Rechenfehler in Angeboten
Das Bundesvergabeamt hat in einer Entscheidung vom 15.7.2013, N/0061-BVA/09/2013-24, eine weitere Klarstellung zu Rechenfehlern getroffen, nämlich, dass ein Widerspruch zwischen Einheits- und Positionspreisen als Rechenfehler einzustufen ist.
Widersprüchen zwischen Einheits- und Positionspreis
Prüft ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren die eingelangten Angebote der Bieter, so hat er gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) die Angebote jedenfalls dahingehend zu prüfen, ob diese rechnerisch richtig sind. Für den gegenständlichen Fall legt § 124 Abs 1 BVergG (für „klassische“ öffentliche Auftraggeber; für Sektorenauftraggeber gibt es keine diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen) fest, dass, wenn bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem aufgrund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht übereinstimmt, die Mengen und der Einheitspreis gelten – also „Vorrang“ gegenüber dem Positionspreis haben.
Weiters bestimmt das BVergG an dieser Stelle, dass bei Widersprüchen zwischen Einheitspreis und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung (etwa in „Lohn“ und „Sonstiges“) die angebotenen Einheitspreise „Vorrang“ haben.
Weitergehende Regeln für die Korrektur fehlerhafter Einheitspreise finden sich übrigens in den Standardisierten Leistungsbeschreibungen (z. B. Pos 001107A der Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 019).
Rechenfehlerregelung in Gesetz und Ausschreibungsunterlagen
Das BVergG schreibt (für „klassische“ öffentliche Auftraggeber; für Sektorenauftraggeber gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Rechenfehler) als Zweifelsregel vor, dass rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht auszuscheiden sind, aber eine Vorreihung infolge einer Berichtigung eines Rechenfehlers nicht zulässig ist. Der Auftraggeber darf dies aber in der Ausschreibung insoweit ändern (siehe § 126 Abs 4 BVergG), dass Rechenfehler ab zwei Prozent des Gesamtpreises zum Ausscheiden führen und/oder die Vorreihung eines Angebots infolge Rechenfehlerberichtigung zulässig ist.
Wann handelt es sich nun um einen Rechenfehler?
Das Gesetz enthält keine Definition eines Rechenfehlers. Für Auftraggeber ist das Erkennen eines Rechenfehlers in den zu prüfenden Angeboten oft nicht ganz einfach.
Hilfreich für die Feststellung, ob es sich um einen Rechenfehler im Sinne des BVergG handelt oder nicht, sind folgende, sich aus den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BVergG), aus der gängigen Judikatur sowie nach einschlägiger vergaberechtlicher Literatur ableitbare Parameter:
Bei einem Rechenfehler handelt es sich um einen „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters (Fehler im Erklärungsakt)“. Es muss also ein Fehler sein, der bereits im Angebot selbst erkennbar ist.
Ein Rechenfehler ist z. B. ein Fehler, „welcher im Rechengang, ausgehend vom angebotenen Einheitspreis und der ausgeschriebenen Menge, zu einer Änderung des angebotenen Gesamtpreises führt“. Ein Widerspruch zwischen Einheits- und Positionspreisen stellt also einen Rechenfehler dar.
Bloße Übertragungsfehler, mit denen nicht weitergerechnet wurde, fallen nicht unter die Rechenfehlerregelung. Nur Fehler, deren Berichtigung den Gesamtpreis ändern würden, sind Rechenfehler.
Auch dann, wenn zwar mathematisch korrekt gerechnet wurde, jedoch irrtümlich Eventualpositionen in den Gesamtpreis eingerechnet werden, stellt dies einen Rechenfehler dar.
Keinesfalls als Rechenfehler anzusehen sind dagegen Fehlinterpretationen der Ausschreibungsvorgaben, sonstige Verständnisfehler bzw. falsche Kosteneinschätzungen.
Praxistipp
Bieter sollten selbstverständlich ihre Angebote hinsichtlich Rechenfehler prüfen, sich aber auch vergewissern, welche Regeln der Auftraggeber in den konkreten Ausschreibungsunterlagen in dieser Hinsicht aufgestellt hat.
Letzteres ist insbesondere dann als Entscheidungsgrundlage notwendig, wenn in einer Zuschlagsentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers ein anderer als der verlesene (also ein berichtigter) Preis genannt wird und überlegt wird, ob die Zuschlagsentscheidung angefochten werden soll.