Schlussrechnung schreiben und prüfen

03.03.2014

(Teil-)Schlussrechnungsvorbehalt, Rechnungsabstriche und verkürzte Verjährungsfristen – worauf Sie dabei achten müssen.  

Eine sehr aktuelle Entscheidung des OGH (19.12.2013, 3 Ob 157/13d) zeigt, wie wichtig für den Auftragnehmer der rechtzeitige Vorbehalt von Nachforderungen zur (Teil-)Schlussrechnung gemäß Punkt 8.4.2 ÖNorm B 2110:2013 (damals: Punkt 5.30.2 ÖNorm B 2110:2002) ist, und andererseits, wie wichtig für den Auftraggeber die sorgfältige Begründung von Rechnungsabstrichen ist, um die verkürzte dreimonatige Verjährungsfrist dieser Bestimmung hinsichtlich der Rechnungsabstriche in Gang zu setzen.

Daher ist diese Entscheidung für fast alle Bauunternehmen doppelt bedeutend (als Auftragnehmer einerseits und – gegenüber Subunternehmern – als Auftraggeber andererseits).

Der Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) hatte in der gegenständlichen Teilschlussrechnung die vom Auftragnehmer (AN) verrechneten Mengen in vielen Positionen korrigiert. Die handschriftlichen Aufmaßkorrekturblätter hatte der AG allerdings seiner Rechnungskorrektur nicht beigelegt, sodass der AN zwar sah, in welcher Position die Menge auf welchen Wert korrigiert wurde, aber nicht, an welchen Orten der erbrachten Leistungen diese Korrekturen tatsächlich vorgenommen wurden.

Es wurde dann eine Besprechung (vom AG) vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist vorgeschlagen und nach Ablauf durchgeführt. Es wurden die Abstriche diskutiert, aber keine Einigung erzielt. 

Die Entscheidung

Im gegenständlichen Fall beschäftigte sich der OGH insbesondere mit zwei Fragen

  1. War die schriftliche Rechnungsprüfung des Auftraggebers ausreichend präzis im Sinne der von der ÖNorm B 2110 geforderten „nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages“? Das Erst- und Berufungsgericht sahen dies als erfüllt an. Der OGH musste sich letztlich mangels Entscheidungswesentlichkeit mit dieser Frage nicht vertieft auseinandersetzen, hat aber doch eine strengere Sicht angedeutet und von einer „für Teile der Korrektur feststehenden fehlenden Nachvollziehbarkeit“ gesprochen.
  2. Wurde die Verjährung durch die vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist angebotene und danach stattgefundene Besprechung unterbrochen? 

Der OGH hat dies, wieder anders als die Untergerichte, bejaht: Bereits die Vereinbarung einer solchen Besprechung hat er als „schlüssiges Zugeständnis“ des Auftraggebers gewertet, die Verjährungsfrist zumindest einmal bis nach der Besprechung zu verlängern. Weiters hat der OGH dem AG einen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ vorgeworfen, weil er sich mit dem AN zur sachlichen Diskussion über Rechnungsdetails zusammensetzte, ohne darauf hinzuweisen, dass die Forderungen seiner Ansicht nach eigentlich schon verjährt wären. Dadurch konnte sich der AG danach überhaupt nicht mehr wirksam auf die verkürzte Verjährungsfrist der ÖNorm B 2110 berufen. 

Der Praxistipp

Aus dieser Entscheidung ergeben sich für einen vorsichtigen Unternehmer einige Schlussfolgerungen:

  • Als AG sollte man Rechnungsabstriche im Korrekturexemplar samt Beilagen sehr detailliert begründen, um möglichst sicher zu sein, die kurze dreimonatige Verjährungsfrist der ÖNorm B 2110 für die Abstriche auszulösen.
  • Als AN sollte man auch bei mangelhafter Begründung von Rechnungsabstrichen durch den AG rasch und mit schriftlicher Begründung widersprechen, um jedenfalls diese dreimonatige ­Verjährungsfrist für die Abstriche zu unterbrechen.
  • Als AG sollte man genau überlegen, bevor man Besprechungen über Rechnungskorrekturen mit dem AN abhält, um nicht Gefahr zu laufen, dadurch bereits auf Rechte zu verzichten. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass sachliche Besprechungen nicht durchgeführt werden sollten (sonst hätte diese OGH-Entscheidung den sehr negativen Effekt, Bauprojekte noch viel schwieriger und formalistischer in ihrer Abwicklung zu gestalten), sondern nur, dass man die rechtlichen Rahmenbedingungen davor prüfen sollte.

ZUM AUTOR

RA Mag. Thomas Kurz

ist Rechtsanwalt bei Heid Schiefer Rechtsanwälte,

Landstraßer Hauptstraße 88/2–4, A-1030 Wien
www.heid-partner.at

Branchen

Bau

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