(Nicht-)Raucherschutz im Betrieb

13.08.2018

Aus für Rauchen im Büro seit 1.5.2018? Mitnichten!

Trotz Kippen des kompletten Rauchverbots in der Gastronomie ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG  §30) am 1. Mai eine „Verschärfung“ in Kraft getreten. Aber vorweg: Um mit den Worten von Fred Sinowatz zu sprechen – „es ist alles sehr kompliziert!“ 

Es wird nun grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Nichtraucherschutz die Norm ist. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen bzw. vor Beeinträchtigung durch Tabakrauch geschützt sind. Aber noch im gleichen Satz folgt die Einschränkung: „Soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist“. Das generelle Rauchverbot gilt auch nur dann, wenn auch Nichtraucher im Betrieb beschäftigt sind – Gelegenheitsraucher gehören zu welcher Gruppe?

Das generelle Rauchverbot ist nicht auszuhebeln, wenn es sich um Räume mit Kundenverkehr handelt (bezieht sich allerdings auf das Tabakgesetz) und in Räumen, in denen brand- oder explosionsgefährliche Stoffe lagern oder verarbeitet werden (no na!) bzw. auch wo die Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht. Ebenso in Bereitschafts-, Sanitäts- und Um- kleide- und Aufenthaltsräumen – wenn diese nach der AStV (Arbeitsstättenverordnung) gesetzlich vorgeschrieben sind.

Und jetzt zu den Ausnahmen. Raucherräume (auch Aufenthaltsräume, die nicht nach der AStV vorgeschrieben sind) dürfen errichtet werden, wenn dafür ein eigener, nicht als Arbeitsraum genutzter, Raum zur Verfügung steht und es durch die Lage und Eigenart nicht zu einer Belästigung von Nichtrauchern kommt. Ausnahme wieder dazu: Ein einzelner (gilt auch für mehrere Mitarbeiter), der Raucher ist, keinen Kundenverkehr hat und in einem eigenen Büro/Raum bei geschlossener Türe arbeitet, darf rauchen.

Auch die Aufstellung von Raucherkabinen ist zulässig sofern die Abluft nicht in Arbeitsräume dringt und die Aufstellungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers eingehalten werden.

Auf Grund der Komplexität der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen sollte man glauben, es wäre doch das Einfachste ein generelles Rauchverbot zu erlassen. Tatsächlich ist das auch durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat möglich – die Erlassung eines generellen Rauchverbots durch Weisung des Arbeitsgebers ist rechtlich nicht gedeckt.

Die Überwachung der Vorschriften wird durch das Arbeitsinspektorat wahrgenommen – außer es handelt sich um Vorschriften nach dem Tabakgesetz (öffentlicher Raum – also Räume mit Kundenverkehr oder um E-Zigaretten und Shishas, die den Zigaretten gleichgestellt wurden – allerdings im Tabakgesetz).

Alles klar? Wir meinen, dass im Rahmen der Gesetze noch immer die besten Lösungen im Konsens mit den Mitarbeitern ausgearbeitet werden.

Redaktion

ethterhgedhg e hertzhdtfhdhgdfhfgdh
logo

Newsletter abonnieren

Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung vor allen anderen in der Branche und bleiben Sie mit unserem Newsletter bestens informiert.


Ich bin ein Profi