Recht: Die Auswirkungen von COVID-19 auf Bauprojekte
Die COVID-19-Pandemie greift inzwischen in alle Lebensbereiche ein.
Auch Bauprojekte sind davon nicht ausgenommen. In der Folge werden einige mögliche Auswirkungen auf Bauprojekte dargestellt.
Bereits laufende Vergabeverfahren
Die COVID-19-Situation kann ein Vergabeverfahren verzögern oder die Fortsetzung überhaupt ungewiss machen. Dies könnte nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) einen entsprechenden sachlichen Widerrufsgrund bedeuten.
Eine Unterbrechung oder ein „Ruhen“ des Vergabeverfahrens ist im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) nicht vorgesehen. Der Auftraggeber kann aber die Teilnahme- und Angebotsfristen beliebig verlängern, das BVergG enthält nur Mindest-, aber keine Höchstfristen.
Wenn die Angebote schon eingelangt sind, hat der Auftraggeber innerhalb der Zuschlagsfrist (laut BVergG 1 Monat bzw. für Sektorenauftraggeber 2 Monate; bis zu 7 Monate in der Ausschreibung verlängerbar) zu vergeben. Nach Ablauf der Zuschlagsfrist (= Angebotsbindungsfrist) muss er die Bieter um deren freiwillige Verlängerung der Angebotsbindungsfrist ersuchen, um noch vergeben zu können.
Beschleunigte neue Vergabeverfahren
Bei besonders dringendem Bedarf – etwa, falls kurzfristig provisorische Notfallkrankenstationen errichtet werden müssen – stehen einem Auftraggeber folgende Möglichkeiten nach BVergG zur Verfügung:
- Verkürzung der Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen (Angebotsfristen im Oberschwellenbereich: mindestens 15 Tage im offenen Verfahren, mindestens 10 Tage im nicht offenen und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung; Teilnahmeantragsfrist im Oberschwellenbereich: mindestens 15 Tage; im Unterschwellenbereich gibt es dann keine Mindestfristen).
- Wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die […] vorgeschriebenen Fristen einzuhalten“, darf in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (also nur mit Einladung von mindestens drei Unternehmern zur Angebotslegung) vergeben werden.
Bereits laufende Bauaufträge
Nach der ÖNORM B 2110:2013 kann die COVID-19-Situation insbesondere folgende Auswirkungen haben:
- Die standardisierten Leistungsbeschreibungen (z.B. LB-HB) enthalten in den Baustellengemeinkosten (LG 01) Positionen für sogenannte „Stillliegezeiten“. Diese kommen nach den meisten Leistungsbeschreibungen auf Anordnung des Auftraggebers zur Anwendung und werden typischerweise zeitgebunden (nach Wochen oder Verrechnungseinheiten – VE = Stück x Wochen) abgerechnet. Wenn keine Positionen für die Stillliegezeiten vereinbart sind, werden die Geräte für diese Zeit gemäß Punkt 8.2.5.1 ÖNORM B 2110 abgerechnet. Besondere Voraussetzungen, in welchen Fällen der Auftraggeber eine Stillliegezeit anordnen kann, bestehen nicht. Neben den monetären Auswirkungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf entsprechende Bauzeitverlängerung.
- Es kann – soweit nicht ohnehin eine Stillliegezeit angeordnet wird – eine Störung der Leistungserbringung vorliegen, wenn es sich um ein für den Auftragnehmer unvorhersehbares und nicht in zumutbarer Weise abwendbares Ereignis handelt. Der Auftragnehmer kann dann entsprechende Mehrkostenforderungen (Bauzeitverlängerung, Mehrkosten) geltend machen (siehe Abschnitt 7 ÖNORM B 2110). Bei Verzögerungen durch Lieferengpässe ist zu differenzieren. Grundsätzlich liegen die Dispositionen des Auftragnehmers und die Auswahl seiner Lieferanten in seiner Sphäre, auch dann, wenn die Lieferungen durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis betroffen sind (z.B. Insolvenz des Lieferanten). Wenn es aber nicht an der Auswahl des Lieferanten liegt, sondern eine bestimmte Lieferbranche insgesamt durch die COVID-19-Situation betroffen ist, würde das wieder in der Sphäre des Auftraggebers liegen.
- Wenn die Leistungen ursprünglich innerhalb von 6 Monaten zu erbringen gewesen wären, durch die Verzögerung aber die Bauzeit über 6 Monate hinaus erstreckt wird, können aus Festpreisen veränderliche Preise werden (siehe Punkt 6.3.1 ÖNORM B 2110).
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich (siehe 5.8.1 Ziffer 6 ÖNORM B 2110).