GPLA: Wer prüft strenger?
Kurioses von der Lohnverrechnungsfront.
Hinter dem Kürzel GPLA verbirgt sich die „Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“. Die Prüfer werden dabei entweder vom Finanzamt oder der Krankenkasse gestellt. Die (nicht mehr ganz so) neue Regierung will in ihrem Programm eine Zusammenführung der Prüfung und Einhebung nur mehr unter dem Dach des Finanzamts einführen, was zu Vereinfachungen führen soll. Grundsätzlich klingt das durchaus vernünftig, wozu soll es dafür ein duales System geben?
Nichtsdestotrotz ruft das den Hauptverband der Sozialversicherungsträger in der Person der Vorsitzenden Ingrid Reischl auf den Plan. Nachzulesen ist das im Kurier vom 25.2.2018. Man liest mit Staunen, dass die Prüfer der Krankenkasse viel strenger prüfen und man sich daher um die Arbeitnehmer und deren Pension Sorgen machen muss.
Prüfungsergebnisse an Sozialabgaben von Finanz- und Kassenprüfern pro Fall:
BMF 3.653 Euro
GKK 11.588 Euro
In diesen Beträgen sind aber noch nicht einmal die Nachforderungen an Lohnsteuer enthalten, die sich daraus ja oft ergeben. Wir können Sie etwas beruhigen. Bei Prüfungen, die wir betreuen, kommt meistens nicht einmal ein Bruchteil von diesen Ergebnissen zustande.
Wer in der Praxis steht, weiß, wie sehr die Prüfer der GKK unter Druck stehen, weil sie, wie man hinter vorgehaltener Hand erfährt, nach den hohen Zielvorgaben beurteilt werden und davon die Gehalts- und Aufstiegschancen abhängen. Als sozial ist das wohl nicht zu bezeichnen.
Unsere Meinung: Es soll objektiv gemäß den ohnehin strengen Gesetzen geprüft werden, aber Zielvorgaben und Wettbewerb bei Nachforderungen sind fehl am Platz.
Gemeinnütziger Verein?
Laut Vereinsgesetz 2002 können Vereine nur zu ideellen Zwecken gegründet werden. Die Förderung der Mitglieder ist wohl erlaubt, allerdings dürfen nur im Falle der Abwicklung maximal die geleisteten Einlagen an die Mitglieder zurückbezahlt werden. Auch Zufallsgewinne (andere können ja nicht erzielt werden) dürfen nicht „ausgeschüttet” oder in anderer Form den Mitgliedern zugewendet werden.
Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist einer des Steuerrechtes. Ist diese gegeben, liegt die Steuerfreiheit des Vereines zumindest teilweise (oft aber nicht ganz) vor. Die Details sind ziemlich kompliziert und in erster Linie in den Vereinsrichtlinien 2001 (gerade erst aktualisiert) geregelt.
Vereine sind also in der Regel nicht für wirtschaftliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht geeignet. Grundsätzlich sind sie – soweit nicht Gemeinnützigkeit vorliegt – aber „normal“ steuerpflichtig.