Altlastensanierungsgesetz
ALSAG als Hebel für die Kreislaufwirtschaft
Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG*) wurde im Jahr 1989 mit BGBl. I Nr. 299/1989 beschlossen. Primär sollte mit den ALSAG-Beiträgen die Finanzierung der Altlastensanierung gesichert werden. Zusätzlich – und das war der Lenkungszweck – sollte mit der finanziellen Belastung der Deponierung ein Anreiz für die Verwertung von Abfällen, für die Schonung von Deponievolumen und letztlich ein Impuls für die Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.
* Die Vorgaben des ALSAG sind in diesem Beitrag zwecks Übersicht und Lesbarkeit verkürzt und vereinfacht dargestellt. Eine genaue rechtliche Prüfung ist daher im Einzelfall unerlässlich.
Wer ist Beitragsschuldner?
Beitragsschuldner ist im Regelfall der Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Dies kann aber auch der Hersteller von Recycling-Baustoffen sein, wenn die Qualitätsvorgaben der Recycling-Baustoffverordnung nicht eingehalten werden.
Beitragspflichtige Tätigkeiten sind:
- Verfüllungen und Geländeanpassungen mit Abfällen (z. B. Bauschutt, Betonabbruch)
- Fahrstraßen im Deponiekörper, Deponieabdeckungen mit Bauschutt
- das Ablagern von Abfällen auf Deponien („Deponieren“)
- das Lagern von Abfällen über die Zwischenlagerfrist hinaus
- das Verbrennen von (Baustellenmisch)-Abfällen oder Bauholzabfällen
- die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes
Neue Beitragshöhen ab 1.1.2025
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024 (BGBl. I Nr. 152/2023) wurden die bisherigen Beitragssätze je angefangener Tonne mit Wirksamkeit ab 1.1.2025 wie folgt erhöht (in Klammer die Beitragssätze bis 31.12.2024; Beschreibung zwecks Lesbarkeit verkürzt):
Beitragspflichtige Tätigkeiten für Aushubmaterial, Baurestmassen, andere mineralische Abfälle: € 10,60 (€ 9,20)
Beitragspflichtige Tätigkeiten für übrige Abfälle: € 100,10 (€ 87,00)
Deponierung von Abfällen auf Bodenaushub-/Inertabfall und Baurestmassendeponien: € 10,60 (€ 9,20)
Deponierung von Abfällen auf Reststoffdeponien: € 23,70 (€ 20,60)
Deponierung von Abfällen auf Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle: € 34,30 (€ 29,80)
Verbrennen von Abfällen: € 9,20 (€ 8,00)
Beförderung von Abfällen ins Ausland (Beitragssatz je nach Tätigkeit).
NICHT beitragspflichtig bei Verwertung sind:
a) Verwertung von Abfällen gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP) für Aushubmaterialien (siehe Kapitel „Aushubmaterialien“ im BAWP). Die Aushubmaterialien werden für das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder zum Bergversatz verwendet.
b) Recycling-Baustoffe, die den Vorgaben des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung entsprechen und gemäß diesen Vorgaben verwendet werden oder die im Einklang mit den Vorgaben des BAWP für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden. In beiden Fällen muss die die Verwendung
- im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme
- im unbedingt erforderlichen Ausmaß
- für das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz
erfolgen.
NICHT beitragspflichtig bei Deponierung sind:
a) Aushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und nicht mehr als 30 Vol.-% an mineralischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. mineralischen Baurestmassen) sowie nicht mehr als drei Vol.-% an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält.
Weitere Voraussetzungen:
- Die bodenfremden Bestandteile waren schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten,
- Die Grenzwerte der jeweiligen Deponie (Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie) werden eingehalten,
- Das Aushubmaterial wird auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert.
b) Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das
- nicht mehr als 10 Vol.-% Spritzbeton und nicht mehr als 1 Vol.-% organische Bestandteile enthält,
- die Grenzwerte der Baurestmassendeponie einhält und
- auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.
c) Gleisaushubmaterial, das
- nicht mehr als 20 Vol.-% Gleisschotter enthält,
- die Grenzwerte der Baurestmassendeponie einhält und
- auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.
d) Weitere Ausnahmen:
- Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken,
- Material in dem Ausmaß, in dem dafür schon einmal ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde,
- Abfälle aus Katastrophenereignissen (z. B.: Verschlammung durch Hochwässer).
Nachweispflicht
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit müssen bereits zu Beginn der Tätigkeit vorliegen.
Erleichterung Zwischenlager
Mit der ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 30/2024 wurde eine Erleichterung bei den Fristen für Zwischenlagerungen eingeführt. Beim beitragsfreien Zwischenlagern von Abfällen war bisher eine maximal einjährige Lagerfrist für Abfälle zur Beseitigung und eine dreijährige Lagerfrist für Abfälle zur Verwertung festgelegt. Ab 1.1.2025 werden diese beiden Fristen vereinheitlicht und es gilt eine dreijährige Maximalfrist für eine beitragsfreie Zwischenlagerung (egal, ob für Deponierung oder Verwertung).
ALSAG-Merkblatt
Im ALSAG-Merkblatt der Geschäftsstelle Bau sind die wichtigsten Informationen über Beitragspflichten, Beitragshöhen, Ausnahmen bei Verwertung und Deponierung sowie einige Anwendungsbeispiele zusammengefasst. Das mit dem Umweltministerium (BMK) abgestimmte Merkblatt wurde vor kurzem neu aufgelegt.
FAQs zum ALSAG-Merkblatt
Als Ergänzung zum ALSAG-Merkblatt werden in den FAQs spezielle Fragestellungen zur Anwendung des ALSAG in der Baupraxis behandelt, wie z.B.
- Allgemeine Voraussetzungen für beitragsfreie Verwertungen
- Beitragspflichten für Zwischenlager
- Verwertungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
- Baumaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß
- Qualitätssicherungssysteme von Recycling-Baustoffen
- Dokumentation notwendiger Umweltaufzeichnungen. Auch die FAQs sind mit dem BMK abgestimmt.
Ausblick: Abfallende für Recyclinggips und Bodenaushub
Zum Thema Gipsplatten ist eine eigene Verordnung seitens BMK in Vorbereitung, mit der in den nächsten Monaten die Trennung von Gipsbauteilen auf Baustellen sowie das Abfallende von Recyclinggips geregelt werden.
Zwecks Forcierung der Kreislaufwirtschaft am Bau ist auch eine Verordnung über ein Abfallende von Bodenaushub in Vorbereitung. Dabei sollen sowohl die Qualitätskriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans als auch die neue ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ (Ausgabedatum 1.5.2024) als Qualitätskriterien für Bodenaushub definiert werden. Die Meldung des Abfallendes soll durch den Abfallbesitzer elektronisch auf einfachem Weg (über das vorhandene EDM-Portal) erfolgen können. Wenn diese Regelung – wie angekündigt – praxisgerecht umgesetzt wird, wäre das für die Bau- und die Recyclingwirtschaft ein zukunftsweisender Meilenstein.
Weitere Informationen unter
www.bau.or.at/baurestmassen
ALSAG-Merkblatt
ALSAG-FAQs
Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“