Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten

26.06.2014

Das Land Wien hat mit 1. 1. 2014 im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz (WVRG) eine ­Schlichtungsstelle eingerichtet, die dazu beitragen soll, Vergabestreitigkeiten rasch zu lösen.  

Die Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten ist nur in folgenden Fällen zuständig:

• Betroffen sind – da es sich um das WVRG handelt – nur Vergaben im Wiener Landes- bzw. Gemeindebereich (samt ausgegliederten Gesellschaften).

• Schlichtungsanträge sind nur gegen den Inhalt von Ausschreibungs- oder Teilnahmeunterlagen möglich (gegen Ausschreibungsunterlagen im einstufigen Verfahren bis zum Ablauf der Angebotsfrist, gegen Teilnahmeunterlagen im zweistufigen Verfahren – also nichtoffene oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung – bis zum Ablauf der Teilnahmefrist und gegen Ausschreibungsunterlagen im zweistufigen Verfahren innerhalb der Anfechtungsfrist für Nichtigerklärungsverfahren). Das Ausscheiden eines Angebots, die Nichtzulassung zur zweiten Stufe im zweistufigen Verfahren oder auch die Zuschlagsentscheidung können daher nicht vor die Schlichtungsstelle gebracht werden.

• Schlichtungsanträge sind nur im offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren/Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sowie auch im nichtoffenen  Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung möglich. Schlichtungsanträge gegen Unterlagen in der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind also z. B. nicht zulässig.

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Schlichtungsanträge sind insoweit kostenlos, als keine Pauschalgebühren für den Schlichtungsantrag anfallen. Ähnlich wie die NÖ Schlichtungsstelle (vor die aber nicht nur Beschwerden gegen Ausschreibungs- und Teilnahmeunterlagen, sondern auch gegen andere Entscheidungen des Auftraggebers – z. B. Zuschlagsentscheidung – gebracht werden können) hat die Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten nach Eingang des Schlichtungsantrags spätestens binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wo auf eine „gütliche Einigung“ hingewirkt werden soll. Die Schlichtungsstelle darf auch konkrete Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit (z. B. durch bestimmte Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen) machen.

Damit diese Schlichtungsanträge ein effektives Instrument für die beteiligten Unternehmer sind, wird dadurch einerseits die Frist für einen Nachprüfungsantrag an das Landesverwaltungsgericht als Vergabekontrollbehörde gehemmt und andererseits dem Auftraggeber vorläufig verboten, die Angebote bzw. Teilnahmeanträge zu öffnen.

Wenn die Schlichtung erfolglos bleibt, kann der Antragsteller anschließend eine Anfechtung (Nichtigerklärungsantrag) beim Wiener Landesverwaltungsgericht als zuständige Vergabekontrollbehörde einbringen, sofern die Frist dafür noch offen ist. Dies muss nicht immer so sein, da die Anfechtungsfrist gegen Ausschreibungs- und Teilnahmeunterlagen in vielen Fällen bereits einige Tage vor Ablauf der Angebots- bzw. Teilnahmefrist endet, der Schlichtungsantrag aber teilweise, wie oben erwähnt, auch noch knapp davor zulässig ist, also unter Umständen auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingebracht werden darf.

Der Praxistipp

Die Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten ist grundsätzlich ein rasches und geeignetes Mittel, um sich als Unternehmer gegen „unfaire“ (z. B. unkalkulierbare oder sonst diskriminierende oder dem fairen Wettbewerb widersprechende) Teilnahme- und Ausschreibungsbestimmungen zu wehren; auch wenn man natürlich den Nachteil in Kauf nehmen muss, dadurch einen „unfreundlichen Akt“ gegen den Auftraggeber zu setzen und zumindest für die Dauer einiger Wochen das Vergabeverfahren zu verzögern. Ob daher eine Schlichtungsantrag nicht nur vergaberechtlich, sondern auch strategisch zielführend ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.

Nähere Informationen finden sich auch unter https://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/schlichtungsstelle/

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