GmbH „light“: Neu­gründung zum Diskonttarif?

Consultatio
21.06.2013

Ab 1. Juli 2013 wird es einfacher und billiger, eine GmbH zu gründen. 
Mag. Petra Fuhrmann  Consultatio Steuerberatung  und Wirtschaftsprüfung  Karl-Waldbrunner-Platz 1, A-1210 Wien www.consultatio.at
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Das macht ein neues Gesetz möglich, mit dem die Regierung für mehr junge Unternehmen sorgen will. Consultatio News kennt die Details.
Vier Neuerungen – teilweise verankert im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – bilden den Kern der GmbH-Reform.

Die wohl wichtigste betrifft das vorgeschriebene Mindeststammkapital: Es sinkt von 35.000 Euro auf nur mehr 10.000 Euro. Dadurch sollen auch Wirtschaftstreibende eine GmbH gründen und die Haftungsbeschränkung nutzen können, die beim Start ins Unternehmertum traditionell wenig Geld benötigen. Das Mindeststammkapital ist (wie bisher) bloß zu 50 Prozent bar aufzubringen. Nach Adam Riese müssen Sie für die neue GmbH „light“ nur mehr wohlfeile 5.000 Euro flüssig haben.

Mindestkörperschaftsteuer sinkt 

Die geänderten Kapitalvorschriften bringen eine zweite Neuerung mit sich. Da das Pflicht-Mindeststammkapital nun sinkt, verringert sich auch die Steuerlast. Der Grund: Die Mindestkörperschaftsteuer ist ans gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital geknüpft. Interessant ist diese Regelung für neue ebenso wie für bestehende GmbHs. Allerdings muss man sich in Geduld üben: Denn obwohl das neue Gesetz schon demnächst, im Juli 2013, in Kraft treten soll, schreibt der Fiskus die günstigere Mindest-KöSt. erst ab 1. Jänner 2014 vor, offiziell aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung … Anstelle von bisher jährlich 1.750 Euro sind dann nur mehr 500 Euro fällig.

Gang zum Notar wird günstiger

Eine Änderung der Notar- und Rechtsanwaltstarifgesetze stellt schließlich die dritte Neuerung dar. Wer eine GmbH gründet, muss via Notariatsakt einen Gesellschaftsvertrag errichten lassen. Der Tarif des Notars bemisst sich am Mindeststammkapital. Mit dessen Senkung wird also nicht nur die KöSt., sondern auch die Notariatsgebühr geringer. Hinzu kommt noch eine weitere Vergünstigung: Für bestimmte Neugründungen (Stammkapital unter 35.000 Euro; Standard-Statuten; die NeuFöG-Kriterien sind erfüllt) gibt’s künftig einen eigenen Tarif. Die Bemessungsgrundlage für die Wertgebühr des Notariatsaktes ist mit 1.000 Euro festgelegt.

Dieser günstige Satz wird künftig auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags fällig – wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind und das Stammkapital weniger als 35.000 Euro beträgt. Um die Kosten für die Gründer zu senken, passt das Reformpaket zudem das Rechtsanwaltstarifgesetz an. Wie bei den Notaren wird die Wertgebühr nun am Fixsatz von 1.000 Euro bemessen. Alles in allem sollte der Gang zu Anwalt oder Notar bald nur mehr die Hälfte kosten! In der Praxis bleibt das Honorar aber weiterhin Verhandlungssache.

Das „Inserieren“ hat ein Ende

Last, but not least entfällt viertens ab Juli die Pflicht zur Veröffentlichung der Gesellschaftsgründung im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“. Ob die Kostensenkungen für eine Trendwende bei den Gründungen sorgen und viele neue GmbHs schaffen werden, bleibt abzuwarten. Über die niedrigere Mindestkörperschaftsteuer können sich zumindest bestehende Gesellschaften aber in jedem Fall freuen …