Gründung und Auflösung einer Arge

In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit dem Zweck zusammenschließen, Bauaufträge ­bestimmter Art oder aber auch nur ein bestimmtes Projekt gemeinsam durchzuführen.

Die Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck begründet regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Bei der Arge handelt es sich daher in der Regel um eine GesbR in der Form einer sogenannten Gelegenheitsgesellschaft, auf die die ABGB-Bestimmungen zur GesbR Anwendung finden. Für die Gesellschafter einer Arge, aber auch deren Vertragspartner kann vor allem die Frage der (Neu-)Gründung und Auflösung einer Arge – insbesondere in Hinblick auf Vertretungshandlungen im Namen der Gesellschaft – relevant sein.

(Neu-)Gründung einer Arge

Die Gründung einer GesbR setzt das ausdrückliche oder konkludente (schlüssige) Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags voraus. Eine konkludente Handlung wird grundsätzlich dann angenommen, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine bestimmte Richtung – also im Kontext der GesbR die Gründung einer GesbR – zu verstehen ist. Dabei dürfen aber keine Umstände vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass Uneinigkeit über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags besteht. Grundsätzlich sind an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck als Voraussetzung der GesbR keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen, für eine konkludente Gesellschaftsgründung ist aber wesentlich, dass die Gesellschafter den Zweck gemeinsam erreichen wollen.

Der OGH setzte sich in der kürzlich ergangenen Entscheidung (5 Ob 32/17t) unter anderem mit der konkludenten Neugründung einer Arge auseinander. Die Parteien des Verfahrens waren Partner einer zum Zweck der Errichtung und dem Betrieb von Ökostromanlagen gegründeten Arge im Zusammenhang mit einem Photovoltaikprojekt. Als es wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eines Arge-Partners mit dem Auftraggeber zum Stillstand des Projekts kam und die Realisierung des Projekts überhaupt ungewiss war, vereinbarten die Arge-Partner die einvernehmliche Auflösung. Dabei wurde die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht geregelt. Etwa fünf Jahre danach errichtete nur ein Arge-Partner im Zusammenhang mit dem Projekt 20 Photovoltaikanlagen. Der andere Arge-Partner begehrte daraufhin Rechnungslegung und Auszahlung des sich daraus ergebenden Gewinns.

Der OGH sprach aus, dass die (ursprüngliche) Arge aufgelöst wurde und es auch keine konkludente Neugründung gab, da die ausdrücklich vereinbarte Auflösung und Auseinandersetzung der alten Gesellschaft der konkludenten Neugründung entgegensteht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Arge-Partner die Gesellschaft zunächst auflösen sollten, um dann neuerlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Auch das fortgesetzte Engagement des Geschäftsführers des antragsstellenden Arge-Partners hinsichtlich des Projekts lässt nicht auf einen Rechtsfolgewillen zur Fortsetzung der Arge schließen. Die Arge ist, nach Ansicht des OGH, nach deren Auflösung daher nicht wieder neu gegründet worden. Dem antragsstellenden Arge-Partner kommen daher keine Ansprüche aus einer Gesellschafterstellung (Rechnungslegung und Gewinn) nach Auflösung der Arge zu.

Auflösung einer Arge

Wie oben beschrieben, war Thema des Verfahrens die Frage der Auflösung der GesbR an sich. Grundsätzlich ist bei Auflösung einer GesbR das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen zwischen den Gesellschaftern zu verteilen (§ 1216e ABGB). Im konkreten Fall haben die Arge-Partner zwar die Auflösung vereinbart, aber nach Abschluss der Schlussbilanz die Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht gesondert festgelegt. Der OGH sprach aus, dass das Vorgehen der Arge-Partner, die Abwicklung sämtlicher Geschäftsfälle nach dem Arge-Vertrag und die Aufstellung einer allgemein akzeptierten Schlussbilanz, so gewertet werden kann, dass dadurch nicht nur die Gesellschaft aufgelöst, sondern auch allenfalls noch vorhandenes gemeinschaftliches Vermögen ohne weitere Ausgleichsansprüche als aufgeteilt angesehen werden sollte. Es bestand daher kein weiterer Anspruch auf Aufteilung.

Fazit

Vor dem Hintergrund der OGH-Judikatur empfiehlt sich jedenfalls bei Gründung einer Arge einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Eine konkludente Gründung ist immer schwer zu beweisen. Zudem sollten – vor allem bei Projekten, deren Realisierung erwartungsgemäß mit Schwierigkeiten verbunden sein kann – bereits im Arge-Vertrag klare Regelungen zur Auflösung und deren Folgen wie die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens getroffen werden. Überdies sollten auch bei ausdrücklich vereinbarter Auslösung deren Folgen sowie das Rechtsverhältnis in Bezug auf das Projekt ausdrücklich festgehalten werden.

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