Regressanspruch gegen Lieferanten – schon verjährt?
Gegen einen Lieferanten beginnt die Frist zur Geltendmachung etwaiger Regressansprüche nicht immer mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Grundsätzlich beginnt die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche grundsätzlich – aufgrund von Verjährung – nicht mehr erfolgreich bei Gericht durchgesetzt werden.
Problematisch erscheint die dreijährige Verjährungsfrist in Fällen, in denen der Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber (AG) Ersatz leistet und dem AN ein Regressanspruch gegen seinen Lieferanten zusteht. Insbesondere ist dabei an Fälle zu denken, in denen der AN aufgrund mangelhafter Lieferung durch den Lieferanten gegenüber dem AG in Terminverzug gerät und der AN die Pönalzahlungen an seinen Lieferanten weiterreichen will.
Regressanspruch: Schadenersatzcharakter nötig
In bisher gefestigter Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgehalten, dass die Frist zur Geltendmachung eines Regressanspruchs, sofern dieser gleichzeitig auch Schadenersatzcharakter hat, nicht schon mit Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB) beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit der Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten (AN) an den AG. In den gegenständlich relevanten OGH-Entscheidungen hat es sich bis dato um Regressansprüche gegen Erfüllungsgehilfen des AN gehandelt.
Fraglich ist, ob es für den Beginn der Verjährungsfrist des Regressanspruchs einen Unterschied macht, ob der Regressanspruch gegenüber einem Subunternehmer oder gegenüber einem Lieferanten geltend gemacht wird.
Unterschied: Subunternehmer und Lieferanten
Bei einem Subunternehmer handelt es sich immer um einen Erfüllungsgehilfen. Jedoch kann auch der Lieferant Erfüllungsgehilfe des AN sein.
Ein Erfüllungsgehilfe ist laut der Rechtsprechung, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners (AN) bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Demnach ist jemand dann als Erfüllungsgehilfe des AN anzusehen, wenn ihn dieser zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG einsetzt.
Da Subunternehmer regelmäßig vertragliche Pflichten des AN (z. B. Tischlereiarbeiten im Zuge eines Bauvorhabens auf Werkvertragsbasis) übernehmen und folglich im sogenannten Pflichtenkreis des AN tätig werden (z. B. wenn es sich beim AN um einen Generalauftragnehmer handelt und er sich zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem AG Subunternehmern bedient), sind diese als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren.
Von einer Gehilfenstellung ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Erfüllung konkreter LV-Positionen, die laut Leistungsverzeichnis (LV) durch den AN geschuldet werden – aufgrund vertraglicher Regelung zwischen Lieferanten und AN – auf den Lieferanten übertragen werden. Dabei ist etwa an die Lieferung und Inbetriebnahme von Klimageräten durch den Lieferanten zu denken.
Fazit
Haben Regressansprüche gegen einen Lieferanten gleichzeitig Schadenersatzcharakter und ist der Lieferant ein Erfüllungsgehilfe des AN, so beginnt die Verjährungsfrist – wie beim Regressanspruch gegenüber dem Subunternehmer – nicht erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst mit der Leistung des Ersatzes an den AG.
Als AN ist man daher gut beraten, seinem Lieferanten konkrete Positionen des LV – die laut LV vom AN geschuldet werden – zur Erfüllung zu übertragen. Durch die Qualifikation des Lieferanten als Erfüllungsgehilfe kann der AN den Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten unter Umständen auch noch geltend machen, wenn ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bereits drei Jahre vergangen sind.