Bundesvergabegesetz

Prüfung von Subunternehmerpreisen

13.12.2021

Der "lange Arm" des Vergaberechts reicht auch in die Kalkulation von Subunternehmern hinein.

Das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) verpflichtet die Auftraggeber, bei Auffälligkeiten von Preisen eine „vertiefte Angebotsprüfung“ durchzuführen, also vom Bieter eine betriebswirtschaftlich plausible Darlegung der Kalkulation zu verlangen. Wenn dies nicht gelingt, ist das Angebot auszuscheiden.

Die ÖNorm B 2061:2020 – die nicht nur für den Anwendungsbereich des BVergG 2018 gilt – sagt zur Darstellung von Subunternehmerpreisen („Kosten für Fremdleistungen“) im ersten Satz von Punkt 5.6.3, dass es „in der Regel“ genügt, „Kosten für Fremdleistungen in die Preisanteile ‚Lohn‘ und ‚Sonstiges‘ aufzugliedern“; und im zweiten Satz, dass diese Kosten „erforderlichenfalls“ weiter aufzugliedern sind. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 22.6.2021, W139 2234548-2) war dies insbesondere ein Thema.

Der Sachverhalt

Ein Angebot wurde von einem Sektorenauftraggeber ausgeschieden, und zwar hinsichtlich des Preises aus zwei Gründen:

◼    Der Bieter hatte laut Angebot bei bestimmten Leistungen mit einer Anzahl von 7,5 Stunden pro Tag kalkuliert, obwohl laut Ausschreibung acht Stunden pro Tag vorgegeben waren. Auf Nachfrage gab der Bieter an, dass dies ein bloßer Irrtum gewesen wäre, und errechnete diesen Preis nunmehr auf Basis von acht Stunden (der Preis selbst blieb gleich, weil der Bieter im Gegenzug den kalkulierten Gewinn entsprechend reduzierte).

◼    Der Auftraggeber hinterfragte im Zuge der vertieften Angebotsprüfung beim Bieter einen auffälligen Preis für Subunternehmerleistungen. Der Bieter verweigerte eine Aufschlüsselung der Kalkulation mit dem Argument, dass dies bei einem Subunternehmer gar nicht möglich sei. Es handle sich um einen „Spezial­preis“, und der Subunternehmer sei ohnehin an das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz gebunden. 

Die Ausscheidensentscheidung wurde vom Bieter beim BVwG angefochten.

Die Entscheidung

Zur abweichenden Stundenanzahl sagte des BVwG, dass die im Angebot offengelegte Kalkulation heranzuziehen und eine nachträgliche Änderung nicht relevant sei. Ob die von der Ausschreibung abweichende Kalkulation irrtümlich oder absichtlich erfolgte, sei irrelevant.

Zu Subunternehmerpreisen hielt das BVwG fest, dass auch diese im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung aufzuschlüsseln wären, sonst könnte nicht einmal geprüft werden, ob dabei überhaupt die arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen eingehalten wären. Das BVergG 2018 sei nicht so zu verstehen, dass nur Eigenleistungen vertieft zu prüfen wären; sonst könnte dies zu großen Unterschieden in der Preisprüfbarkeit führen, wenn Bieter Subunternehmerleistungen in unterschiedlichem Umfang anbieten.

Die inhaltsleere Aufklärung des Bieters war dem BVwG jedenfalls zu wenig. Wie weit ein Subunternehmerpreis aufzuschlüsseln wäre, ließ das BVwG offen, mit der Bemerkung, dass gegenständlich der Bieter nicht einmal das ihm gegenüber gelegte Subunternehmerangebot offenlegte, sondern im Wesentlichen bloß jede Offenlegung verweigerte.

Im Sinne der Ausführung des BVwG zum Verständnis der Bestimmungen des BVergG 2018 über die vertiefte Angebotsprüfung kann ein Subunternehmerangebot alleine allerdings kaum ausreichen, denn dies wird – bei Bauleistungen – typischerweise nicht mehr enthalten als die Aufteilung der Preise in „Lohn“ und „Sonstiges“. Daraus kann aber der Prüfungsinhalt gemäß § 137 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 (ob alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind, ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze und die Personalkosten nachvollziehbar sind) nicht abgeleitet werden. Das BVergG 2018 verlangt daher wohl mehr als das, was nach Punkt 5.6.3 erster Satz ÖNorm B 2061:2020 „in der Regel“ ausreicht. 

Branchen

Bau

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