Arbeitnehmerschutz
Kühlen Kopf bewahren bei Hitze am Bau
Der Klimawandel hat direkte Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Vor allem Arbeiten im Freien bei großer Hitze stellen ein gesundheitliches Risiko dar. Dem kann unter anderem durch Verlagerungen der Arbeitszeit in kühlere Tagesrandzeiten und im Extremfall durch „hitzefreie Stunden“ begegnet werden. Ab 32,5 Grad Celsius kann der Arbeitgeber die Schlechtwetterregelung wegen Hitze in Anspruch nehmen. Dazu gibt es noch eine Reihe weiterer, auf Bau-Sozialpartner-Ebene geschaffener Maßnahmen. Der Schutz der Bauarbeiter vor Hitze hat aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oberste Priorität.
Ziel der Kampagne ist es, die bestehenden Schutzmaßnahmen (u.a. an die Temperaturen angepasste Arbeitszeiten, Wassertrinken, ausreichende Pausen) und Regelungen (Möglichkeit von Hitzefrei ab 32,5 ° C inkl. Refundierung der Arbeitskosten durch die BUAK, s. Info-Kasten), welche das Arbeiten trotz extremer Hitze sicherer machen, stärker ins Bewusstsein zu rücken. Außerdem soll die Kampagne auch die Öffentlichkeit, Autofahrer und Anrainer ansprechen, um für mehr Verständnis, zum Beispiel bei Bauzeitverschiebungen in die Morgenstunden, zu sorgen.
Die ASFINAG wickelt bereits 95 Prozent des gesamten Bauvolumens gemäß Punkt 7.2 der ÖNORM B 2110/2118 in Verbindung mit Anhang B ab, wonach bei Überschreiten der Temperatur von 32,5 Grad Celsius der Fälligkeitstag eventueller Pönalen um diesen Werk- oder Kalendertag verlängert wird. In Zukunft ist daher verstärkt damit zu rechnen, dass die beauftragten Bauunternehmungen ihre Arbeiter im Sommer ab Mittag von den Autobahn-Baustellen abziehen. In den heißesten Sommermonaten Juli und August werden Baustellen auf Autobahnen zudem stark reduziert.
Extreme Witterungsverhältnisse beeinträchtigen massiv die Produktivität der Mitarbeiter und kein Bauunternehmer kann und wird es sich leisten, diese Einbußen freiwillig in Kauf zu nehmen. Wenn unter solchen Bedingungen gearbeitet wird, dann aufgrund zwingender technischer oder rechtlicher Erfordernisse, die seitens des Auftragnehmers nicht disponibel sind.
Die Bundesinnung Bau ist schon in der Vergangenheit dem medial verbreiteten Mythos von der „bösen“ Baufirma, der die Gesundheit ihrer Mitarbeiter egal ist und die bei allen Witterungen ihre Arbeiter auf die Baustellen schickt, massiv entgegengetreten. Die Gesundheit ihrer Beschäftigten hat bei den Unternehmungen oberste Priorität. Dennoch stellen Fertigstellungstermine für jeden Auftragnehmer eine Drucksituation dar, welche nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber entschärft werden kann. Zudem ist das Problem der zeitabhängigen Baustellen- und Overhead-Kosten, welche bei einer Bauzeitverlängerung zusätzlich zu den Arbeitskosten anfallen, nach wie vor ungeklärt. Hier werden noch Lösungen zu diskutieren sein.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Gemäß § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Dies trifft auch für besondere Belastungen durch heiße Temperaturen auf Baustellen zu. Empfohlene Maßnahmen bei Hitze auf Baustellen sind (Auszug):
■ direkte Sonneneinstrahlung auf ein Minimum reduzieren:
– Arbeiten in unbeschatteten Bereichen in die Morgen- bzw. Abendstunden verlegen
– Innenarbeiten während der Mittagsstunden verrichten
– Sonnenschirme/Sonnensegel oder sonstige Beschattungen nutzen
■ Tragen von UV-Schutzbekleidung und -Schutzbrillen
■ hinreichend kühles Trinkwasser und Sonnenschutzmittel bereitstellen
Mehr Infos zur Arbeitssicherheit hier
Hitzefrei: Arbeitgeber entscheidet
Über die Einstellung der Arbeiten auf einer konkreten Baustelle entscheidet der Arbeitgeber. Nach dem Gesetz muss er zwar den Betriebsrat anhören, die Entscheidungsbefugnis obliegt ihm aber letztlich alleine. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Hitzefrei gibt es nicht. Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsentfall wegen Schlechtwetter (wie u.a. Hitze) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 60 % hat. Der Arbeitgeber bekommt diese Kosten samt einem pauschalen Zuschlag von 30 % für die Lohnnebenkosten über Antrag von der BUAK rückvergütet.
Mehr Infos zu den Schlechtwetterkriterien hier.
Die Bundesinnung Bau informiert
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