Verwaltungsgerichtsbarkeit neu

27.01.2014

Welche Auswirkungen die Verwaltungsgerichtsnovelle auf das Bauverfahren hat.  

Mit 1. Jänner 2014 hat der Gesetzgeber mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich umfassend geändert. Im Folgenden werden einige der Änderungen erläutert und die wichtigsten Auswirkungen auf das Bauverfahren dargestellt.

Eckpunkte der Reform

Der wesentlichste Kernpunkt der Reform ist die Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz. Der Gesetzgeber hat beschlossen, neun Landesverwaltungsgerichte und zwei Bundesverwaltungsgerichte zu schaffen. Diese Verwaltungsgerichte haben nicht nur die Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, sondern auch in der Sache selbst zu entscheiden. Ein weiterer zentraler Punkt der Reform war es, Instanzenzüge innerhalb der Verwaltung zu beseitigen. 

Von diesem Grundsatz wurde allerdings im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eine Ausnahme gemacht. Gleichzeitig hat der Verfassungsgesetzgeber jedoch auch hier die Möglichkeit geschaffen, den Instanzenzug auszuschließen.

Auswirkungen auf das Bauverfahren

Daraus ergeben sich einige wesentliche Auswirkungen auf das Bauverfahren, das durch die Novelle unter Umständen beschleunigt wird. Durch die Reform erhalten die Bundesländer nämlich die Möglichkeit, innerhalb der Gemeinde nur noch eine Instanz vorzusehen (Art 118 Abs 4 B-VG) und damit die Berufung innerhalb der Gemeinde auszuschließen. 

Gab es bisher zwei Instanzenzüge innerhalb der Gemeinde und die Möglichkeit, eine Überprüfung auch durch die Landesregierung beziehungsweise in weiterer Folge durch den VwGH durchzusetzen, so wurde der Instanzenzug nun wesentlich gestrafft. So weit ersichtlich, haben von dieser Möglichkeit das Bundesland Tirol sowie die Städte Salzburg und Graz Gebrauch gemacht. Aber auch in anderen Bundesländern kommt es im Zuge der Reform zu wesentlichen Änderungen. So wird zum Beispiel in Wien die Bauoberbehörde aufgelassen und personell in das neue Landesverwaltungsgericht integriert. 

Die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (in Wien die Berufung an die Bauoberbehörde) gehört ebenfalls der Vergangenheit an. An ihre Stelle tritt in Zukunft die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann das Landesverwaltungsgericht nicht nur Bescheide aufheben, sondern auch inhaltlich entscheiden, was zu einer Beschleunigung der Verfahren führen könnte. Entscheidend wird sein, inwieweit in der verwaltungsgerichtlichen Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. 

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind nach der neuen Rechtslage grundsätzlich im Wege der Revision an den VwGH bekämpfbar. Eine Revision ist allerdings nur dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist. Der VwGH kann die Revision sofort zurückweisen, sofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wie bereits eingangs dargestellt, kann der VwGH im Zuge der Revision auch eine inhaltliche Entscheidung treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Sache spruchreif ist und dies „im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis“ liegt.

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfassend und tiefgreifend verändert. Es ist zu wünschen, dass die nunmehr gültigen Strukturen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu einer Beschleunigung von Bauverfahren führen. Möglich ist dies durch die inhaltliche Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte, den limitierten Zugang zum VwGH und den möglichen Entfall einer Instanz innerhalb der Gemeinden. Entscheidend wird jedoch sein, inwieweit in der Verwaltungspraxis von diesen Möglichkeiten, die der Gesetzgeber geschaffen hat, tatsächlich Gebrauch gemacht 
wird.

Zur Autorin 

DDr. Katharina Müller 
ist Geschäftsführerin bei Willhelm Müller Rechtsanwälte
Rockhgasse 6, A-1010 Wien
www.wmlaw.at

Redaktion

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