Verbesserungsvorschläge enthalten.
Was weiters zu beachten ist
Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensivere Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als "erkennbar".
Gegenstände der Prüf- und Warnpflicht sind Ausführungsunterlagen (Pläne, Konstruktionspläne, Maßangaben, Muster, Statik, Gutachten, Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibung), Anweisungen des Auftraggebers oder dessen Vertreters, beigestellte Materialien, beigestellte Vorleistungen anderer Auftragnehmer des Auftraggebers, auf die der Auftraggeber aufzubauen hat).
Der Verbesserungsvorschlag muss die technische Alternative lediglich in groben Zügen darstellen (ohne konkrete Planung) und ohne großen Aufwand möglich sein.
Die Rechtsfolgen bei Erfüllung der Prüf- und Warnpflicht (Abbestellung des Werks, Entgeltsanspruch, Gefahrenübergang auf den Auftraggeber bei Beharren auf umgeänderter Herstellung des Werkes).
Rechtsfolgen bei Verletzung der Prüf- und Warnpflicht (Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers; zu ersetzender Schaden besteht in der Regel in den Kosten der Entfernung des fehlerhaften Werkes sowie dessen Neuherstellung und Kosten der Suche nach der Schadensursache und deren Behebung; unter Umständen verliert der Auftragnehmer auch den Werklohnanspruch usw.)
Falls Auftraggeber und Auftragnehmer die ÖNORM B 2110 zum Vertragsbestandteil erklären, empfiehlt es sich für den Auftragnehmer im konkreten Fall der Prüf- und Warnpflicht in Form eines eigenen Schreibens an den Auftraggeber nachzukommen. Dazu gibt es für Mitglieder über das WKO-Portal einen Musterbrief.
[Quelle: NÖ Metalltechnik Newsletter, 19.2.2020] bzw. [METALL 03/2020]