Steueränderungen im neuen Jahr

05.02.2020

Besonders kleinere Unternehmen dürfen sich über ein paar Erleichterungen freuen. 

Endlich einmal positive Nachrichten für Steuerpflichtige! Mit der Steuerreform, die noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht wurde, gibt es ein paar Steuererleichterungen, die besonders kleinere Unternehmen freuen werden:

GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Waren bisher Anschaffungen bis 400,– Euro netto*) sofort absetzbar und nicht auf die Nutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wird diese Grenze für Wirtschafts­güter ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. 12. 2019 beginnt, auf 800,– Euro netto*)  angehoben. 

KLEINUNTERNEHMERGRENZE IN DER UST

Die Kleinunternehmergrenze sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen werden mit 1. 1. 2020 von 30.000,– Euro netto*) p. a. auf 35.000,– Euro netto p. a. angehoben. 

GLEICHSTELLUNG ELEKTROFAHRRÄDER MIT ELEKTRO-KFZ

Für Elektrokraft- und -fahrräder (CO2-Emission null) steht ab 1. 1. 2020 der Vorsteuer­abzug zu. Außerdem ist kein Sachbezug zu rechnen, falls ein solches Fahrzeug dem Dienstnehmer zur Privatnutzung überlassen wird.

Senkung der Sozialversicherungsbeiträge im GSVG

Für Niedrigverdiener (Arbeitnehmer und Pensionisten) wurde ab 2020 ein Sozialversicherungsbonus eingeführt. Korrespondierend dazu werden die Beiträge in der Krankenversicherung der gewerblich Selbstständigen bzw. der Bauern von 7,65 Prozent auf 6,8 Prozent gesenkt.

ANPASSUNG FREI

Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen Krankendiätsverpflegung wurden um rund 65 Prozent (was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht. Die neuen Werte belaufen sich (jeweils pro Monat):

• Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,– bis € 1.198,–

• Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,–

• Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,–

• Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,–

• Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,–

*) Bei Kleinunternehmern und unecht USt-befreiten Unternehmern (z. B. Arzt): brutto!

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